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29.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/111 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/573/GASP DES RATES
vom 27. Juli 2009
zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat der Europäischen Union hat am 20. November 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1) („DVRK“) angenommen, mit dem die Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR 1718 (2006)) umgesetzt wurde. |
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(2) |
Die Europäische Union hat den am 25. Mai 2009 von der DVRK durchgeführten Test eines nuklearen Sprengkörpers in ihrer Erklärung vom 26. Mai 2009 scharf verurteilt. |
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(3) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 12. Juni 2009 die Resolution 1874 (2009) (UNSCR 1874 (2009)) verabschiedet, die den Umfang der mit der UNSCR 1718 (2006) verhängten restriktiven Maßnahmen erweitert, u. a. durch eine Ausweitung des Waffenembargos gegen die DVRK. |
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(4) |
Der Europäische Rat hat den Rat und die Europäische Kommission auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2009 um energische und unverzügliche Umsetzung der UNSCR 1874 (2009) ersucht. |
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(5) |
In der UNSCR 1874 (2009) werden alle VN-Mitgliedstaaten und internationalen Finanzinstitutionen und Kreditinstitute aufgefordert, keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe oder Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK einzugehen; die VN-Mitgliedstaaten werden auch aufgefordert, erhöhte Wachsamkeit im Hinblick auf die Verringerung bestehender Verpflichtungen zu üben. Ferner werden alle VN-Mitgliedstaaten aufgefordert, keine öffentliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK zu gewähren, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnte. |
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(6) |
In der UNSCR 1874 (2009) werden alle VN-Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu solchen Programmen oder Aktivitäten beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitutionen in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern. |
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(7) |
Darüber hinaus werden in der UNSCR 1874 (2009) alle Staaten aufgefordert, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg in die oder aus der DVRK zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen UNSCR 1718 (2006) oder UNSCR 1874 (2009) verboten ist. |
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(8) |
Außerdem werden in der UNSCR 1874 (2009) alle VN-Mitgliedstaaten aufgefordert, mit Zustimmung des Flaggenstaats auf hoher See Schiffe zu überprüfen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen UNSCR 1718 (2006) oder UNSCR 1874 (2009) verboten ist. |
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(9) |
Die UNSCR 1874 (2009) sieht vor, dass die VN-Mitgliedstaaten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen UNSCR 1718 (2006) oder UNSCR 1874 (2009) verboten ist, in einer Weise zu beschlagnahmen und zu entsorgen haben, die ihren Verpflichtungen nach den anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrats und internationalen Übereinkommen nicht widerspricht. |
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(10) |
Die UNSCR 1874 (2009) sieht vor, dass die VN-Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus für Schiffe der DVRK verbieten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen UNSCR 1718 (2006) oder UNSCR 1874 (2009) verboten ist. |
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(11) |
In der UNSCR 1874 (2009) werden alle VN-Mitgliedstaaten aufgefordert, Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Staatsangehörige der DVRK Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten. |
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(12) |
In Übereinstimmung mit der auf der Tagung vom 18./19. Juni 2009 abgegebenen Erklärung des Europäischen Rates zur DVRK und im Hinblick auf das Erreichen der in der UNSCR 1874 (2009) genannten Ziele sollte das Verbot der Lieferung, des Verkaufs und der Weitergabe der von den Vereinten Nationen festgelegten Gegenstände an die DVRK auch für bestimmte andere Gegenstände gelten, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. |
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(13) |
Darüber hinaus sollten die Einreisebeschränkungen auch für Personen gelten, die von der Europäischen Union bezeichnet werden, entweder weil sie Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK fördern oder unterstützen oder weil sie Finanzdienste bereitstellen oder Finanzmittel oder andere Vermögenswerte und Ressourcen, die zu solchen Programmen beitragen könnten, weitergeben. |
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(14) |
Ferner sollten die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der von der Europäischen Union bezeichneten Personen und Einrichtungen eingefroren werden, entweder weil diese Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK fördern oder unterstützen oder weil sie Finanzdienste bereitstellen oder Finanzmittel oder andere Vermögenswerte und Ressourcen, die zu solchen Programmen beitragen könnten, weitergeben. |
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(15) |
Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute im Zusammenhang mit bestimmten mit der DVRK verbundenen Banken und Finanzunternehmen verstärkt überwachen, um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitutionen in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern. |
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(16) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2006/795/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
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(17) |
Die Europäische Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 2006/795/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a (1) Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe und Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung an internationalen Finanzinstitutionen, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen oder zur Förderung der Entnuklearisierung. Die Mitgliedstaaten üben ferner Wachsamkeit in Bezug auf die Verringerung und — falls möglich — Beendigung bestehender Verpflichtungen. (2) Die Mitgliedstaaten gewähren keine öffentliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen einschließt, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnte.“ |
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3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:
(2) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen UNSCR 1718 (2006) oder UNSCR 1874 (2009) fördern würde. (3) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (4) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
(5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist. (6) Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet. (7) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der DVRK unmittelbar gefördert werden. (8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 den in den Anhängen I, II oder III aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen. (10) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss von der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der in Anhang I aufgeführten Personen, wenn eine Ausnahme gewährt wurde.“ |
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4. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden:
werden eingefroren.“ |
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5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a (1) Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitutionen zu verhindern, überwachen die Mitgliedstaaten verstärkt die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit
um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen. (2) Zu diesem Zweck sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit den in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen gehalten,
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6. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg in die oder aus der DVRK, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Gemeinsamen Standpunkt verboten ist. (2) Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats auf hoher See Schiffe, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Gemeinsamen Standpunkt verboten ist. (3) Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 mit. (4) Die Mitgliedstaaten errichten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Informationsaustauschmechanismen für die Erhebung und Übermittlung einschlägiger Daten aus den Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2, wie z. B. Ursprung, Inhalt und Endbestimmung. (5) Wird eine Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführt, beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten die Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Gemeinsamen Standpunkt im Einklang mit Nummer 14 der UNSCR 1874 (2009) verboten ist. (6) Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe der DVRK ist verboten, falls die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Gemeinsamen Standpunkt verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung nach den Absätzen 1, 2 und 4 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt und entsorgt ist.“ |
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7. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.“ |
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8. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Der Rat erstellt die Liste in Anhang I und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Ausschusses oder des VN-Sicherheitsrats. (2) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission die Listen in den Anhängen II, III, IV und V.“ |
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9. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Dieser Gemeinsame Standpunkt wird überprüft und nötigenfalls geändert, insbesondere in Bezug auf die Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Gegenständen oder weitere Personen, Einrichtungen oder Gegenstände, für die die restriktiven Maßnahmen gelten sollen, oder unter Berücksichtigung entsprechender Resolutionen des VN-Sicherheitsrats. (2) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.“ |
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10. |
Der Anhang wird durch den Anhang zu diesem Gemeinsamen Standpunkt ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BILDT
ANHANG
„ANHANG
Anhang I
Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen und Einrichtungen
Anhang II
Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen und Einrichtungen
Anhang III
Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Personen und Einrichtungen
Anhang IV
Liste der in Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b genannten Zweigstellen und Tochterunternehmen
Anhang V
Liste der in Artikel 4a Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Zweigstellen, Tochterunternehmen und Finanzunternehmen“