16.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/10 |
ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere seines Artikels 224 Absatz 5,
aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 140 Absatz 5,
aufgrund des Artikels 63 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs,
im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,
mit Genehmigung des Rates, die am 15. Juni 2009 erteilt worden ist —
ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNG SEINER VERFAHRENSORDNUNG:
Artikel 1
Die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 (ABl. L 136 vom 30. Mai 1991, S. 1, mit Berichtigung im ABl. L 317 vom 19. November 1991, S. 34), geändert am 15. September 1994 (ABl. L 249 vom 24. September 1994, S. 17), am 17. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28. Februar 1995, S. 64), am 6. Juli 1995 (ABl. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 3), am 12. März 1997 (ABl. L 103 vom 19. April 1997, S. 6, mit Berichtigung im ABl. L 351 vom 23. Dezember 1997, S. 72), am 17. Mai 1999 (ABl. L 135 vom 29. Mai 1999, S. 92), am 6. Dezember 2000 (ABl. L 322 vom 19. Dezember 2000, S. 4), am 21. Mai 2003 (ABl. L 147 vom 14. Juni 2003, S. 22), am 19. April 2004 (ABl. L 132 vom 29. April 2004, S. 3), am 21. April 2004 (ABl. L 127 vom 29. April 2004, S. 108), am 12. Oktober 2005 (ABl. L 298 vom 15. November 2005, S. 1), am 18. Dezember 2006 (ABl. L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 45), am 12. Juni 2008 (ABl. L 179 vom 8. Juli 2008, S. 12), am 14. Januar 2009 (ABl. L 24 vom 28. Januar 2009, S. 9) und am 16. Februar 2009 (ABl. L 60 vom 4. März 2009, S. 3), wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Art. 121 wird folgender Text eingefügt: „KAPITEL 4a ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS NACH ÜBERPRÜFUNG UND ZURÜCKVERWEISUNG Artikel 121a Überprüft der Gerichtshof ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts und verweist er die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurück, so wird die Sache durch das zurückverweisende Urteil bei dem Gericht anhängig. Artikel 121b (1) Verweist der Gerichtshof eine Sache zurück, die ursprünglich von einer Kammer entschieden worden ist, so kann der Präsident des Gerichts die Sache einer anderen Kammer mit der gleichen Richterzahl zuweisen. (2) Verweist der Gerichtshof eine Sache zurück, die ursprünglich vom Plenum oder von der Großen Kammer des Gerichts entschieden worden ist, so wird die Sache dem Spruchkörper zugewiesen, der die betreffende Entscheidung erlassen hat. (3) In den in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Fällen finden die Artikel 13 § 2, 14 § 1 und 51 § 1 entsprechende Anwendung. Artikel 121c (1) Die am Verfahren vor dem Gericht beteiligten Parteien können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des Gerichtshofs Stellung dazu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus diesem Urteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind. Diese Frist kann nicht verlängert werden. (2) Das Gericht kann im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die am Verfahren vor ihm beteiligten Parteien zur Einreichung von Schriftsätzen auffordern und kann entscheiden, sie in einer mündlichen Verhandlung anzuhören. Artikel 121d Das Gericht entscheidet über die Kosten des nach der Überprüfung bei ihm anhängig gewordenen Rechtsstreits.“ |
2. |
In Art. 134 § 1 wird der Satz dadurch ergänzt, dass im Anschluss an das Wort „beteiligen“ ein Komma und die Wendung „indem sie form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreichen“ hinzugefügt werden. Neuer Wortlaut: „Artikel 134 (1) Die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers können sich als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen, indem sie form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreichen.“ |
3. |
In Art. 135 § 1 wird die Wendung „die in Artikel 134 § 1 bezeichneten Streithelfer können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift Klagebeantwortungen einreichen“ gestrichen und durch die Wendung „die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers reichen Klagebeantwortungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift ein“ ersetzt. Neuer Wortlaut: „Artikel 135 (1) Das Amt und die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers reichen Klagebeantwortungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift ein. Artikel 46 findet auf die Klagebeantwortungen entsprechende Anwendung.“ |
Artikel 2
Diese in den in Artikel 35 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlichen Änderungen der Verfahrensordnung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juli 2009.
Der Kanzler
E. COULON
Der Präsident
M. JAEGER