10.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 186/2009 DER KOMMISSION

vom 9. März 2009

zur Eröffnung des Ankaufs von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2009 ablaufenden Zeitraum

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 181/2009 der Kommission (2) wurden die Ankäufe von Butter zu Festpreisen im Rahmen der in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2009 eröffneten Intervention am 6. März 2009 ausgesetzt, da die Angebote die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte Menge von 30 000 Tonnen überschritten haben.

(2)

Um den Buttermarkt weiter zu stützen, sollte eine Ausschreibung eröffnet werden.

(3)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission (3) enthält die Vorschriften, die eingehalten werden müssen, wenn die Kommission beschließt, dass der Ankauf im Rahmen einer Ausschreibung erfolgen muss.

(4)

In Anbetracht der besonderen Lage auf dem Milchmarkt und im Hinblick auf eine effizientere Anwendung der Regelung ist es angebracht, im Wege einer Ausnahmeregelung die Frequenz der Ausschreibungen auf zweimal je Monat zu erhöhen.

(5)

Damit nach Aussetzung der Ankäufe von Butter zu Festpreisen unverzüglich mit dem Ankauf im Rahmen einer Ausschreibung begonnen werden kann, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinausgehen, wird bis zum 31. August 2009 unter den Bedingungen von Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 und der vorliegenden Verordnung eröffnet.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 endet die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung am ersten und am dritten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.

Im August jedoch endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 5.

(3)   ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.