24.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 153/2009 DES RATES

vom 19. Februar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der einheitliche rechtliche Rahmen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (2) eingeführt wurde, hat für die Akteure der Absatzförderungspolitik den Zugang zu und die Teilnahme an der Regelung erleichtert. Durch die Anwendung dieses einheitlichen rechtlichen Rahmens konnte auch der mit der Durchführung dieser Politik verbundene Verwaltungsaufwand spürbar verringert und vereinfacht werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 können die betroffenen Mitgliedstaaten ein Programm festlegen, wenn es keine Programme für den Binnenmarkt gibt. Wollen vorschlagende Organisationen für eine oder mehrere der Informationsmaßnahmen gemäß der genannten Verordnung keine Programme für Drittländer vorlegen, so sollten die betroffenen Mitgliedstaaten ein entsprechendes Programm festlegen können.

(3)

Den betroffenen Mitgliedstaaten sollte — vor allem bei Absatzförderungsprogrammen zugunsten des Olivenöl- und Tafelolivensektors in Drittländern — insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, weitere Maßnahmen in diese Programme aufzunehmen und für die Programmdurchführung auch die Hilfe internationaler Organisationen in Anspruch zu nehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Verfahren, wenn es keine Informationsprogramme für den Binnenmarkt bzw. für Drittländer gibt

(1)   Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für den Binnenmarkt, so legt jeder betroffene Mitgliedstaat auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt über eine öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.

(2)   Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und vorgesehenen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für Drittländer, so legt jeder betroffene Mitgliedstaat auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt über eine öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.

Bei der Stelle, die für die Durchführung des von dem/den Mitgliedstaat(en) ausgewählten Programms zuständig ist, kann es sich — vor allem bei Programmen zur Förderung des Olivenöl- und Tafelolivensektors in Drittländern — auch um eine internationale Organisation handeln.

(3)   Der (die) Mitgliedstaat(en) übermitteln der Kommission das gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgewählte Programm zusammen mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme zur

a)

Zweckmäßigkeit des Programms;

b)

Übereinstimmung des Programms und der vorgeschlagenen Stelle mit dieser Verordnung und gegebenenfalls den geltenden Leitlinien;

c)

Bewertung des Preis-/Leistungsverhältnisses des Programms;

d)

Wahl der für die Durchführung des Programms zuständigen Stelle.

(4)   Für die Prüfung der Programme durch die Kommission gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1.

(5)   Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 die tatsächlichen Kosten der im Rahmen von Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Programme nach oben oder unten begrenzen. Diese Grenzbeträge können je nach Art des Programms angepasst werden. Die diesbezüglichen Kriterien können nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 festgelegt werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ŘÍMAN


(1)  Stellungnahme vom 5. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.