1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/23


Berichtigung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle

( Amtsblatt der Europäischen Union L 131 vom 28. Mai 2009 )

Seite 87, Anhang X, Satz 2:

anstatt:

„Nummer 3 enthält Beispiele von Mängeln, die für sich allein genommen das Festhalten eines Schiffes rechtfertigen können (vgl. Artikel 19 Absatz 4).“

muss es heißen:

„Nummer 3 enthält Beispiele von Mängeln, die für sich allein genommen das Festhalten eines Schiffes rechtfertigen können (vgl. Artikel 19 Absatz 3).“