|
1.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/23 |
Berichtigung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle
Seite 87, Anhang X, Satz 2:
anstatt:
„Nummer 3 enthält Beispiele von Mängeln, die für sich allein genommen das Festhalten eines Schiffes rechtfertigen können (vgl. Artikel 19 Absatz 4).“
muss es heißen:
„Nummer 3 enthält Beispiele von Mängeln, die für sich allein genommen das Festhalten eines Schiffes rechtfertigen können (vgl. Artikel 19 Absatz 3).“