10.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/29 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 120/2009 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2009
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), insbesondere auf Artikel 122,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Einige Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden haben Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 beantragt. |
(2) |
Diese Änderungen gehen auf Entscheidungen der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden zur Bezeichnung der Stellen zurück, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständig sind. |
(3) |
Die Durchführungsbestimmungen zu zweiseitigen Abkommen sind in Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 festgelegt. |
(4) |
Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hat eine einstimmige Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2009
Für die Kommission
Vladimír ŠPIDLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang 5 wird wie folgt geändert:
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