7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 181/2009 DER KOMMISSION

vom 6. März 2009

zur Aussetzung der Butterankäufe zu Festpreisen im Rahmen der Intervention bis zum 31. August 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten am 5. März 2009 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 hat die Gesamtmenge der seit dem 1. März 2009 zur Intervention zu Festpreisen angebotenen Butter die Höchstmenge von 30 000 Tonnen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überschritten. Die Interventionskäufe von Butter zu festen Preisen sollten daher bis zum 31. August 2009 ausgesetzt werden, es sollte ein einheitlicher Prozentsatz für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am 4. März 2009 erhaltenen Mengen festgesetzt werden und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am und nach dem 5. März 2009 erhaltenen Angebote sind abzulehnen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 wird die zur Intervention angebotene Butter in Blöcken von mindestens 25 kg netto aufgemacht und geliefert. Daher sollten mit einem einheitlichen Prozentsatz multiplizierte Buttermengen auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet werden.

(3)

Die Interventionsstellen müssen die Verkäufer unmittelbar nach Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes und der Aussetzung des Ankaufs zu Festpreisen darüber in Kenntnis setzen. Diese Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Butterankäufe zu Festpreisen im Rahmen der Intervention werden bis zum 31. August 2009 ausgesetzt.

Die Gesamtmengen der Angebote für Butter im Rahmen der Intervention, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 am 4. März 2009 von jedem Anbieter erhalten haben, werden angenommen, mit einem einheitlichen Prozentsatz von 65,0821 % multipliziert und auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet.

Bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am und nach dem 5. März 2009 bis zum 31. August 2009 eingegangene Angebote werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.