10.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 116/2009 DES RATES
vom 18. Dezember 2008
über die Ausfuhr von Kulturgütern
(kodifizierte Fassung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Um den Binnenmarkt aufrechtzuerhalten, müssen im Warenverkehr mit Drittländern Vorschriften erlassen werden, die den Schutz von Kulturgütern gewährleisten. |
(3) |
Es erscheint angezeigt, insbesondere Maßnahmen vorzusehen, welche eine einheitliche Kontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der Gemeinschaft sicherstellen. |
(4) |
Eine derartige Regelung sollte darin bestehen, dass vor der Ausfuhr der unter diese Verordnung fallenden Kulturgüter eine von den zuständigen Mitgliedstaaten ausgestellte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Dies setzt eine genaue Festlegung des sachlichen Anwendungsbereichs dieser Maßnahmen einschließlich ihrer Durchführungsmodalitäten voraus. Die Durchführung der Regelung sollte so einfach und wirksam wie möglich gestaltet werden. |
(5) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbestimmungen (3) erlassen werden. |
(6) |
Angesichts der eingehenden Erfahrungen der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten (4) sollte jene Verordnung auch auf diesen Sachbereich Anwendung finden. |
(7) |
Mit Anhang I dieser Verordnung sollen die Kategorien von Kulturgütern eindeutig festgelegt werden, die im Handel mit Drittländern eines besonderen Schutzes bedürfen; den Mitgliedstaaten bleibt es jedoch unbenommen, festzulegen, welche Gegenstände als nationales Kulturgut im Sinne des Artikels 30 des Vertrags einzustufen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Definition
Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Artikel 30 des Vertrages gelten als „Kulturgüter“ im Sinne dieser Verordnung die im Anhang I aufgeführten Güter.
Artikel 2
Ausfuhrgenehmigung
(1) Die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(2) Die Ausfuhrgenehmigung wird auf Antrag des Beteiligten erteilt:
a) |
von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kulturgut am 1. Januar 1993 rechtmäßig und endgültig befunden hat, |
b) |
oder, nach dem genannten Datum, von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet es sich nach rechtmäßiger und endgültiger Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat oder nach der Einfuhr aus einem Drittland oder der Wiedereinfuhr aus einem Drittland nach rechtmäßiger Verbringung aus einem Mitgliedstaat in dieses Land befindet. |
Unbeschadet des Absatzes 4 ist jedoch der nach Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 zuständige Mitgliedstaat ermächtigt, keine Ausfuhrgenehmigungen für die im Anhang I unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich der Kategorie A.1 aufgeführten Kulturgüter zu verlangen, wenn diese von archäologisch oder wissenschaftlich beschränktem Wert sind, vorausgesetzt, dass sie nicht unmittelbar aus Grabungen, archäologischen Funden und archäologischen Stätten in einem Mitgliedstaat stammen oder dass der Handel mit ihnen rechtmäßig ist.
Die Ausfuhrgenehmigung kann im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung dann verweigert werden, wenn die betreffenden Kulturgüter unter eine Rechtsvorschrift zum Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert in dem betreffenden Mitgliedstaat fallen.
Erforderlichenfalls tritt die unter dem Buchstaben b des Unterabsatzes 1 genannte Behörde mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem das betreffende Kulturgut stammt, in Verbindung, insbesondere mit den nach der Richtlinie 93/7/EWG des Rates (5) vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern zuständigen Behörden.
(3) Die Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 unterliegt die direkte Ausfuhr von nationalem Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, das kein Kulturgut im Sinne dieser Verordnung ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaats.
Artikel 3
Zuständige Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Behörden, die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zuständig sind.
(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis dieser Behörden sowie sämtliche Änderungen des Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 4
Vorlegen der Genehmigung
Die Ausfuhrgenehmigung ist der für die Annahme der Zollerklärung zuständigen Zollstelle bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten als Beleg für die Zollerklärung vorzulegen.
Artikel 5
Beschränkung der zuständigen Zollstellen
(1) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Zollstellen beschränken, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für Kulturgüter zuständig sind.
(2) Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, so teilen sie der Kommission die ermächtigten Zollstellen mit.
Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 6
Zusammenarbeit der Verwaltungen
Zur Durchführung dieser Verordnung gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 515/97, insbesondere die Vorschriften über die Vertraulichkeit der Auskünfte, entsprechend.
