7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/17 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2009
zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/524/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ein gut funktionierender Binnenmarkt ist von zentraler Bedeutung für die Steigerung von Beschäftigung und Wachstum wie auch für die Förderung wirtschaftlicher Stabilität. Je effektiver der Binnenmarkt ist, desto mehr wird er zur Verbesserung des Unternehmensumfelds beitragen und damit den Unternehmen Anreize für Investitionen und für die Schaffung von Arbeitsplätzen bieten und desto mehr wird er das Verbrauchervertrauen stärken und die Nachfrage beleben. Ein gut funktionierender Binnenmarkt ist somit in Zeiten einer wirtschaftlichen Rezession ein entscheidender Faktor für eine rasche Erholung der europäischen Wirtschaft. |
(2) |
Wesentlich für einen gut funktionierenden Binnenmarkt sind die ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung, Durchsetzung und Überwachung der das Funktionieren des Binnenmarktes betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (im Folgenden „Binnenmarktvorschriften“) sowie deren ausreichende Harmonisierung. |
(3) |
Bei den im Vorfeld der Kommissionsmitteilung „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (im Folgenden „Binnenmarktüberprüfung“) (1) durchgeführten Konsultationen und Analysen wurde eine Reihe von Defiziten aufgedeckt, die deutlich machen, dass der Binnenmarkt noch nicht so gut funktioniert, wie er sollte. In vielen Bereichen und Sektoren sind noch weitere Arbeiten vonnöten. Bürger und Unternehmen können die vielfältigen Chancen, die der Binnenmarkt bietet, häufig gar nicht nutzen. Seinen Grund hat dies darin, dass die einschlägigen Vorschriften nicht ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden. |
(4) |
Im Rahmen der Binnenmarktüberprüfung hat die Kommission daher ein Bündel konkreter Maßnahmen vorgeschlagen, die gewährleisten sollen, dass die wirtschaftlichen Vorteile des Binnenmarktes (2) Bürgern und Unternehmen weiterhin zugute kommen. |
(5) |
Die von den Mitgliedstaaten und die von der Kommission getroffenen Maßnahmen sollten einander ergänzen. Ein koordiniertes und kooperatives Vorgehen — auf der Grundlage einer Partnerschaft zwischen Kommission und Mitgliedstaaten — mit dem gemeinsamen Ziel, für eine bessere Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften zu sorgen, ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes unverzichtbar. Der dieser Empfehlung zugrunde liegende partnerschaftliche Ansatz geht über die bereits in verschiedenen Bereichen der Binnenmarktpolitik bestehende Kooperation hinaus. Er erfordert eine engere und dauerhafte Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten, zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission in allen binnenmarktrelevanten Bereichen. Das bedeutet auch, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam in der Verantwortung stehen und somit eine aktivere Rolle in der Gestaltung des Binnenmarktes übernehmen müssen. |
(6) |
Im Rahmen der Binnenmarktüberprüfung, insbesondere in den anschließenden Gesprächen mit den Mitgliedstaaten, wurden einige Bereiche ermittelt, die für einen gut funktionierenden Binnenmarkt von grundlegender Bedeutung sind: Abstimmung in Binnenmarktfragen; Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission; Verbesserung der Umsetzung der Binnenmarktvorschriften; Überwachung von Märkten und Sektoren zur Feststellung eines etwaigen Marktversagens; Verbesserung der Anwendung der Binnenmarktvorschriften; Verbesserung der Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften und Stärkung der Problemlösungsmechanismen; Förderung einer regelmäßigen Bewertung der nationalen Rechtsvorschriften; Aufklärung der Bürger und der Unternehmen über ihre Rechte im Binnenmarkt. |
(7) |
Diese Empfehlung knüpft eng an Lösungen an, die in einigen Mitgliedstaaten bereits eingeführt wurden und sich dort in der Praxis bewährt haben. Die Entscheidung, wie die Empfehlung am besten umzusetzen ist, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Dabei ist zu überlegen, welche Maßnahmen im Kontext des jeweiligen Mitgliedstaats am besten greifen, da Verfahren und Praktiken, die in einem Mitgliedstaat wirksam sind, dies nicht unbedingt auch in einem anderen Mitgliedstaat sind. |
