21.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 319/2009 DES RATES

vom 16. April 2009

zur Präzisierung der Warendefinition für die mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen eingeführten endgültigen Antidumpingzölle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Frühere Untersuchungen und Antidumpingmaßnahmen

(1)

Nach Einleitung eines Antidumpingverfahrens im Oktober 2004 (2) führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 (3) vorläufige Antidumpingzölle in Form eines Wertzolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen ein.

(2)

Am 1. Juli 2005 änderte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 (4) die Form der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen und führte Mindesteinfuhrpreise (MEP) ein.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 (5) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen ein („Ausgangsuntersuchung“ und „endgültige Verordnung“). Der endgültige Zoll wurde in Form eines MEP eingeführt.

(4)

Im Anschluss an eine Interimsüberprüfung, die auf die Untersuchung des Dumpings beschränkt war und zeigen sollte, ob die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen, hob der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 685/2008 (6) die mit der endgültigen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf.

2.   Einleitung der Überprüfung

(5)

Die Kommission leitete von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung ein, nachdem das Verwaltungsgericht Tallinn ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtet hatte, bei dem es um die Frage ging, ob gefrorenes Rückgrat (Knochen mit Fischfleisch) vom Lachs („Rückgrat vom Lachs“) unter einen der in Artikel 1 der endgültigen Verordnung genannten TARIC-Codes einzureihen ist. Mit Artikel 1 der endgültigen Verordnung wurden Maßnahmen unterschiedlicher Höhe, je nach Aufmachung der betroffenen Ware, eingeführt. Bei einer dieser Aufmachungen handelt es sich um „Sonstige (einschließlich ausgenommen, ohne Kopf), frisch, gekühlt oder gefroren“.

(6)

Daher wurde es als angezeigt erachtet, zu prüfen, ob gefrorenes Rückgrat vom Lachs, insbesondere in der Aufmachung „Sonstige (einschließlich ausgenommen, ohne Kopf), frisch, gekühlt oder gefroren“, unter die Definition der betroffenen Ware fällt, wobei davon auszugehen war, dass die Schlussfolgerung aus dieser Überprüfung möglicherweise rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen gelten würde.

(7)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (7) die Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen („Einleitungsbekanntmachung“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die auf die Überprüfung der Warendefinition beschränkt war.

B.   NEUE UNTERSUCHUNG

(8)

Die Kommission unterrichtete die norwegischen Behörden, den norwegischen Erzeugerverband, die ihr bekannten Einführer und Verwender in der Gemeinschaft, die Erzeugerverbände in der Gemeinschaft und andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, Fragebogen zu.

(10)

In Anbetracht des Gegenstands der teilweisen Überprüfung wurde kein Untersuchungszeitraum festgesetzt. Die Angaben in den zurückgesandten Fragebogen bezogen sich auf den Zeitraum von 2005 bis 2007 („Bezugszeitraum“). Für den Bezugszeitraum wurden Angaben zu Menge und Wert der Einkäufe und Verkäufe angefordert. Die betroffenen Parteien wurden außerdem gebeten, zu etwaigen Unterschieden bzw. Übereinstimmungen zwischen Zuchtlachs und Rückgrat vom Lachs in Bezug auf materielle, chemische und/oder biologische Eigenschaften, Endverwendungen, Austauschbarkeit und Konkurrenz miteinander Stellung zu nehmen.

(11)

Zwei Einführer in der Gemeinschaft und der norwegische Erzeugerverband arbeiteten bei dieser Untersuchung mit und übermittelten die grundlegenden Informationen.

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Klärung der Warendefinition im Rahmen der geltenden Antidumpingmaßnahmen für notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Einführer durch:

Nereus AS, Pärnu, Estland

Pärlitigu OÜ, Tallinn, Estland

Auch bei folgendem Verarbeiter von Rückgrat vom Lachs erfolgte ein Kontrollbesuch:

Korvekula Kalatoostuse, Tartu, Estland

(12)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorliegenden Schlussfolgerungen gezogen wurden. Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung wurde den Parteien eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach der Unterrichtung Bemerkungen vorbringen konnten. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden die Feststellungen, wenn dies angezeigt erschien, entsprechend geändert.

C.   BETROFFENE WARE

(13)

Gegenstand der Überprüfung ist — wie in der Ausgangsuntersuchung — gezüchteter (anderer als wilder) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, mit Ursprung in Norwegen („betroffene Ware“). Die Definition schließt andere vergleichbare Zuchtfischerzeugnisse wie Regenbogenforellen (Lachsforelle), Biomasse (lebende Lachse) sowie wilden Lachs und weiterverarbeitete Warentypen wie Räucherlachs aus.

(14)

Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 19 13 und ex 0304 29 13 eingereiht, die jeweils den verschiedenen Aufmachungen der Ware entsprechen (frische oder gekühlte ganze Fische, frische oder gekühlte Filets, gefrorene ganze Fische und gefrorene Filets).

