ANHANG II
OBLIGATORISCHE PRÜFPUNKTE
Die Untersuchung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgeführten Punkte, sofern sich diese auf die Ausrüstung beziehen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das zu prüfende Fahrzeug obligatorisch ist.
Die in diesem Anhang aufgeführten Untersuchungen können ohne Ausbau der Fahrzeugteile erfolgen.
Für den Fall, dass das Fahrzeug an den nachstehend aufgeführten Prüfpunkten Mängel aufweist, legen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren fest, in dem die Bedingungen für eine Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bis zum erfolgreichen Durchlaufen einer neuerlichen technischen Untersuchung festgelegt werden.
FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2, 3, 4, 5 UND 6
1. Bremsvorrichtung
Die technische Überwachung der Bremsvorrichtung des Fahrzeugs umfasst die nachstehend genannten Punkte. Die hierbei erzielten Werte müssen, soweit dies praktikabel ist, den technischen Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG genügen.
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Prüfpunkte
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Mängel
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1.1.
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Mechanischer Zustand und Funktion
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1.1.1.
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Bremsnockenhebel, Fußbremshebel
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—
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Verschleiß/Spiel zu groß
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1.1.2.
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Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung
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—
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übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden
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—
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Freigängigkeit der Bremse beeinträchtigt
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—
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Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt
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1.1.3.
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Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter
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—
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übermäßige Schwelldauer
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—
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Luftdruck bzw. Vakuum für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) unzureichend
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—
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spürbarer Druckabfall durch Luftaustritt oder hörbarer Luftaustritt
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1.1.4.
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Druckwarnanzeige, Manometer
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—
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Druckwarnanzeige bzw. Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft
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—
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Betätigungseinrichtung gebrochen oder beschädigt, übermäßiger Verschleiß
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—
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Ventil arbeitet fehlerhaft
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—
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Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert
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—
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Verbindungen locker oder Leckage im System
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1.1.6.
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Feststellbremse, bremshebel, ratsche
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—
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Feststellratsche hält nicht ausreichend
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—
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übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenvorrichtung
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—
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übermäßiger Hebelweg infolge falscher Einstellung
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1.1.7.
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Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)
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—
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beschädigt, übermäßiger Luftaustritt
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—
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übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor
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—
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unsicher befestigt/unsachgemäß montiert
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—
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Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit
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1.1.8.
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Kupplungsköpfe für Anhängerbremsen
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—
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Absperrhähne oder selbst absperrendes Kupplungskopfventil schadhaft
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—
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unsicher befestigt/unsachgemäß montiert
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1.1.9.
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Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter
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—
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beschädigt, korrodiert, undicht
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—
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Entwässerungseinrichtung ohne Funktion
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unsicher befestigt/unsachgemäß montiert
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1.1.10.
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Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)
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—
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Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung
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—
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Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht
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—
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Hauptbremszylinder unsicher befestigt
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—
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Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend
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—
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Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt
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Bremsflüssigkeitswarnlicht leuchtet oder ist defekt
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—
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Warnanzeige für Bremsflüssigkeitsstand arbeitet fehlerhaft
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—
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Ausfall- oder Bruchgefahr
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undichte Leitungen oder Kupplungskopfanschlüsse
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—
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beschädigt oder übermäßig korrodiert
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—
|
Ausfall- oder Bruchgefahr
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—
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Beschädigung, Scheuerstellen, Bremsschläuche zu kurz, verdreht eingebaut
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—
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undichte Schläuche oder Anschlüsse
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Ausbeulung des Schlauchs unter Druck
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1.1.13.
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Bremsbeläge, klötze
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—
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verschmutzt (Öl, Fett usw.)
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1.1.14.
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Bremstrommeln, Bremsscheiben
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—
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übermäßiger Verschleiß, übermäßige Riefenbildung, Risse, ungenügend gesichert oder gebrochen
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—
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Bremstrommeln oder Bremsscheiben verschmutzt (Öl, Fett usw.)
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—
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Bremsträger ungenügend gesichert
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1.1.15.
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Bremsseile, Bremszugstangen, Bremshebel, Bremsgestänge
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—
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Seile beschädigt, verknotet
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—
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übermäßiger Verschleiß oder übermäßige Korrosion
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—
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Seil- oder Zugstangenverbindung ungenügend gesichert
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—
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Beeinträchtigungen der Freigängigkeit der Bremsanlage
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—
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übermäßige Hebel-, Zugstangen- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes
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1.1.16.