(8) |
Einschlägige Forschungsarbeiten zeigen, dass die Mitgliedstaaten die interne Abstimmung in Binnenmarktfragen verbessern müssen, denn derzeit sind die Zuständigkeiten zwischen verschiedenen nationalen Behörden aufgeteilt (3). Da in die Anwendung der Binnenmarktvorschriften eine Vielzahl nationaler, regionaler und lokaler Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten involviert sein kann, sollte für eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Stellen gesorgt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten innerhalb ihrer nationalen Verwaltung eine Instanz für die Binnenmarktkoordinierung schaffen und konsolidieren, die in Abhängigkeit von den jeweiligen nationalen Verwaltungsstrukturen und -traditionen unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Die Stellen, denen diese Funktion übertragen wird, sollten die Gesamtverantwortung für Planung, Überwachung und Bewertung der Umsetzung dieser Empfehlung übernehmen. |
(9) |
Eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den für Binnenmarktfragen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht es, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen, und ist für eine korrekte Anwendung der Binnenmarktvorschriften unabdingbar. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die von der Kommission eingerichteten grenzüberschreitenden Netzwerke und elektronischen Informationssysteme (z. B. das Binnenmarktinformationssystem (IMI), RAPEX (4), RASFF (5) und das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) funktionsfähig sind, und sollten die zu diesem Zweck nötigen Vorkehrungen — einschließlich Zuweisung der erforderlichen Ressourcen — treffen. |
(10) |
Laut Binnenmarktanzeiger besteht nach wie vor dahingehend Handlungsbedarf, dass es für eine raschere und bessere Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien zu sorgen gilt. Der Empfehlung der Kommission vom 12. Juli 2004 zur Umsetzung binnenmarktrelevanter Richtlinien in innerstaatliches Recht (6) (im Folgenden „Kommissionsempfehlung von 2004“) wird zwar weitgehend nachgekommen, so dass sich die Umsetzungsquote signifikant erhöht hat, doch müssen Teile der Empfehlung noch wirksamer angewandt werden. Die Kommissionsempfehlung von 2004 kann den für die Umsetzung zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten weiterhin als Orientierungsgrundlage dienen. Die vorliegende Empfehlung macht deutlich, dass die seinerzeit empfohlenen Maßnahmen nach wie vor notwendig sind, und formuliert diese weiter aus. Darüber hinaus stützt sich die Empfehlung auf die Mitteilung der Kommission „Ein Europa der Ergebnisse — Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (7) sowie auf die Kommissionsmitteilung „Überprüfung des Lamfalussy-Prozesses — Ausbau der aufsichtlichen Konvergenz“ (8). |
(11) |
Es ist eine Marktüberwachung erforderlich, damit diejenigen Sektoren, in denen der Markt nicht zur Zufriedenheit der Verbraucher und Unternehmen funktioniert, ermittelt werden und die binnenmarktpolitischen Maßnahmen auf diese Bereiche ausgerichtet werden können. Die Marktüberwachung (z. B. durch das Verbrauchermarktbarometer) sollte deshalb zu einem integralen Bestandteil der Planung und Überwachung der Binnenmarktpolitik werden. Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten bei Marktüberwachung und Datenerhebungen werden einer höheren Qualität der auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene verfügbaren Daten und Analysen sowie einer Konsensbildung in Binnenmarktfragen förderlich sein. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, sich an den von der Kommission durchgeführten Marktüberwachungsaktivitäten zu beteiligen und auf nationaler Ebene ähnliche Maßnahmen in die Wege zu leiten, die auf die spezifischen nationalen Bedürfnisse abstellen. |
(12) |
