24.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/20


RICHTLINIE 2009/141/EG DER KOMMISSION

vom 23. November 2009

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L.

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2)

Aus neueren Informationen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das Vorhandensein von Gesamtarsen (Summe aus organischem und anorganischem Arsen) in Futtermitteln, die bei der Verarbeitung von Fisch oder anderen Meerestieren gewonnen werden, geht hervor, dass bestimmte Höchstgehalte für Gesamtarsen erhöht werden müssen. Nebenprodukte der Fischfiletier-Branche sind wertvolle Rohstoffe für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl zur Verwendung in Mischfuttermitteln, insbesondere in Fischfutter.

(3)

Die Erhöhung der Höchstgehalte für Gesamtarsen in Futtermitteln, die bei der Verarbeitung von Fisch oder anderen Meerestieren gewonnen werden, sowie in Fischfutter geht nicht einher mit einer Änderung der Höchstgehalte für anorganisches Arsen. Da sich die möglichen schädlichen Auswirkungen von Arsen auf die Gesundheit von Mensch und Tier aus der anorganischen Fraktion in einem bestimmten Futtermittel oder Lebensmittel ergeben und die organischen Arsenverbindungen ein sehr geringes toxisches Potenzial aufweisen (2), beeinträchtigen die höheren Werte für Gesamtarsen nicht den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

(4)

In Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG bezieht sich Arsen zur Festlegung von Höchstgehalten auf Gesamtarsen, da für die Analyse von anorganischem Arsen keine standardisierte Routinemethode vorliegt. Für die Fälle, in denen die zuständigen Behörden eine Analyse des Gehalts an anorganischem Arsen verlangen, ist im Anhang ein Höchstgehalt für anorganisches Arsen angegeben.

(5)

Da die Extraktionsmethode in manchen Fällen das Ergebnis der Analyse auf Gesamtarsen deutlich beeinflusst, sollte eine Referenz-Extraktionsmethode für die amtliche Kontrolle festgelegt werden.

(6)

Informationen der zuständigen Behörden und der Stakeholder-Organisationen zufolge weisen Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind, erhöhte Arsengehalte auf. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten Höchstgehalte für Arsen in diesen Zusatzstoffen festgelegt werden.

(7)

Was Theobromin anbelangt, kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2008 (4) zu dem Schluss, dass die geltenden Höchstgehalte für Theobromin für einige Tierarten unter Umständen keinen vollständigen Schutz bieten. Möglicherweise könnten schädliche Auswirkungen auf Schweine, Hunde und Pferde sowie auf die Milchleistung von Milchkühen auftreten. Daher sollten niedrigere Höchstgehalte festgelegt werden.

(8)

Hinsichtlich Alkaloiden in Datura sp. kam die EFSA in ihrem Gutachten vom 9. April 2008 (5) zu dem Schluss, dass aufgrund des Vorhandenseins von Tropanalkaloiden in allen Datura sp. der Anwendungsbereich der Höchstgehalte für Datura stramonium L. gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG zum Schutz der Tiergesundheit, insbesondere derjenigen von Schweinen, auf alle Datura sp. ausgedehnt werden sollte.

(9)

Hinsichtlich Ricin (aus Ricinus communis L.) kam die EFSA in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2008 (6) zu dem Schluss, dass aufgrund der ähnlichen toxischen Wirkung der Toxine von Ricinus communis L. (Ricin), Croton tiglium L. (Crotin) und Abrus precatorius L. (Abrin) die Höchstgehalte für Ricinus communis L., wie in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt, auch für Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. gelten sollten (getrennt oder in Kombination).

(10)

Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bezüglich Arsen als unerwünschte Substanz im Tierfutter, abgegeben auf Ersuchen der Kommission, The EFSA Journal (2005) 180, 1-35.

(3)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(4)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Theobromin als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 725, 1-66.

(5)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Tropanalkaloiden (aus Datura sp.) als unerwünschte Stoffe in Tierfutter, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 691, 1-55.

(6)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Ricin (aus Ricinus communis) als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 726, 1-38.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

Zeile 1, Arsen, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„1.

Arsen (1)  (2)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen:

2

Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel

4

Palmkernexpeller

4 (3)

Phosphate und kohlensaurer Algenkalk

10

Calciumcarbonat

15

Magnesiumoxid

20

Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren, einschließlich Fisch

25 (3)

Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

40 (3)

Als Tracer verwendete Eisenpartikel

50

Zusatzstoffe, die zur Funktionsgruppe der Spurenelemente gehören, ausgenommen:

30

Kupfersulfat-Pentahydrat und Kupfercarbonat

50

Zinkoxid, Manganoxid und Kupferoxid

100

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

2

Alleinfuttermittel für Fische und Alleinfuttermittel für Pelztiere

10 (3)

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:

4

Mineralfuttermittel

12

2.

Zeile 10, Theobromin, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„10.

Theobromin

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

300

Alleinfuttermittel für Schweine

200

Alleinfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Pferde und Pelztiere

50“

3.

Zeile 14, Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„14.

Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt davon:

Alle Futtermittel

3 000

Datura sp.

 

1 000“

4.

Zeile 15, Rizinus — Ricinus communis L., wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„15.

Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse (4), getrennt oder in Kombination

Alle Futtermittel

10

5.

Zeile 34, Purgierölbaum — Croton tiglium L., wird gestrichen.


(1)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtarsengehalt.

(2)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

(3)  Auf Ersuchen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gehalt an anorganischem Arsen unter 2 ppm liegt. Diese Untersuchung ist für die Seealgen-Spezies Hizikia fusiforme von besonderer Bedeutung.“

(4)  Soweit mikroskopisch bestimmbar.“