18.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/70


GEMEINSAME AKTION 2009/841/GASP DES RATES

vom 17. November 2009

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (EU SSR GUINEA-BISSAU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau („EU SSR GUINEA-BISSAU“) (1) angenommen. Diese Gemeinsame Aktion galt bis zum 31. Mai 2009.

(2)

Am 18. Mai 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/405/GASP (2) des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP angenommen. Jene Gemeinsame Aktion gilt bis zum 30. November 2009.

(3)

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 hat Guinea-Bissau die Europäische Union gebeten, ihre Mission um sechs Monate bis zum 31. Mai 2010 zu verlängern.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Europäische Union (EU) richtet eine Mission der EU zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (nachstehend ‚EU SSR GUINEA-BISSAU‘ oder ‚Mission‘ genannt) ein, die eine Vorbereitungsphase ab dem 26. Februar 2008 und eine Durchführungsphase ab spätestens 1. Mai 2008 umfasst. Die Mission wird für eine Dauer von 24 Monaten ab Erklärung der ersten Einsatzfähigkeit eingerichtet.“

2.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 26. Februar 2008 bis zum 30. November 2009 beläuft sich auf 5 650 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 beläuft sich auf 1 530 000 EUR.“

3.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Mai 2010.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 11.

(2)  ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 60.