In verschiedenen nationalen Studien wurde herausgestellt, wie wichtig Schulungsmaßnahmen sind, um die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zuständigen Beamten — einschließlich Richtern — in der korrekten Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften zu unterstützen. Dabei gilt es sicherzustellen, dass die betreffenden Vorschriften — wie auch generell die Auswirkungen auf die externe Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft — bei der Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften stets berücksichtigt werden. Die Bedeutung von Aus- und Fortbildung wurde auch in einer unlängst vom Europäischen Parlament durchgeführten Untersuchung und der entsprechenden Entschließung des Parlaments zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge bekräftigt sowie in der Entschließung des Parlaments aus dem Jahr 2005 zur Wettbewerbspolitik (9) und in einer kürzlich angenommenen Entschließung des Rates (10). Die zuständigen Beamten sollten eine Unterweisung in Fragen des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen und der Binnenmarktvorschriften im Besonderen erhalten. |
(13) |
Eine effektive Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften und geeignete Maßnahmen zur Lösung der sich für Bürger und Unternehmen stellenden Probleme sind von entscheidender Bedeutung, damit Bürger und Unternehmen die ihnen durch den Vertrag garantierten Freiheiten auch in Anspruch nehmen können. Aufbauend auf der im Bereich Problemlösung bereits praktizierten Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen von SOLVIT (11), sollten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die Kapazität der Problemlösungsmechanismen ausbauen, sei es bei den nationalen Gerichten, sei es durch außergerichtliche Verfahren, um eine wirksame Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten. Wichtig ist, dass den Umständen nachgegangen wird, die zu den jeweiligen Problemen geführt haben. |
(14) |
Es ist eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung der nationalen Rechtsvorschriften erforderlich, die es ermöglicht, die effektive Anwendung der Binnenmarktvorschriften in der Praxis zu überprüfen und zu ermitteln, welche Bestimmungen Bürger und Unternehmen davon abhalten könnten, die aus den betreffenden Vorschriften erwachsenden Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen. Entsprechende Arbeiten sollten in allen Mitgliedstaaten systematischer durchgeführt werden. |
(15) |
Neuere Eurobarometer-Umfragen (12) wie auch an die Informations- und Problemlösungsdienste der Kommission gerichtete Anfragen zeigen, dass es erforderlich ist, Bürger und Unternehmen besser über ihre Rechte im Binnenmarkt aufzuklären, damit sie diese auch in der Praxis wahrnehmen können. Darüber hinaus sollte es Bürgern und Unternehmen ermöglicht werden, Hilfe bei der Ausübung dieser Rechte in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Stakeholdern dafür sorgen, dass praktische Informationen und Beratungsangebote bereitgestellt werden zu Themen, die für Bürger und Unternehmen von Interesse sind, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, studieren, arbeiten, ein Unternehmen gründen oder Waren oder Dienstleistungen anbieten wollen. |
(16) |
Im Anhang dieser Empfehlung sind Maßnahmen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Empfehlung treffen könnten. Darüber hinaus enthält der Anhang eine Liste von in einigen Mitgliedstaaten bereits eingeführten Praktiken, an die die Maßnahmenempfehlungen anknüpfen. Es ist davon auszugehen, dass die empfohlenen Maßnahmen, auch wenn sie zum Teil zunächst Kosten verursachen können, letztlich Einsparungen bewirken werden, beispielsweise durch die Straffung nationaler Verwaltungsverfahren, und langfristig zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes beitragen und damit Verbrauchern wie Unternehmen zum Nutzen gereichen dürften. |
(17) |
Die Fortschritte in der Umsetzung dieser Empfehlung sollten in enger Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten überwacht werden, unter anderem im Rahmen der im Beratenden Ausschuss für den Binnenmarkt (IMAC) auf der Grundlage von Benchmarks und Indikatoren geführten Erörterungen. Damit die Kommission vier Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union deren Auswirkungen bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission drei Jahre nach Veröffentlichung der Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union Berichte über die zur Umsetzung der Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorlegen — |
EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:
1. |
