10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/37


RICHTLINIE 2009/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verschafft inländischen wie ausländischen Teilnehmern von Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen die Gewissheit, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Netting endgültig sind und dass das Sicherungsgut verwertet werden kann.

(2)

Aus dem Auswertungsbericht der Kommission vom 7. April 2006 zur Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen geht hervor, dass die Richtlinie im Allgemeinen einwandfrei funktioniert. In dem Bericht wurde darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme möglicherweise einige wichtige Änderungen vollziehen, und es wurde festgestellt, dass die Richtlinie gewisser Klärungen und Vereinfachungen bedarf.

(3)

Die wichtigste Änderung besteht jedoch in der wachsenden Zahl von Verbindungen zwischen Systemen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Richtlinie 98/26/EG fast ausschließlich auf einzelstaatlicher Ebene und unabhängig von anderen Systemen operierten. Diese Änderung ist eine der Folgen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (5) sowie des Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement. Diesen Entwicklungen sollte Rechnung getragen werden, indem der Begriff „interoperables System“ definiert und die Verantwortlichkeiten der Systembetreiber festgelegt werden.

(4)

Mit der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde ein einheitlicher gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Verwendung von Finanzsicherheiten geschaffen; damit wurden die meisten für Finanzsicherheiten traditionellerweise geltenden Formerfordernisse abgeschafft.

(5)

Die Europäischen Zentralbank hat beschlossen, Kreditforderungen ab dem 1. Januar 2007 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zuzulassen. Zur Maximierung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Verwendung von Kreditforderungen hat die Europäische Zentralbank eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/47/EG empfohlen. In dem Bewertungsbericht der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten wird diese Frage aufgegriffen und die Auffassung der Europäischen Zentralbank geteilt. Durch die Verwendung von Kreditforderungen wird sich der Pool verfügbarer Sicherheiten vergrößern. Ferner wäre die weitere Harmonisierung im Bereich der Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme der in der Richtlinie 2002/47/EG verankerten Rechtsvorschriften ein weiterer Beitrag zur Schaffung gleicher Bedingungen für Kreditinstitute in allen Mitgliedstaaten. Würde die Verwendung von Kreditforderungen zu Besicherungszwecken weiter erleichtert, so würde dies auch den Verbrauchern und Schuldnern zugute kommen, da die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten letztlich zu einem intensiveren Wettbewerb und zur besseren Verfügbarkeit von Krediten führen kann.

(6)

Zur Erleichterung der Verwendung von Kreditforderungen gilt es, Verwaltungsvorschriften, wie etwa Mitteilungs- und Registrierungspflichten, die die Abtretung von Kreditforderungen praktisch unmöglich machen würden, abzuschaffen bzw. zu verbieten. Damit eine Gefährdung der Position des Sicherungsnehmers vermieden wird, sollten überdies Schuldner die Möglichkeit haben, auf ihre Aufrechnungsrechte gegenüber Kreditgebern rechtswirksam zu verzichten. Ebenso müsste die Möglichkeit für den Schuldner vorgesehen werden, auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Bankgeheimnis zu verzichten, da der Sicherungsnehmer anderenfalls unter Umständen nicht über ausreichende Informationen verfügen würde, um den Wert der Kreditforderungen richtig beurteilen zu können. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (7) gelten.

(7)

Die Mitgliedstaaten haben die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/47/EG vorgesehene Möglichkeit, eine Ausnahme vom Recht auf Aneignung für den Sicherungsnehmer geltend zu machen, nicht in Anspruch genommen. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

(8)

Die Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(9)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

1.

Erwägungsgrund 8 wird gestrichen.

2.

Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

„(14a)

Die zuständigen nationalen Behörden und Aufsichtsbehörden sollten sicherstellen, dass die einzelnen Betreiber der Systeme, die das interoperable System bilden, im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einbringens in das interoperable System so weit wie möglich gemeinsame Regeln vereinbart haben. Die zuständigen nationalen Behörden und Aufsichtsbehörden sollten bereits im Vorfeld dafür sorgen, dass die Regeln im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einbringens in ein interoperables System so weit aufeinander abgestimmt werden, wie dies möglich und erforderlich ist, damit im Falle eines Fehlers eines teilnehmenden Systems Rechtsunsicherheit vermieden wird.“

3.

Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

„(22a)

In interoperablen Systemen kann mangelnde Abstimmung in Bezug darauf, welche Regeln für den Zeitpunkt des Einbringens/der Unwiderruflichkeit gelten, die Teilnehmer eines Systems oder den Systembetreiber selbst Risiken aussetzen, die aus Übertragungseffekten aufgrund eines Fehlers in einem anderen System resultieren. Um systemimmanente Risiken zu begrenzen, sollte vorgesehen werden, dass Betreiber interoperabler Systeme ihre Regeln für den Zeitpunkt des Einbringens und der Unwiderruflichkeit in den von ihnen betriebenen Systemen aufeinander abstimmen.“

4.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird das Wort „ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

b)

Der zweite Gedankenstrich unter Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„—

Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.“

5.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die — ohne den Betreiber dieses Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers — zwischen mindestens drei Teilnehmern getroffen wurde und gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern vorsieht,“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar.“

b)

Unter Buchstabe b erhalten der erste und der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (9) einschließlich der in Artikel 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (10), mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

c)

Buchstabe f wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„f)

‚Teilnehmer‘ ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber.“

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, dass ein indirekter Teilnehmer für die Zwecke dieser Richtlinie als Teilnehmer betrachtet werden kann, wenn dies unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.“

d)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚indirekter Teilnehmer‘ ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist;“

e)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

‚Wertpapiere‘ alle in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;“

f)

Unter Buchstabe i erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

eine Weisung eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank, einer zentralen Vertragspartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder eine Weisung, die die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder“

g)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

‚Verrechnungskonto‘ ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern oder Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems;“

h)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

‚dingliche Sicherheit‘ einen verwertbaren Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben), wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (11) ohne Einschränkung gehören, der zur Besicherung von Rechten und Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form bereitgestellt oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird;

i)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„n)

‚Geschäftstag‘ umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems;

o)

‚interoperable Systeme‘ zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet;

p)

‚Systembetreiber‘ die Stelle oder Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.“

6.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) sind rechtlich verbindlich und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das System eingebracht wurden. Dies gilt auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.

Werden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an dem gemäß den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten inoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.“

7.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems Guthaben oder Wertpapiere auf dem Verrechnungskonto des Teilnehmers dazu verwendet werden können, die am Geschäftstag der Verfahrenseröffnung in dem System oder in einem interoperablen System bestehenden Verbindlichkeiten des betreffenden Teilnehmers zu begleichen. Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Kreditfazilität, die dem betreffenden Teilnehmer im Hinblick auf das System eingeräumt wurde, auf der Grundlage bereitstehender dinglicher Sicherheiten genutzt wird, um die Verbindlichkeiten des Teilnehmers aus dem System oder einem interoperablen System zu begleichen.“

8.

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.“

9.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers, die sich aus seiner Teilnahme an einem System oder in Verbindung damit ergeben, ein und wirkt insoweit nicht vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 1. Dies gilt unter anderem für die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers an einem interoperablen System oder die eines Betreibers eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.“

10.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern dinglicher Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen

a)

den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems),

b)

den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist,

c)

eine Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank, oder

d)

einen die Sicherheit leistenden Dritten nicht berührt.

Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden.

(2)   Wird Teilnehmern, Systembetreibern oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank eine dingliche Sicherheit in Form von Wertpapieren, einschließlich Rechten an Wertpapieren, gemäß Absatz 1 geleistet und ist deren Recht an diesen Wertpapieren, das auch durch einen etwaigen Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Dritten in ihrem Namen ausgeübt werden kann, mit rechtsbegründender Wirkung in einem Register eingetragen oder auf einem Konto oder bei einem zentralen Verwahrsystem verbucht, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, so bestimmen sich die Rechte dieser natürlichen oder juristischen Personen als dinglich gesicherte Gläubiger an diesen Wertpapieren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats.“

11.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Kommission mit; sie informieren die Kommission ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben.

Der Systembetreiber gibt dem Mitgliedstaat, dessen Recht er unterliegt, an, welches seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und teilt jede diesbezügliche Änderung mit.

Über die Angabe- und Mitteilungspflicht nach Unterabsatz 2 hinaus können die Mitgliedstaaten Systeme, die unter ihre Zuständigkeit fallen, einer Beaufsichtigung oder Genehmigungspflicht unterwerfen.

Ein Institut hat auf Antrag jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, Auskunft über die Systeme zu erteilen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.

(2)   Ein System, das vor dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (12) benannt wurde, gilt für die Zwecke dieser Richtlinie weiterhin als benannt.

Ein Zahlungs- und Transferauftrag, der vor dem Inkrafttreten der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG in ein System eingebracht, aber erst nach ihrem Inkrafttreten abgewickelt wurde, wird als Zahlungs- und Transferauftrag im Sinne dieser Richtlinie betrachtet.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2002/47/EG

Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:

1.

Erwägungsgrund 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

Um den Verwaltungsaufwand der Parteien bei der Bestellung von Finanzsicherheiten im Sinne dieser Richtlinie möglichst gering zu halten, sollte den Parteien nach einzelstaatlichem Recht für die Wirksamkeit der Sicherheit nur vorgeschrieben werden dürfen, dass die Kontrolle über die Finanzsicherheit dem Sicherungsnehmer oder seinem Vertreter verschafft wird; Sicherungstechniken, bei denen der Sicherungsgeber Sicherheiten ersetzen oder überschüssige Sicherheiten zurücknehmen darf, werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Diese Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten nicht untersagen vorzusehen, dass eine Kreditforderung durch Aufnahme in eine Forderungsliste übertragen wird.“

2.