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Zugspanneinrichtungen (einschließlich Federspeicherbremsen oder hydraulische Radbremszylinder)
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—
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gerissen oder beschädigt
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—
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unsicher befestigt/unsachgemäß montiert
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—
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übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane
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—
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Staubschutz fehlt oder ist übermäßig beschädigt
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—
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festgefressen, unwirksam
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1.1.18.
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Automatische Gestängesteller
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—
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festgefressen oder zu großer Weg infolge übermäßigen Verschleißes oder falscher Einstellung
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1.1.19.
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Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich)
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—
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unsichere Verbindungen oder Befestigungen
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1.2.
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Betriebsbremse, Wirkung und Wirksamkeit
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1.2.1.
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Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)
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—
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nicht vorhandene oder ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
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—
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Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der größten an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft. Im Falle einer Bremsprüfung auf der Straße: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden
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—
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Bremskraft nicht abstufbar (Rupfen)
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—
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Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang
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—
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übermäßige Bremskraftschwankungen aufgrund verzogener Scheiben oder unrunder Trommeln
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—
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Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den folgenden Werten:
Mindestbremswirksamkeit
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—
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oder
die Bremskraft liegt unter den vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse (5) festgelegten Bezugswerten
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1.3.
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Hilfsbremse, Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)
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—
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Bremse einseitig ohne Wirkung
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—
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Bremskraft an einem Rad 70 % der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft
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—
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Bremskraft nicht abstufbar (Rupfen)
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—
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automatische Bremsanlagen bei Anhängern unwirksam
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—
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für alle Fahrzeuggruppen eine Abbremswirkung von weniger als 50 % (6) der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten
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1.4.
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Feststellbremse, Wirkung und Wirksamkeit
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—
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Bremse einseitig ohne Wirkung
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—
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für alle Fahrzeuggruppen eine Abbremswirkung von weniger als 16 % in Bezug auf die zulässige Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % bezogen auf die Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem welcher Wert höher ist
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1.5.
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Retarder oder Motorbremse
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—
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Bremskraft nicht abstufbar (Retarder)
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—
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Warneinrichtung arbeitet fehlerhaft
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FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2 UND 3
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FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 4, 5 UND 6
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2.
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Lenkvorrichtung und Lenkrad
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2.1.
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Mechanischer Zustand
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2.1.
|
Mechanischer Zustand
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4.
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Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen
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4.
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Beleuchtungseinrichtungen
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4.1.
|
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
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4.1.
|
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
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4.1.1.
|
Zustand und Funktionieren
|
|
|
4.1.1.
|
Zustand und Funktionieren
|
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4.1.4.
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Optischer Wirkungsgrad
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4.2.
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Begrenzungs-, Umriss- und Schlussleuchten
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4.2.
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Zustand und Funktionieren, Fehlerfreiheit der Streuscheibe, Farbwirkung und Beleuchtungsstärke der:
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4.2.1.
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Zustand und Funktionieren
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4.2.1.
|
Begrenzungsleuchten
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|
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4.2.2.
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Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
|
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4.2.3.
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Fahrtrichtungsanzeiger
|
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4.2.4.
|
Rückfahrscheinwerfer
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4.2.6.
|
Beleuchtung für das hintere Kennzeichen
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4.2.8.
|
Gefahrenwarnleuchten
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4.3.1.
|
Zustand und Funktionieren
|
|
|
|
4.3.2.
|
Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
|
|
|
|
4.4.
|
Fahrtrichtungsanzeiger
|
|
|
|
4.4.1.
|
Zustand und Funktionieren
|
|
|
|
4.4.2.
|
Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
|
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|
|
|
|
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4.5.
|
Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten
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|
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4.5.2.
|
Zustand und Funktionieren
|
|
|
|
4.5.3.
|
Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
|
|
|
|
4.6.
|
Rückfahrscheinwerfer
|
|
|
|
4.6.1.
|
Zustand und Funktionieren
|
|
|
|
4.6.2.
|
Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
|
|
|
|
4.7.
|
Beleuchtung für das hintere Kennzeichen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4.10.
|
Elektrische Verbindungen zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger
|
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|
|
4.11.
|
Elektrische Leitungen
|
|
|
|
5.
|
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
|
|
|
5.
|
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
6.
|
Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile
|
|
|
6.
|
Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile
|
|
|
6.1.
|
Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile
|
|
|
6.1.
|
Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile
|
|
|
6.1.1.
|
Allgemeiner Zustand
|
|
|
6.1.1.
|
Allgemeiner Zustand
|
|
|
6.1.2.
|
Abgasführungen und Schalldämpfer
|
|
|
6.1.2.
|
Abgasführungen und Schalldämpfer
|
|
|
6.1.3.