eine Instanz für die Binnenmarktkoordinierung zu schaffen und zu konsolidieren, die eine effiziente Abstimmung innerhalb der für Binnenmarktfragen zuständigen Stellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene wie auch zwischen diesen Stellen fördert und innerhalb der Verwaltung als Anlaufstelle für Binnenmarktfragen fungiert; |
2. |
durch eine ausreichende Ressourcenallokation eine aktive Zusammenarbeit zwischen den für Binnenmarktfragen zuständigen Verwaltungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten wie auch mit der Kommission zu fördern; |
3. |
alle für eine bessere Umsetzung binnenmarktrelevanter Richtlinien erforderlichen Maßnahmen zu treffen; |
4. |
die Arbeiten der Kommission in den Bereichen Marktüberwachung und Erhebung einschlägiger Daten zu unterstützen, indem sie einen aktiven Beitrag zu den entsprechenden Arbeiten auf Gemeinschaftsebene leisten und gegebenenfalls ähnliche Aktivitäten auf nationaler Ebene ins Auge fassen; |
5. |
dafür zu sorgen, dass nationale Behörden und Beamte über eine ausreichende Kenntnis des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen und der Binnenmarktvorschriften im Besonderen verfügen, um die Binnenmarktvorschriften effizient anwenden und ihnen — soweit relevant — bei der Ausarbeitung und Einführung neuer nationaler Rechtsvorschriften Rechnung tragen zu können; |
6. |
eine zeitnahe und effiziente Lösung der Probleme, mit denen sich Bürger und Unternehmen bei der Ausübung ihrer Binnenmarktrechte konfrontiert sehen, zu ermöglichen und zu fördern, indem sie allgemein Maßnahmen zur besseren Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften treffen und insbesondere dafür sorgen, dass die Justizangehörigen über eine ausreichende Kenntnis des Gemeinschaftsrechts einschließlich Binnenmarktvorschriften verfügen, und indem sie Problemlösungsmechanismen in geeigneter Weise unterstützen; |
7. |
die nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig einer Bewertung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass den Binnenmarktvorschriften in vollem Umfang nachgekommen wird, und dabei zu prüfen, inwieweit die in den geltenden Binnenmarktvorschriften vorgesehenen Ausnahmen und abweichenden Regelungen in Anspruch genommen werden; |
8. |
Unternehmen und Bürger besser mit praktischen Informationen über Binnenmarktfragen zu versorgen; |
9. |
die im Anhang genannten Maßnahmen und Praktiken zu prüfen und — unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen institutionellen Traditionen — diejenigen Praktiken einzuführen, die eine Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes bewirken werden oder erwarten lassen und die sich am besten zur Umsetzung dieser Empfehlung eignen; |
10. |
in Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten die Umsetzung dieser Empfehlung zu überwachen, die Kommission regelmäßig über die zur Umsetzung der Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und der Kommission drei Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Abschlussbericht vorzulegen. |
Brüssel, den 29. Juni 2009
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) KOM(2007) 724 endg. vom 20.11.2007.
(2) Im Zeitraum 1992—2006 hat sich das BIP der Gemeinschaft um 2,15 % erhöht; gleichzeitig wurden 2,75 Mio. zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen; der innergemeinschaftliche Handel hat zwischen 1995 und 2005 um 30 % zugenommen (SEK(2007) 1521 vom 20.11.2007).
(3) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: „Instruments for a modernised single market policy“ (SEK(2007) 1518 vom 20.11.2007).
(4) Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte.
(5) Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel.
(6) ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 47.
(7) KOM(2007) 502 endg. vom 5.9.2007.
(8) KOM(2007) 727 endg. vom 20.11.2007.
(9) Entschließung des Europäischen Parlaments zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (INI/2007/2027 vom 9.7.2008); Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2004 (INI/2005/2209 vom 20.3.2006).
(10) Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. Oktober 2008 (14757/08).
(11) Mitteilung der Kommission: „Eine wirksame Problemlösung im Binnenmarkt („SOLVIT“)“ (KOM(2001) 702 endg. vom 27.11.2001).
(12) http://ec.europa.eu/internal_market/strategy/index_de.htm#061204
ANHANG
Maßnahmen und Praktiken zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes
1. MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINER BESSEREN ABSTIMMUNG IN BINNENMARKTFRAGEN
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:
a) |
einer neu einzurichtenden oder bereits bestehenden Stelle innerhalb der nationalen Verwaltung die Zuständigkeit für die Abstimmung in Binnenmarktfragen zu übertragen; |
b) |
die Abstimmung zwischen Ministerien und Regierungsstellen in Binnenmarktfragen sicherzustellen; |
c) |
die Abstimmung zwischen Ministerien und Regierungsstellen einerseits und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften andererseits sowie zwischen den regionalen Gebietskörperschaften untereinander und zwischen den lokalen Gebietskörperschaften untereinander sicherzustellen; |
d) |
dafür zu sorgen, dass die zuständigen Ministerien, Regierungsstellen und anderen Institutionen den Binnenmarktvorschriften Rechnung tragen; |
e) |
in Betracht zu ziehen, unter Berücksichtigung der nationalen Verwaltungsstruktur die Zuständigkeiten für verschiedene binnenmarktbezogene Aktivitäten unter dem Dach einer einzigen Behörde zusammenzuführen; |
f) |
die Umsetzung dieser Empfehlung zu planen, zu überwachen und zu bewerten. |
Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten |
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Zuständigkeit für die Abstimmung in Binnenmarktfragen |
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Interministerielle Zusammenarbeit |
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Vertikale Abstimmung |
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Politische Außenwirkung |
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Gewährleistung der Rechtskonformität |
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Zusammenführung der Binnenmarktaktivitäten |
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2. MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND MIT DER KOMMISSION
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:
a) |
auf dauerhafter Basis einschlägige Sprachkurse, Informatikkurse und sonstige Schulungen durchzuführen und die bestehenden Netzwerke sowie die geltenden Datenschutzvorschriften besser bekannt zu machen, um sicherzustellen, dass die gemeinschaftlichen Netzwerke (z. B. das Binnenmarktinformationssystem (IMI), RAPEX, RASFF oder das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) auf nationaler Ebene voll funktionsfähig sind; |
b) |
zwischen den nationalen Verwaltungen einen Austausch von für Binnenmarktfragen zuständigen Beamten zu organisieren, z. B. im Rahmen bestehender Netzwerke; |
c) |
dafür zu sorgen, dass die aktive Zusammenarbeit zwischen den für Binnenmarktfragen in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden zu einem festen Bestandteil der nationalen Verwaltungskultur wird; |
d) |
organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Informationsanfragen der Kommission zur Anwendung der Binnenmarktvorschriften auf nationaler Ebene, insbesondere im Kontext des EU-Pilotprojekts (3) und der Vertragsverletzungsverfahren, umgehend zu beantworten. |
Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten |
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Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden |
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Verwaltungsaustausch |
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Unterstützung durch Bereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen |
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Aus- und Fortbildung |
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3. MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER UMSETZUNG DER BINNENMARKTVORSCHRIFTEN
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:
a) |
die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktrichtlinien auf nationaler Ebene frühzeitig und effektiv vorzubereiten; |
b) |
sicherzustellen, dass alle betroffenen Beamten eng zusammenarbeiten, und es zu ermöglichen, dass die für die Umsetzung und Anwendung einer Richtlinie auf nationaler Ebene zuständigen Beamten auch in die Verhandlungen über die betreffende Richtlinie einbezogen werden; |
c) |
die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen und den nationalen, regionalen und nachgeordneten Volksvertretungen sowie den an der Umsetzung beteiligten regionalen und lokalen Gebietsköperschafen zu verbessern und ihnen bei Bedarf sämtliche relevanten Informationen über Verhandlungen und Umsetzungsprozess zur Verfügung zu stellen; |
d) |
die Stakeholder — soweit sinnvoll — während des Umsetzungsprozesses über den Binnenmarkt betreffende Legislativvorschläge zu informieren, die für Unternehmen und Bürger von Interesse sein könnten; |
e) |
dafür zu sorgen, dass keine zusätzlichen Bestimmungen vorgesehen werden, die für die Umsetzung einer Richtlinie nicht erforderlich sind (7); |
f) |
den Dialog mit der Kommission über die Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien zu fördern unter Nutzung verschiedenster Instrumente, wie etwa Entsprechungstabellen, mit dem Ziel, Transparenz und Benutzerfreundlichkeit der nationalen Rechtsvorschriften zu erhöhen. |
Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten |
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Frühzeitige Vorbereitung |
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Kontinuität |
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Zusammenarbeit mit den Parlamenten |
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Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften |
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Kommunikation mit den Stakeholdern |
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Vermeidung unnötiger zusätzlicher |
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Entsprechungstabellen |
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4. MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER ÜBERWACHUNG VON MÄRKTEN UND SEKTOREN MIT DEM ZIEL, EIN ETWAGIES MARKTVERSAGEN FESTZUSTELLEN
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:
a) |
qualitative und quantitative Informationen über überwachte Märkte und Sektoren zu sammeln, die beispielsweise aus von Wissenschaftlern, Beratungsunternehmen oder Stakeholdern durchgeführten Marktanalysen oder aus Datenerhebungen der nationalen statistischen Ämter oder Beschwerdestellen stammen; |
b) |
lokale Informationsquellen zu ermitteln und die Einbindung lokaler Stakeholder in den Marktüberwachungsprozess zu fördern, z. B. durch Konsultationen auf lokaler Ebene oder durch Zusammenkünfte von Kommissionsvertretern mit wichtigen lokalen Stakeholdern; |
c) |
sich an den Überwachungsarbeiten zu spezifischen Aspekten zu beteiligen, wie etwa an Wettbewerbsanalysen, ordnungspolitischen Bewertungen oder Datensammlungen zum Funktionieren der Verbrauchermärkte (z. B. durch regelmäßige Erhebung der Durchschnittspreise vergleichbarer Konsumgüter und Dienstleistungen, Klassifikation von Verbraucherbeschwerden und Entwicklung geeigneter Indikatoren zur Messung der Qualität der Durchsetzungsmechanismen). |
Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten |
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Sammlung von Informationen |
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Spezifische Aspekte der Überwachung |
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Überwachung auf nationaler Ebene |
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5. MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER ANWENDUNG DER BINNENMARKTVORSCHRIFTEN
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen, deren Adressaten die für die Anwendung der Binnenmarktvorschriften zuständigen Beamten sind:
a) |
bei Dienstantritt Schulungsmaßnahmen zum Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen und zu den Binnenmarktvorschriften im Besonderen vorzusehen; |
b) |
Programme für ein kontinuierliches „Training on the Job“ in Fragen des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen und der Binnenmarktvorschriften im Besonderen einzuführen; |
c) |
eine praktische Unterweisung und Beratung zu den Binnenmarktvorschriften und ihrer Anwendung vorzusehen. |
Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten |
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Aus- und Fortbildung |
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Kontinuierliches „Training on the Job“ |
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Praktische Unterweisung und Beratung |
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Ausbildung und Prüfungen zu Gemeinschaftsrecht und Binnenmarktvorschriften |
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6. MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER DURCHSETZUNG DER BINNENMARKTSVORSCHRIFTEN UND ZUR STÄRKUNG DER PROBLEMLÖSUNGSMECHANISMEN
1. Außergerichtliche Problemlösungsmechanismen
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:
a) |
dafür zu sorgen, dass für Bürger und Unternehmen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren für eine alternative Streitbeilegung (ADR) bestehen; |
b) |
sich an Problemlösungsmechanismen auf Gemeinschaftsebene, wie SOLVIT und dem EU-Pilotprojekt, zu beteiligen und einen aktiven Beitrag zu deren Funktionieren und Weiterentwicklung zu leisten, insbesondere durch Bereitstellung ausreichender Ressourcen; |
c) |
Bürgern und Unternehmen auf Websites zu Binnenmarktthemen ausreichende Informationen über bestehende Problemlösungsmechanismen auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene zur Verfügung zu stellen; |
d) |
die Ursachen der Probleme in Angriff zu nehmen, die eine Inanspruchnahme der Problemlösungsmechanismen erforderlich machen. |
2. Nationale Justiz
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:
a) |
Richtern bei Dienstantritt eine Grundausbildung zum Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen und zu den Binnenmarktvorschriften im Besonderen zu vermitteln und Programme für ein kontinuierliches „Training on the Job“ anzubieten, unter anderem über das European Judicial Training Network (Europäisches Netzwerk für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten) (8), das den Austausch von Richtern organisiert und finanziert; |
b) |
für einen leichten Zugang zu umfassenden, aktuellen Informationen über binnenmarktrelevante Rechtsvorschriften und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu sorgen, unter anderem über das künftige e-Justiz-Portal (9) der Gemeinschaft, das als zentrale (elektronische) Anlaufstelle für Informationen über die Justizsysteme in Europa und für den Zugang zu europäischen Verfahren dienen wird; |
