1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/67


RICHTLINIE 2009/153/EG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates im Hinblick auf die gebräuchliche Bezeichnung und die Reinheit des Wirkstoffs hydrolisierte Proteine

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG wurde zwecks Aufnahme bestimmter hydrolisierter Proteine durch die Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) geändert.

(2)

Dem berichterstattenden Mitgliedstaat sind zusätzliche Informationen über hydrolisierte Proteine zugegangen. Es hat sich gezeigt, dass hydrolisierte Proteine durch viele verschiedene organische Verbindungen erzeugt werden können. Es ist daher angebracht, auf die im Beurteilungsbericht für hydrolisierte Proteine dargelegte gebräuchliche Bezeichnung sowie die dortigen Reinheitsspezifikationen Bezug zu nehmen.

(3)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. März 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)   ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Nummer 240 folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„240

Hydrolisierte Proteine

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Keine Angaben

Beurteilungsbericht (SANCO/2615/2008)

1. September 2009

31. August 2019

Teil A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolisierte Proteine tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts für hydrolisierte Proteine (SANCO/2615/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.