|
Kraftstoffbehälter und -leitungen
|
|
|
6.1.3.
|
Kraftstoffbehälter und -leitungen
|
|
|
6.1.4.
|
Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes bei Lastkraftwagen
|
|
|
6.1.4.
|
Halterung des Ersatzrades
|
|
|
6.1.5.
|
Halterung des Ersatzrades
|
|
|
6.1.5.
|
Sicherheit der Kupplung (falls eingebaut)
|
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6.1.6.
|
Kupplung am ziehenden Fahrzeug, Anhänger und Sattelanhänger
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|
6.2.
|
Führerhaus und Karosserie
|
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|
|
6.2.1.
|
Allgemeiner Zustand
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|
6.2.1.
|
Zustand der Struktur
|
|
|
|
|
6.2.2.
|
Türen und Schlösser
|
|
|
6.2.3.
|
Türen und Schlösser
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7.
|
Sonstige Ausstattungen
|
|
|
7.
|
Sonstige Ausstattungen
|
|
|
|
|
7.1.
|
Befestigung des Fahrersitzes
|
|
|
|
|
7.2.
|
Befestigung der Batterie
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|
|
7.3.
|
Schlösser und Diebstahlsicherungen
|
|
|
7.3.
|
Einrichtung für Schallzeichen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7.5.1.
|
Sicherheit des Einbaus
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7.6.
|
Unterlegkeil(e) für Räder
|
|
|
|
7.7.
|
Einrichtung für Schallzeichen
|
|
|
|
7.8.
|
Geschwindigkeitsmesser
|
|
|
|
7.9.
|
Fahrtschreiber (Vorhandensein und Verplombung)
|
—
|
Überprüfung der Gültigkeit des Einbauschildes nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (7)
|
|
—
|
im Zweifelsfall ist zu überprüfen, ob der Nennumfang oder die Größe der Reifen den Daten entspricht, die auf dem Einbauschild angegeben sind
|
|
—
|
falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob die Verplombung des Fahrtschreibers und ggf. sonstige Sicherungseinrichtungen der Anschlüsse gegen unbefugte Eingriffe unversehrt sind
|
|
|
|
|
7.10.
|
Geschwindigkeitsbegrenzer
|
—
|
wenn möglich, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß der Richtlinie 92/6/EWG (8) eingebaut ist
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|
—
|
Überprüfung der Gültigkeit des Einbauschildes des Geschwindigkeitsbegrenzers
|
|
—
|
falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob die Verplombung des Geschwindigkeitsbegrenzers und ggf. sonstige Sicherungseinrichtungen der Anschlüsse gegen unbefugte Eingriffe unversehrt sind
|
|
—
|
falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer verhindert, dass die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 92/6/EWG genannten Fahrzeuge diese vorgegebenen Werte überschreiten
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2, 3, 4, 5 UND 6
8.2. Auspuffabgase
8.2.1. Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (mit Benzin betrieben)
|
a)
|
Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:
|
1.
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Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
|
|
2.
|
Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden) Warmlaufzeit des Motors Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:
|
i)
|
4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die zwischen dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten für diese Fahrzeuge die Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG (9) vorgeschrieben haben, und dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden;
|
|
ii)
|
3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden.
|
|
|
|
b)
|
Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:
|
1.
|
Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
|
|
2.
|
Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
|
|
3.
|
Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung des Lambdawerts und des CO-Gehalts der Abgase gemäß Abschnitt 4 oder gemäß den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren. Für jede Prüfung wird der Motor nach den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers konditioniert.
|
|
4.
|
Emissionen am Auspuff — Grenzwerte
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen.
Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:
|
i)
|
Messungen bei Leerlauf des Motors:
Der zulässige CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht überschreiten; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG nicht möglich, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
|
|
ii)
|
Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2 000 min-1:
Der CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,2 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG nicht möglich, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
Lambda: 1 ± 0,03 oder gemäß Herstellerangaben.
|
|
iii)
|
Bei gemäß der Richtlinie 70/220/EWG mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Kraftfahrzeugen können die Mitgliedstaaten alternativ zu der unter Ziffer i genannten Prüfung das ordnungsgemäße Funktionieren des Abgassystems durch das angemessene Ablesen des OBD-Geräts bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems feststellen.
|
|
|
8.2.2. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor)
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a)
|
Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätig wird.
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|
b)
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Vorkonditionierung des Fahrzeugs:
|
1.
|
Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.
