3.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2009 DER KOMMISSION

vom 2. April 2009

mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission (2) wurde in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) die Vorschrift eingeführt, dass Wirtschaftsbeteiligte für in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachte Waren bei den Zollbehörden summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form abgeben müssen, damit diese Behörden auf der Grundlage solcher Angaben EDV-gestützte Risikoanalysen durchführen können, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden oder dieses Gebiet verlassen. Diese Angaben sind gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 ab dem 1. Juli 2009 vorzulegen.

(2)

Aufgrund der Komplexität der Verfahren zur Einführung summarischer Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form haben sich bei der Umsetzung unerwartete Verzögerungen ergeben, so dass nicht alle Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sein werden, ab dem 1. Juli 2009 für diese Zwecke die Informationstechnologie und Datennetze zu nutzen. Informationstechnologie und Datennetze vereinfachen zwar den internationalen Handel, erfordern aber auch Investitionen in Systeme zur automatischen Datenübertragung, was den Wirtschaftsbeteiligten auf kurze Sicht Schwierigkeiten bereiten kann. Daher ist es angebracht, solchen Situationen durch die Bestimmung Rechnung zu tragen, dass Wirtschaftsbeteiligte während eines Übergangszeitraums summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form abgeben können, aber nicht müssen, was ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Systeme an die neuen Rechtsvorschriften anzupassen.

(3)

Bei Einführung eines Übergangszeitraums für summarische Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form ist es gerechtfertigt, für denselben Zeitraum die Vereinfachung beizubehalten, die gemäß Artikel 285a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassenen Ausführern gewährt werden kann, die das Anschreibeverfahren anwenden dürfen, sofern die Ausgangszollstelle im selben Mitgliedstaat liegt wie die Ausfuhrzollstelle und die für den Ausgang der Waren erforderlichen Angaben erhält.

(4)

In Fällen, in denen Wirtschaftsbeteiligte summarische Eingangs- oder Ausgangsmeldungen nicht elektronisch abgeben können oder in denen das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 285a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angewandt wird, haben die Zollbehörden nicht die Möglichkeit, auf Grundlage der gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen erforderlichen Daten eine Risikoanalyse für Sicherheitszwecke durchzuführen. In diesen Fällen sollten die Zollbehörden für ihre Risikoanalyse spätestens bei Gestellung der Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die verfügbaren Angaben verwenden.

(5)

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen kann davon ausgegangen werden, dass eine Übergangsfrist von 18 Monaten ausreicht, um den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, allen Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nachzukommen. Daher sollten die Ausnahmen nach der vorliegenden Verordnung zum 31. Dezember 2010 auslaufen. Dementsprechend sollten nach dem 31. Dezember 2010 summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit den Daten nach Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 innerhalb der für Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, geltenden Fristen elektronisch abgegeben werden, und die Vereinfachung gemäß Artikel 285a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte nicht länger gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 1 Absatz Nummer 17 und Artikel 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht zwingend vorgeschrieben.

Diese summarische Eingangsanmeldung kann freiwillig abgegeben werden.

Wird entsprechend Absatz 1 keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 184d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft durch, gegebenenfalls auf Grundlage der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, der Zollanmeldung für die Waren oder anderer für diese Waren vorliegender Angaben.

Wird entsprechend Absatz 1 keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, gelten die zum 30. Juni 2009 anwendbaren Bestimmungen für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Teil I Titel VI der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Artikel 2

Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung nach Artikel 592f Absatz 1, Artikel 842a und Artikel 842b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht zwingend vorgeschrieben.

Diese summarische Ausgangsanmeldung kann freiwillig abgegeben werden.

Wird entsprechend Absatz 1 keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 842d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle durch, gegebenenfalls auf Grundlage der für diese Waren vorliegenden Angaben.

Wird entsprechend Absatz 1 keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so ist die Wiederausfuhr den Zollbehörden gemäß Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung zu melden.

Artikel 3

Artikel 285a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann in Bezug auf zugelassene Ausführer, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung diese Vereinfachung in Anspruch nehmen, bis zum 31. Dezember 2010 angewandt werden, wenn die Ausgangszollstelle im selben Mitgliedstaat liegt wie die Ausfuhrzollstelle und die für den Ausgang der Waren erforderlichen Angaben erhält.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.