Erwägungsgrund 20 erhält folgende Fassung:

„(20)

Diese Richtlinie berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Bedingungen von als Sicherheit gestellten Finanzinstrumenten oder Kreditforderungen, wie die aus den Emissionsbedingungen solcher Instrumente resultierenden sowie alle übrigen Rechte, Verpflichtungen und sonstigen Bedingungen, die im Verhältnis zwischen den Emittenten und den Besitzern dieser Instrumente oder dem Schuldner und dem Gläubiger dieser Kreditforderungen gelten.“

3.

Folgender Erwägungsgrund wird angefügt:

„(23)

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen, um in Bezug auf Kreditforderungen die Drittwirkung der Finanzsicherheit sicherzustellen.“

4.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (13), der Internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank,

b)

In Absatz 2 Buchstabe c erhalten die Ziffern i bis iv folgende Fassung:

„i)

Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG einschließlich der in Artikel 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

ii)

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (14),

iii)

Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG,

iv)

Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (15) und Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (16),

c)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Finanzsicherheiten sind eine Barsicherheit, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen.“

d)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Kreditforderungen ausschließen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (17) oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (18) ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie handelt.

e)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt wird, ausreichend, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit zwischen den Parteien nachzuweisen.“

ii)

Nach Unterabsatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Unbeschadet des Unterabsatzes 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form dem Sicherungsnehmer übermittelt wird, ebenfalls ausreicht, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit gegenüber dem Schuldner und/oder Dritten nachzuweisen.“

5.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

‚Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung‘ ist die vollständige Übereignung bzw. Zession eines Finanzaktivums oder die Übertragung aller Rechte daran zum Zwecke der Besicherung oder anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten; hierzu gehören auch Wertpapierpensionsgeschäfte.

c)

‚Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts‘ ist ein Sicherungsrecht an einem Finanzaktivum durch einen Sicherungsgeber, wobei das volle oder bedingte/beschränkte Eigentum oder die Inhaberschaft an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber verbleibt.“

ii)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„o)

‚Kreditforderungen‘ sind Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund derer ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich der in Artikel 2 jener Richtlinie bezeichneten Institute, einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt.“

b)

Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Besitzverschaffung gemäß dieser Richtlinie steht nicht entgegen, dass der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückgewähr bestellter Sicherheiten im Austausch gegen andere Sicherheiten oder auf Rückgewähr überschüssiger Sicherheiten hat oder im Falle von Kreditforderungen bis auf Weiteres die Erträge aus diesen Forderungen einziehen kann.“

6.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Werden Kreditforderungen als Finanzsicherheit gestellt, verlangen die Mitgliedstaaten unbeschadet von Artikel 1 Absatz 5 nicht, dass ihre Bestellung, ihre Wirksamkeit, ihr Abschluss, ihr Rang, ihre Vollstreckbarkeit oder ihre prozessuale Beweisführung von der Erfüllung von Formerfordernissen wie der Registrierung oder der Anzeige an den Schuldner der als Sicherheit bestellten Forderung abhängen. Die Mitgliedstaaten können jedoch Formerfordernisse wie die Anzeige an den Schuldner oder eine Registrierungen zum Zwecke des Abschlusses, der Rangsicherung, der Vollstreckbarkeit oder der prozessualen Beweisführung gegenüber dem Schuldner oder Dritten beibehalten.

Bis zum 30. Juni 2014 unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, ob die Bestimmungen dieses Absatzes weiterhin angemessen sind.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Unbeschadet der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (19) und einzelstaatlicher Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Schuldner von Kreditforderungen auf folgende Rechte schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form rechtswirksam verzichten können:

i)

ihre Rechte auf Aufrechnung gegenüber dem Gläubiger der Kreditforderung und gegenüber Personen, an die der Gläubiger die Kreditforderung abgetreten, verpfändet oder anderweitig als Sicherheit eingesetzt hat, und

ii)

ihre aus Bestimmungen zum Bankgeheimnis erwachsenden Rechte, die anderenfalls den Gläubiger der Kreditforderungen daran hindern oder in seinen Möglichkeiten beschränken würden, Auskünfte über die Kreditforderung oder den Schuldner — mit Blick auf eine Verwendung der Kreditforderung als Sicherheit — zu erteilen.

7.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

bei Kreditforderungen durch Veräußerung oder Einziehung und anschließende Verrechnung ihres Werts mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten oder Verwendung an Zahlungs statt.“

b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente und Kreditforderungen ermöglicht.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

8.

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Dieser Artikel gilt nicht für Kreditforderungen.“

9.

Nach Artikel 9 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 9a

Richtlinie 2008/48/EG

Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/48/EG.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 30. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. Juni 2011 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. C 216 vom 23.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. April 2009.

(4)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(5)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

(7)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.“

(11)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.“

(12)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37

(13)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.“

(14)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(15)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

(16)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.“

(17)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

(18)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.“

(19)  ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.“