10.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 120/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2009

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), insbesondere auf Artikel 122,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden haben Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 beantragt.

(2)

Diese Änderungen gehen auf Entscheidungen der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden zur Bezeichnung der Stellen zurück, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständig sind.

(3)

Die Durchführungsbestimmungen zu zweiseitigen Abkommen sind in Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 festgelegt.

(4)

Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hat eine einstimmige Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2009

Für die Kommission

Vladimír ŠPIDLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt „R. NIEDERLANDE“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:

„5.   Familienleistungen:

Algemene Kinderbijslagwet (Allgemeines Kindergeldgesetz) und Regeling tegemoetkoming onderhoudskosten thuiswonende gehandicapte kinderen 2000, TOG (Regelung über eine Unterhaltsbeihilfe für behinderte Kinder, die zu Hause leben):

a)

Wenn die berechtigte Person in den Niederlanden wohnt:

Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk sie wohnt

b)

wenn die berechtigte Person außerhalb der Niederlande wohnt, ihr Arbeitgeber aber in den Niederlanden wohnt oder dort niedergelassen ist:

Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder niedergelassen ist

c)

in den übrigen Fällen:

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen

Wet Kinderopvang (Kinderbetreuungsgesetz) und Wet op het kindgebonden budget (Gesetz über den einkommensabhängigen Kinderzuschlag):

Belastingdienst/Toeslagen (Steuerverwaltung/Zulagen), Utrecht“.

b)

In Abschnitt „T. POLEN“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:

„5.   Arbeitslosigkeit:

a)

Sachleistungen:

Narodowy Fundusz Zdrowia, Warszawa (Nationaler Gesundheitsfonds, Warschau)

b)

Geldleistungen:

wojewódzkie urzędy pracy (Arbeitsämter der Woiwodschaft) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort“.

2.

Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt „R. NIEDERLANDE“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:

„5.   Familienleistungen:

Algemene Kinderbijslagwet (Allgemeines Kindergeldgesetz) und Regeling tegemoetkoming onderhoudskosten thuiswonende gehandicapte kinderen 2000, TOG (Regelung über eine Unterhaltsbeihilfe für behinderte Kinder, die zu Hause leben):

Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk die Familienangehörigen wohnen

Wet Kinderopvang (Kinderbetreuungsgesetz) und Wet op het kindgebonden budget (Gesetz über den einkommensabhängigen Kinderzuschlag):

Belastingdienst/Toeslagen (Steuerverwaltung/Zulagen), Utrecht“.

b)

Abschnitt „T. POLEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

1.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Łódź: für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

2.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Nowy Sącz: für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei, Slowenien oder der Schweiz

3.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Opole: für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

4.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Szczecin: für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen oder Schweden

5.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — I Oddział w Warszawie — Centralne Biuro Obsługi Umów Międzynarodowych (Zweigstelle I in Warschau — Zentralstelle für internationale Abkommen): für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Luxemburg, Irland oder dem Vereinigten Königreich“.

ii)

Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

bei Invalidität oder Tod des Haushaltsvorstands:

Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbständige erwerbstätig waren (mit Ausnahme selbständiger Landwirte):

die in Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)

Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbständige Landwirte erwerbstätig waren:

die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego)

Für Berufssoldaten und die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Beamten mit polnischen Dienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten, wenn der letzte Zeitraum die Militärdienstzeit oder die Dienstzeit in einer der in Nummer 2 Buchstabe c genannten Organisationen war:

Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii dritter Gedankenstrich ist

Für Strafvollzugsbedienstete mit ausländischen Versicherungszeiten und polnischen Dienstzeiten, wenn der letzte Zeitraum die genannte Dienstzeit war:

Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii fünfter Gedankenstrich ist

Für Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums

Für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

die in Nummer 2 Buchstabe g genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)“.

3.

Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt „G. GRIECHENLAND“ wird eine neue Nummer 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„5.   Für Landwirte:

«Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων, Αθήνα» (Versicherungsanstalt der Landwirte, Athen)“;

b)

in Abschnitt „R. NIEDERLANDE“ wird eine neue Nummer 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„3.   Erhebung von Beiträgen zu den Volksversicherungen und den Arbeitnehmerversicherungen:

Belastingdienst/FIOD-ECD Internationaal, Amsterdam (Steuerverwaltung/FIOD-ECD Internationaal, Amsterdam)“.

4.

Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „283. LUXEMBURG — FINNLAND“ erhält folgende Fassung:

„283.

LUXEMBURG — FINNLAND

Gegenstandslos“.

b)

Abschnitt „323. ÖSTERREICH — VEREINIGTES KÖNIGREICH“ erhält folgende Fassung:

„a)

Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993 in Bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.

b)

c)

Vereinbarung vom 30. November 1994 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit“.