Über die in Absatz 1 vorgesehene Zusammenarbeit hinaus treffen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen und den zuständigen Behörden nach Artikel 4 der Richtlinie 93/7/EWG.
Artikel 7
Durchführungsvorschriften
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Vorschriften über den zu verwendenden Vordruck (z. B. das Muster und die technischen Einzelheiten) werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 8
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Artikel 9
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 10
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.
Der Rat überprüft auf Vorschlag der Kommission alle drei Jahre die im Anhang I genannten Beträge und bringt sie gegebenenfalls entsprechend den wirtschaftlichen und monetären Daten in der Gemeinschaft auf den neuesten Stand.
Artikel 11
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92, geändert durch die in Anhang II aufgeführten Verordnungen, wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maβgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 12
In Kraft treten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARNIER
(1) ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1.
(2) Siehe Anhang II.
(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(4) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.
(5) ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74.
ANHANG I
Kategorien von Kulturgütern nach Artikel 1
1. |
Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus |
|
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|
9705 00 00 |
|||
|
9706 00 00 |
|||
|
||||
2. |
Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre |
9705 00 00 9706 00 00 |
||
3. |
Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1) |
9701 |
||
4. |
Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1) |
9701 |
||
5. |
Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1) |
6914 9701 |
||
6. |
Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate (1) |
Kapitel 49 9702 00 00 8442 50 99 |
||
7. |
Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind (1) |
9703 00 00 |
||
8. |
Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative (1) |
3704 3705 3706 4911 91 80 |
||
9. |
Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung (1) |
9702 00 00 9706 00 00 4901 10 00 4901 99 00 4904 00 00 4905 91 00 4905 99 00 4906 00 00 |
||
10. |
Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung |
9705 00 00 9706 00 00 |
||
11. |
Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre |
9706 00 00 |
||
12. |
Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern |
3704 3705 3706 4901 4906 9705 00 00 9706 00 00 |
||
13. |
|
9705 00 00 |
||
|
9705 00 00 |
|||
14. |
Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre |
9705 00 00 Kapitel 86—89 |
||
15. |
Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A14 fallen |
|
||
|
|
|||
Spielzeug, Spiele |
Kapitel 95 |
|||
Gegenstände aus Glas |
7013 |
|||
Gold- und Silberschmiedearbeiten |
7114 |
|||
Möbel und Einrichtungsgegenstände |
Kapitel 94 |
|||
optische, photographische und kinematographische Instrumente |
Kapitel 90 |
|||
Musikinstrumente |
Kapitel 92 |
|||
Uhrmacherwaren |
Kapitel 91 |
|||
Holzwaren |
Kapitel 44 |
|||
keramische Waren |
Kapitel 69 |
|||
Tapisserien |
5805 00 00 |
|||
Teppiche |
Kapitel 57 |
|||
Tapeten |
4814 |
|||
Waffen |
Kapitel 93 |
|||
|
9706 00 00 |
Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis A.15 fallen, wurden von der vorliegenden Verordnung nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.
B. Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in Euro)
Wert:
|
Wertunabhängig
|
|
15 000
|
|
30 000
|
|
50 000
|
|
150 000
|
Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes in dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mitgliedstaat.
Für die Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, werden die in Anhang I aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich zwei Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(1) Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.
(2) Im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 9705 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.“
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 2469/96 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 947/2001 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates |
nur Anhang I Nr. 2 |
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 3 bis 9 |
Artikel 3 bis 9 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 10 Absatz 4 |
— |
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Anhang Teil A.1, A.2 und A.3 |
Anhang I Teil A.1, A.2 und A.3 |
Anhang Teil A.3 Buchstabe a |
Anhang I Teil A.4 |
Anhang Teil A.4 |
Anhang I Teil A.5 |
Anhang Teil A.5 |
Anhang I Teil A.6 |
Anhang Teil A.6 |
Anhang I Teil A.7 |
Anhang Teil A.7 |
Anhang I Teil A.8 |
Anhang Teil A.8 |
Anhang I Teil A.9 |
Anhang Teil A.9 |
Anhang I Teil A.10 |
Anhang Teil A.10 |
Anhang I Teil A.11 |
Anhang Teil A.11 |
Anhang I Teil A.12 |
Anhang Teil A.12 |
Anhang I Teil A.13 |
Anhang Teil A.13 |
Anhang I Teil A.14 |
Anhang Teil A.14 |
Anhang I Teil A.15 |
Anhang Teil B |
Anhang I Teil B |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |