30.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/14 |
RICHTLINIE 2009/46/EG DER KOMMISSION
vom 24. April 2009
zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit Verabschiedung der Richtlinie 2006/87/EG im Dezember 2006 wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffs-untersuchungsordnung (RheinSchUO) vereinbart. Die Richtlinie 2006/87/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(2) |
Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß der RheinSchUO erteilte Schiffsattest aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten. |
(3) |
In die Richtlinie sollten den Bestimmungen der RheinSchUO gleichwertige Bestimmungen in Bezug auf Einbau- und Zwischenprüfungen für Motoren aufgenommen werden, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (2) fallen. |
(4) |
Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich Anwendung finden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (3) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I der Richtlinie 2006/87/EG erhält der Eintrag in Bezug auf die Italienische Republik in Kapitel 3 folgende Fassung:
„Italienische Republik
Alle schiffbaren italienischen Wasserstraßen“
Artikel 2
Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 3
Anhang V der Richtlinie 2006/87/EG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Juni 2009 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.
Brüssel, den 24. April 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.
(3) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.
ANHANG I
(1) |
Das Inhaltverzeichnis wird wie folgt geändert:
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(2) |
Artikel 1.01 wird wie folgt geändert:
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(3) |
Artikel 2.07 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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(4) |
Artikel 7.04 wird wie folgt geändert:
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(5) |
Nach Kapitel 8 wird folgendes Kapitel 8a eingefügt: „KAPITEL 8a EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN Artikel 8a.01 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 8a.02 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8a.03 Anerkannte Typgenehmigungen
Artikel 8a.04 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung
Artikel 8a.05 Technische Dienste
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(6) |
Die Überschrift des Artikels 10.03a erhält folgende Fassung:
„Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen“ |
(7) |
Die Überschrift des Artikels 10.03b erhält folgende Fassung:
„Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen“ |
(8) |
Artikel 15.06 Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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(9) |
Artikel 15.06 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
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(10) |
Artikel 15.08 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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(11) |
Die Tabelle zu Artikel 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
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(12) |
Die Tabelle zu Artikel 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
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(13) |
Nach Artikel 24.07 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 24.08 Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18 Bei der Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses für ein Fahrzeug, das nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen, gemäß der RheinSchUO erteilten Schiffsattests war, ist die bereits zugeteilte einheitliche europäische Schiffsnummer zu verwenden, der gegebenenfalls die Ziffer ‚0‘.vorangestellt wird.“ |
(14) |
Die Tabelle zu Artikel 24a.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
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(15) |
Nach Artikel 24a.04 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 24a.05 Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18 Artikel 24.08 gilt sinngemäß.“ |
(16) |
In Anlage II erhält die Dienstanweisung Nr. 23 folgende Fassung: „Dienstanweisung Nr. 23 Durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckte Motoranwendung: (Artikel 8a.03 Nummer 1 des Anhangs II) 1. Einleitung Nach Artikel 8a.03 Nummer 1 sind Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 97/68/EG als gleichwertig anerkannt sind, anzuerkennen, sofern die Motorenanwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist. Motoren können im Bordbetrieb auf Binnenschiffen auch für mehr als eine Anwendung eingesetzt werden. In Abschnitt 2 dieser Dienstanweisung wird erläutert, wann davon auszugehen ist, dass eine Motoranwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist. In Abschnitt 3 wird geklärt, wie Motoren zu behandeln sind, die im Bordbetrieb mehr als einer Motoranwendung zuzuordnen sind. 2. Entsprechende Typgenehmigung Motoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zuordnung der Anwendung auf der Grundlage der folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien, Grenzwertstufen und Prüfzyklen sind entsprechend der Bezeichnung in den Typgenehmigungsnummern angegeben.
3. Besondere Motoranwendungen
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(17) |
Die folgende Anlage V wird eingefügt: „Anlage V Motorparameterprotokoll
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(1) ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.
(2) Alternative Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 97/68/EG anerkannt werden, sind in deren Anhang XII Absatz 2 aufgeführt.“
(3) Gemäß Anlage I Nummer 1A Ziffer ii der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG sind die Grenzwerte für diese Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.“
(4) Der Anwendungsbereich ‚Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik‘ oder ‚Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl‘ ist in der Typgenehmigungsurkunde zu spezifizieren.
(5) Die Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab dem 1.7.2007.
(6) Gilt nur für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW.
ANHANG II
Anhang V Teil 1 wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 3 der Bemerkungen auf Seite 1 erhält folgende Fassung „Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dieser Behörde das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.“ |
2. |
In Feld 12 des Musters erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Schiffszeugnisnummer 1, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die Eichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht“ |
3. |
In Feld 15 des Musters erhält Punkt 2 folgende Fassung „2. Kupplungen: Art der Kupplungen: … Anzahl der Kupplungsdrahtseile: … Bruchkraft je Längsverbindung: … kN Anzahl der Kupplungen je Seite: … Länge je Kupplungsdrahtseil: … m Bruchkraft je Kupplungsdrahtseil: … kN Anzahl der Drahtseilführungen:“ |
4. |
Feld 19 des Musters erhält folgende Fassung:
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5. |
Feld 35 des Musters erhält folgende Fassung: „35. Lenzeinrichtungen
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6. |
Feld 42 des Musters erhält folgende Fassung: „42. Sonstige Ausrüstung
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7. |
Feld 43 des Musters erhält folgende Fassung: „43. Einrichtungen zur Brandbekämpfung Anzahl tragbare Feuerlöscher …, Feuerlöschpumpen …, Hydranten …
Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe … Ja/Nein (*)“ |
8. |
Feld 44 des Musters erhält folgende Fassung: „44. Rettungsmittel Anzahl Rettungsringe …, davon mit Licht …, mit Leine … (*) Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person/nach EN 395: 1998, EN 396: 1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 (*) Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmacheleine, 1 Schöpfgefäß/nach EN 1914: 1997 (*) Plattform oder Einrichtung nach Artikel 15.15 Nummer 5 oder Nummer 6 (*) Anzahl, Art und Aufstellungsort(e) der Übergangseinrichtungen nach Anhang II Artikel 15.09 Nummer 3 … … Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal …, davon nach Artikel 10.05 Nummer 2 … (*) Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste … (*) Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl … Einzelrettungsmittel (*) zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze gemäß Artikel 15.12 Nummer 10 Buchstabe b, Anzahl … Fluchthauben (*) Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt: … … …“ |
9. |
In Feld 52 des Musters erhält die letzte Zeile folgende Fassung: „Fortsetzung auf Seite (*) Ende des Gemeinschaftszeugnisses (*)“ |