D.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Methodik

(15)

Um zu beurteilen, ob Rückgrat vom Lachs unter die Warendefinition des Artikels 1 der endgültigen Verordnung fallen sollte, wurde untersucht, ob Zuchtlachs und Rückgrat vom Lachs dieselben grundlegenden materiellen und/oder biologischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. In diesem Zusammenhang wurde auch überprüft, ob Rückgrat vom Lachs und sonstiger Zuchtlachs untereinander austauschbar sind und inwiefern sie in der Gemeinschaft miteinander konkurrieren.

2.   Grundlegende materielle Eigenschaften

(16)

Rückgrat vom Lachs, dessen Anteil am Gewicht eines ganzen Fisches etwa 10 % beträgt, ist ein Nebenerzeugnis der Filetierung von Lachs. Nach dem Ausnehmen und dem Entfernen des Kopfes erfolgt die Filetierung, indem der Lachs in mindestens drei getrennte Teile zerlegt wird: zwei Filets und das Rückgrat mit Fleischresten. Eine weitergehende Zerlegung kann durch zusätzliche Arbeitsschritte erreicht werden, beispielsweise durch das Entfernen von Rückenflossen, Schlüsselbein, Stehgräten, Bauchlappen und Haut.

(17)

Artikel 1 der endgültigen Verordnung bezieht sich auf verschiedene Aufmachungen von Zuchtlachs, beispielsweise ganze Fische, ausgenommene ganze Fische mit Kopf sowie Filets in verschiedenen Aufmachungen (Gewicht, mit/ohne Haut).

(18)

Es ist unstrittig, dass Rückgrat vom Lachs weder unter Aufmachungsarten fällt, die sich auf den ganzen Fisch oder auf ausgenommenen Fisch mit oder ohne Kopf beziehen, noch unter eine der in Artikel 1 der endgültigen Verordnung genannten Aufmachungsarten, die sich auf Filets beziehen. Von diesen Aufmachungsarten ist Rückgrat vom Lachs eindeutig und einfach zu unterscheiden, da es, wie unten erläutert, eindeutig andere materielle Eigenschaften hat.

(19)

Es stellt sich daher die Frage, ob Rückgrat vom Lachs unter die Kategorie „Sonstige“ des Artikels 1 der endgültigen Verordnung fällt, in der ausgenommener Lachs ohne Kopf (frisch, gekühlt oder gefroren) genannt ist, obgleich diese Kategorie nicht ausschließlich dieser Aufmachungsart vorbehalten ist.

(20)

In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass die endgültige Verordnung nur zwischen zwei Warentypen unterscheidet, und zwar zwischen filetiertem und nicht filetiertem Lachs, wobei sich der letztere Warentyp auf den ganzen Lachs bezog. Dies ergibt sich aus der Ausgangsuntersuchung, in der nur Informationen über den ganzen Fisch und die Filets eingeholt wurden, nicht jedoch über andere Fischteile. Dies bedeutet, dass die Höhe der anzuwendenden MEP nur auf dieser Grundlage berechnet wurde. Daher ist anzunehmen, dass — obwohl Rückgrat vom Lachs nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde — die Untersuchung zum damaligen Zeitpunkt nicht auf das Rückgrat abzielte.

(21)

Wie oben festgestellt, befinden sich am Rückgrat noch Fleischreste, die zum Teil auch für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Jedoch besteht Rückgrat, wie schon in der Bezeichnung angedeutet, hauptsächlich aus Knochen, während sowohl filetierter als auch nicht filetierter Zuchtlachs hauptsächlich aus Fleisch besteht. Der Gewichtsanteil des Rückgrats vom Lachs in Bezug auf das Gewicht des ganzen Fisches beträgt 10 % und der Gewichtsanteil der am Rückgrat befindlichen Fleischreste in Bezug auf das Gewicht des Rückgrats beträgt zwischen 25 % und 40 %. Somit beläuft sich der Gewichtsanteil der am Rückgrat befindlichen Fleischreste nur auf 2,5 % bis 4 % des Gesamtgewichts des Fisches, während der Gewichtsanteil des Fleisches eines ganzen Lachses mehr als 65 % des Gesamtgewichts des Fisches ausmacht.

(22)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass Zuchtlachs im Sinne der Definition in der endgültigen Verordnung und Rückgrat vom Lachs nicht dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufweisen.

3.   Grundlegende Endverwendungen und Austauschbarkeit

(23)

Die Untersuchung ergab ferner, dass Zuchtlachs im Sinne der Definition in der endgültigen Verordnung mehrere Endverwendungen im oberen Marktsegment aufweist. So wird er als ausgenommener Fisch mit oder ohne Kopf, als Filet oder als Steak vermarktet oder wird vor dem Räuchern oder Marinieren filetiert. Diese Waren werden gewöhnlich in Supermärkten verkauft oder weiterverarbeitet und in Restaurants oder in Fachgeschäften angeboten. Angesichts ihres Preisniveaus werden sie als Waren des oberen Marktsegments beworben und gelten als Waren an der Grenze zu Luxusgütern.

