10.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 121/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2009

zur Festsetzung des Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 679/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zu zahlenden Zusatzbetrags für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 679/2007 der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 2007/08 (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anwendung von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) hat Bulgarien der Kommission mitgeteilt, dass im Wirtschaftsjahr 2007/08 für 119,46 Tonnen Pfirsiche eine Verarbeitungsbeihilfe im Rahmen dieser Regelung gezahlt wurde. Die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (3) angegebene Verarbeitungsschwelle wurde also nicht überschritten. Für die genannten Mengen ist daher ein Zusatzbetrag von 11,92 EUR/Tonne zu zahlen.

(2)

Die rumänischen Erzeuger haben für das Wirtschaftsjahr 2007/08 keine Anträge auf Verarbeitungsbeihilfen für Pfirsiche gestellt. Demzufolge ist in diesem Mitgliedstaat kein Zusatzbetrag für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Zusatzbetrag von 11,92 EUR/Tonne zur Verarbeitung bestimmter Pfirsiche gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 679/2007 wird Bulgarien nach Abschluss des Wirtschaftsjahrs 2007/08 gezahlt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 12.

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14

(3)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.