c) |
die nationalen Gerichte dazu anzuhalten, Informationen über wichtige nationale Urteile im Bereich Binnenmarkt zu sammeln und verfügbar zu machen, insbesondere nationale Urteile, die sich auf Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stützen. |
Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten |
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ADR-Mechanismen |
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Beteiligung an gemeinschaftlichen ADR-Mechanismen |
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Information über ADR-Mechanismen |
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Aus- und Fortbildung |
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Leichter Zugang zu Informationen |
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Weitergabe von Informationen zu wichtigen nationalen Urteilen zur Anwendung der Binnenmarktvorschriften |
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7. MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG EINER REGELMÄSSIGEN BEWERTUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:
a) |
einen systematischen Ansatz für die Überwachung und Bewertung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Binnenmarktvorschriften zu entwickeln mit dem Ziel, etwaige Unstimmigkeiten in der Anwendung aufzudecken, unter anderem durch Konsultationen mit den Stakeholdern, Feedback im Rahmen der bestehenden Problemlösungsmechanismen usw.; |
b) |
soweit möglich, die bestehenden nationalen Vorschriften und Verwaltungspraktiken zu überprüfen, etwaige Bestimmungen zu ermitteln, die Bürger und Unternehmen daran hindern könnten, die sich mit dem Binnenmarkt bietenden Chancen in vollem Umfang zu nutzen, und den nationalen Rechtsrahmen, soweit erforderlich, anzupassen; |
c) |
organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine genaue Verfolgung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gewährleisten, und in diesem Kontext regelmäßig zu bewerten, ob die nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken mit den Binnenmarktvorschriften vereinbar sind. |
Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten |
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Bewertung der Umsetzung |
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Überprüfung der nationalen Vorschriften und Verfahren |
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Prüfung der Auswirkungen der Vorabentscheidungen des Gerichtshofs |
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8. MASSNAHMEN ZUR BESSEREN AUFKLÄRUNG DER BÜRGER UND UNTERNEHMEN ÜBER IHRE RECHTE IM BINNENMARKT
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:
a) |
die gemeinschaftlichen Informationsdienste (10) besser bekannt zu machen und ihre Inanspruchnahme zu fördern, sowohl innerhalb der nationalen Verwaltung als auch darüber hinaus auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, im Einklang mit den Arbeiten der Kommission, insbesondere im Bereich der Binnenmarkt-Unterstützungsdienste (SMAS); |
b) |
eine bessere Koordinierung zwischen den für die gemeinschaftlichen Informationsdienste zuständigen nationalen Kontaktstellen zu gewährleisten; |
c) |
praktische Informationen über Rechte und Pflichten im Binnenmarkt in anderen Sprachen verfügbar und über eine Internetseite leicht zugänglich zu machen und alle einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Portale mit binnenmarktbezogenen Informationen durch deutlich sichtbare Querverweise miteinander zu verknüpfen, insbesondere über das Portal „Europa für Sie“; |
d) |
Informationskampagnen- und -programme zu Nutzen und Chancen des Binnenmarktes durchzuführen. |
Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten |
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Förderung der gemeinschaftlichen Informationsdienste |
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Koordinierung der gemeinschaftlichen Informationsdienste auf nationaler Ebene |
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Leicht zugängliche Informationen |
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Informationskampagnen |
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(1) Richtlinie vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
(2) Verordnung vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).
(3) Im April 2008 ist in 15 Mitgliedstaaten die Testphase des „EU-Pilotprojekts“ angelaufen. Ziel des Projekts ist es, den Zeitraum für die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden, die die korrekte Auslegung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts betreffen, durch Einführung einer informelleren Arbeitsmethode zwischen Kommission und Mitgliedstaaten zu verkürzen.
(4) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(5) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
(6) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(7) Unbeschadet der Umsetzung von Vorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen durch Richtlinien, die aufgrund gemeinsamer Befugnisse im Einklang mit dem EG-Vertrag (insbesondere Artikel 137 EG-Vertrag) erlassen wurden.
(8) http://www.ejtn.net/www/en/html/index.htm
(9) Das europäische e-Justiz-Portal wird am 14. Dezember 2009 in Betrieb genommen.
(10) Unter anderem Europe Direct, Wegweiserdienst für die Bürger, Europa für Sie, EURES, Europäische Verbraucherzentren, Enterprise Europe Network.