(24)

Sehr oft wird Rückgrat vom Lachs als Abfall angesehen und während der Filetierung entsorgt. Nicht bei der Filetierung an der Verpackungsanlage entsorgtes Rückgrat vom Lachs wird zumeist als Ware des unteren Marktsegments verkauft und hauptsächlich in Tierfutter oder als Bestandteil von Suppen, Frikadellen und Pasteten verwendet. Nur in einigen wenigen Fällen wird Rückgrat vom Lachs auch geräuchert und in dieser Aufmachung (d. h. ohne vorherige Ablösung des Fleisches) für den menschlichen Verzehr verkauft. Das geräucherte Fleisch auf dem Rückgrat weist dann allerdings einen noch geringeren Gewichtsanteil auf.

(25)

Die eingeholten Informationen zeigen, dass die Verkaufspreise für Rückgrat vom Lachs deutlich unter jenen für Zuchtlachs liegen. Während Zuchtlachs von Januar 2006 bis Juli 2008 zu keinem Zeitpunkt unter einem Preis von 2,88 EUR/kg eingeführt wurde, betrug der durchschnittliche Einfuhrpreis für Rückgrat vom Lachs im gleichen Zeitraum 0,50 EUR/kg. Hierzu ist ferner anzumerken, dass zwar der Preis für Zuchtlachs im oben genannten Zeitraum erheblich schwankte, die Preisentwicklung für Rückgrat vom Lachs jedoch konstant blieb.

(26)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die beiden Waren nicht dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen und auf unterschiedliche Marktsegmente abzielen. Während Zuchtlachs eine Ware des oberen Marktsegments ist, handelt es sich bei Rückgrat vom Lachs um ein Lachsnebenerzeugnis, das für das untere Marktsegment bestimmt ist und hauptsächlich als Bestandteil von Tierfutter oder in der Lebensmittelverarbeitung verwendet wird.

(27)

Aus den dargelegten Gründen weisen Zuchtlachs und Rückgrat vom Lachs nicht dieselben grundlegenden Endverwendungen auf und sind nicht austauschbar.

E.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION

(28)

Die vorstehenden Untersuchungsergebnisse zeigen, dass Zuchtlachs im Sinne der Definition in der endgültigen Verordnung und Rückgrat vom Lachs nicht dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und nicht dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Sie sind nicht austauschbar und konkurrieren auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht miteinander. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass es sich bei Zuchtlachs im Sinne der Definition in Artikel 1 der endgültigen Verordnung und Rückgrat vom Lachs um zwei verschiedene Waren handelt. Da Rückgrat vom Lachs nicht unter die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung fiel, hätte der Antidumpingzoll nicht auf Einfuhren von Rückgrat vom Lachs angewendet werden dürfen.

(29)

Aus den genannten Gründen sollte der Anwendungsbereich der Maßnahmen rückwirkend durch eine Änderung der endgültigen Verordnung präzisiert werden.

F.   RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG

(30)

Da diese Überprüfung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt ist und Rückgrat vom Lachs nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung und der daraus folgenden Antidumpingmaßnahmen war, wird es als angemessen erachtet, dass die Feststellungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung und auch für Einfuhren gelten, für die vorläufige Zölle erhoben wurden.

(31)

Dementsprechend sollten die endgültig vereinnahmten vorläufigen Zölle und die endgültigen Antidumpingzölle, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 85/2006 für die Einfuhren von Rückgrat vom Lachs in der Gemeinschaft entrichtet wurden, erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren nationalen Zollvorschriften zu beantragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 erhält folgende Fassung:

„1.   Auf die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 (nachstehend „Zuchtlachs“ genannt) mit Ursprung in Norwegen wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Für Rückgrat vom Lachs — bestehend aus einem zum Teil mit Fleischresten bedeckten Fischknochen — das ein essbares Nebenerzeugnis der Fischwirtschaft ist und unter den KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00 eingereiht wird, gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht, sofern der Gewichtsanteil der sich am Rückgrat befindenden Fleischreste nicht mehr als 40 % des Gewichts des Rückgrats vom Lachs beträgt.“

Artikel 2

Die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 in ihrer durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, und die gemäß Artikel 2 jener Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Antidumpingzölle werden erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen wird die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8) vorgesehene Frist von drei Jahren um zwei Jahre verlängert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 21. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. SCHWARZENBERG


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 261 vom 23.10.2004, S. 8.

(3)  ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 5.

(4)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 32.

(5)  ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 5.

(7)  ABl. C 181 vom 18.7.2008, S. 25.

(8)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.