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|
2.
|
Außer gemäß Buchstabe d Nummer 5 darf die Prüfung für kein Fahrzeug als nicht bestanden gewertet werden, das nicht wie folgt konditioniert wurde:
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i)
|
Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, z. B. hat er bei Messung der Motoröltemperatur mit einem Fühler im Messstabrohr mindestens 80 °C oder eine darunter liegende übliche Betriebstemperatur, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer gleich hohen Temperatur. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.
|
|
ii)
|
Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.
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|
|
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c)
|
Prüfverfahren:
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1.
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Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
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|
2.
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Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.
|
|
3.
|
Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen.
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|
4.
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Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl und — wenn diese Angabe nicht vorliegt — zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs I mindestens zwei Sekunden betragen sollte.
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|
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d)
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Grenzwerte:
|
1.
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Die Trübung darf den vom Fahrzeughersteller gemäß der Richtlinie 72/306/EWG (10) auf dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten.
|
|
2.
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Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf die Trübung den vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert nicht überschreiten bzw. dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht überschritten werden:
höchster Absorptionsbeiwert bei:
|
—
|
Turbomotoren = 3,0 m-1;
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|
—
|
ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung erteilt wurde gemäß den Grenzwerten in
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a)
|
Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG (Leichte Nutzfahrzeuge Diesel — Euro 4),
|
|
b)
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Zeile B 1 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG (11) (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel — Euro 4),
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|
c)
|
Zeile B 2 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel — Euro 5),
|
|
d)
|
Zeile C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG (Schwere Nutzfahrzeuge — EEV),
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oder den Grenzwerten der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung späterer Änderungen oder den Grenzwerten der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung späterer Änderungen oder entsprechenden Werten bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten Art.
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Ist Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG oder mit Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG nicht möglich, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
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3.
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Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
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4.
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Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.
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5.
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Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten abweichend von den Bestimmungen von Abschnitt 8.2.2 Buchstabe d Nummer 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Abschnitt 8.2.2 Buchstabe b Nummer 2 Ziffer ii die Grenzwerte erheblich überschreiten. Desgleichen können die Mitgliedstaaten, um Prüfungen zu vermeiden, abweichend von den Bestimmungen von Abschnitt 8.2.2 Buchstabe d Nummer 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Abschnitt 8.2.2 Buchstabe b Abschnitt 2 Ziffer ii die Grenzwerte erheblich unterschreiten.
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8.2.3. Prüfgeräte
Mit den Prüfgeräten, die zur Überprüfung der Fahrzeugemissionen eingesetzt werden, muss sich genau feststellen lassen, ob Fahrzeug die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.
8.2.4. Sollten die in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerte von einem Fahrzeugtyp bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht eingehalten werden können, so können die Mitgliedstaaten für diesen Fahrzeugtyp auf der Grundlage eines entsprechenden Nachweises des Herstellers höhere Grenzwerte festlegen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.
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FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2 UND 3
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FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 4, 5 UND 6
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9.
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Zusätzliche Untersuchungen für Fahrzeuge, die der Fahrgastbeförderung dienen
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9.1.
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Notausstieg(e) (einschließlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben), Notausstiegshinweisschilder
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9.4.
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Ausstattung der Sitze
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10.
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Identifizierung des Fahrzeugs
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10.
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Identifizierung des Fahrzeugs
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10.1.
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Kennzeichenschilder
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10.1.
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Kennzeichenschilder
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(1) 48 % für Fahrzeuge der Gruppe 1, die nicht mit ABS ausgerüstet sind, oder für die die Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde (Datum des Verbots des ersten Inverkehrbringens ohne EG-Typgenehmigung für Bauteile) (Richtlinie 71/230/EWG).
(2) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Datum der Anwendung der Richtlinie 71/320/EWG durch einzelstaatliches Recht zugelassen wurden, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) 43 % für Sattelanhänger und LKW-Anhänger, die nach 1988 oder nach dem Datum der Anwendung der Richtlinie 71/320/EWG durch einzelstaatliches Recht zugelassen wurden, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(4) 50 % für Fahrzeuge der Gruppe 5, die nach 1988 oder nach dem Datum der Anwendung der Richtlinie 71/320/EWG durch einzelstaatliches Recht zugelassen wurden, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(5) Der Bezugswert für die Fahrzeugachse ist die Bremskraft — ausgedrückt in Newton —, die notwendig ist, um diese vorgeschriebene Bremskraft bei dem speziellen Gewicht des vorgeführten Fahrzeugs zu erreichen.
(6) Bei Fahrzeugen der Gruppe 2 und 5 beträgt die (von der Richtlinie 71/320/EWG nicht erfasste) Mindestbremswirkung der Hilfsbremse 2,2 m/s2.
(7) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8).
(8) Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27).
(9) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1).
(10) Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1).
(11) Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33).