11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/35


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 10. Februar 2009

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2007

(2009/112/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen (1), geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen 91/401/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (3) (im Folgenden als „Internes Abkommen“ bezeichnet), mit dem unter anderem der 7. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden als „7. EEF“ bezeichnet) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung 91/491/EWG vom 29. Juli 1991 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (4), insbesondere auf die Artikel 69 bis 77,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2007 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 7. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2007 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 7. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 7. EEF im Haushaltsjahr 2007 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 7. EEF für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am, 10. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)   ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3.

(2)   ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3.

(3)   ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288.

(4)   ABl. L 266 vom 21.9.1991, S. 1.

(5)   ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 273.