19.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/57


GEMEINSAME AKTION 2009/475/GASP DES RATES

vom 11. Juni 2009

betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. März 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (1), angenommen. Diese anschließend geänderte und verlängerte Gemeinsame Aktion läuft am 30. Juni 2009 aus.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat sich am 24. März 2009 darauf geeinigt, dass EUJUST LEX um weitere zwölf Monate bis zum 30. Juni 2010 verlängert werden sollte. In diesem Zeitraum sollte EUJUST LEX außer der Fortführung seines Hauptauftrags eine Pilotphase einschließlich Tätigkeiten im Irak durchführen.

(3)

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag von 10 Mio. EUR, der mit der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP bereitgestellt worden war, wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2006/708/GASP des Rates (2) um 11,2 Mio. EUR und mit der Gemeinsamen Aktion 2008/304/GASP des Rates (3) um 7,2 Mio. EUR aufgestockt, um die Ausgaben im Zusammenhang mit EUJUST LEX bis zum 30. Juni 2009 abzudecken. Es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag vorgesehen werden, um die Ausgaben im Zusammenhang mit der neuen Mission für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 abzudecken.

(4)

Das Mandat der Mission wird in einem Sicherheitsumfeld umgesetzt, das sich verschlechtern kann, was den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), wie sie in Artikel 11 des Vertrags definiert sind, abträglich sein könnte.

(5)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der Mission sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Die Europäische Union richtet die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, ein.

(2)   EUJUST LEX handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen des in Artikel 2 beschriebenen Aufgabenbereichs.

Artikel 2

Aufgabenbereich

(1)   EUJUST LEX wird Ausbildungsmaßnahmen für höhere und mittlere Beamte auf der Führungsebene und im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen durchführen und so den dringenden Erfordernissen im Bereich des irakischen Strafrechtssystems entsprechen. Durch diese Ausbildungsmaßnahmen sollen die Fähigkeiten, die Koordinierung und die Zusammenarbeit der verschiedenen Komponenten des irakischen Strafrechtssystems verbessert werden.

(2)   EUJUST LEX wird eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure des irakischen Strafrechtssystems fördern und die Führungskapazitäten hochrangiger und hochkompetenter Beamter hauptsächlich der Polizei-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden stärken sowie die Fachkompetenz und die Verfahren im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte verbessern.

(3)   Die Ausbildungsmaßnahmen werden in der EU und im Irak oder in der Region durchgeführt, und die EUJUST LEX wird über ein Verbindungsbüro in Bagdad verfügen. Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 leitet EUJUST LEX eine Pilotphase mit Tätigkeiten im Irak ein, die sich unter anderem auf strategische Beratung, Follow-up-Betreuung und Ausbildungstätigkeiten erstreckt, soweit und wo es die Sicherheitsbedingungen und die Ressourcen erlauben.

Unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Sicherheitslage im Irak und der Verfügbarkeit angemessener Infrastrukturen wird der Rat die Ergebnisse der Pilotphase prüfen und über die Zukunft der Mission nach dem 30. Juni 2010 entscheiden.

(4)   Im Verlauf der Mission wird eine wirksame strategische und technische Partnerschaft mit der irakischen Seite aufgebaut, insbesondere in Bezug auf die Erstellung der Lehrpläne in der Planungsphase. Ferner bedarf es der Koordinierung bei Auswahl, Überprüfung, Bewertung, Follow-up und Koordinierung des Personals, das die Ausbildungsmaßnahmen absolviert, damit die betreffenden Aufgaben möglichst rasch von der irakischen Seite wahrgenommen werden können. Zudem ist erforderlich, dass sich die EUJUST LEX und die Mitgliedstaaten, die die Ausbildungsmaßnahmen durchführen, in der Planungs- und in der Durchführungsphase eng miteinander abstimmen. Hierzu hat auch zu gehören, dass die diplomatischen Vertretungen der betreffenden Mitgliedstaaten im Irak beteiligt werden und dass Kontakt mit den Mitgliedstaaten unterhalten wird, die gegenwärtig für die Mission relevante Ausbildungsmaßnahmen durchführen.

(5)   Die EUJUST LEX wird sicher, unabhängig und eigenständig sein, dabei aber die Bemühungen der irakischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der Vereinten Nationen und der Vereinigten Staaten von Amerika, ergänzen und einen zusätzlichen Nutzen dazu bieten sowie Synergien mit einschlägigen Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten schaffen. In diesem Zusammenhang hat die EUJUST LEX Kontakt mit den zuständigen irakischen Behörden und den Mitgliedstaaten zu unterhalten, die gegenwärtig Ausbildungsvorhaben durchführen.

Artikel 3

Struktur

Für EUJUST LEX ist grundsätzlich folgende Struktur vorgesehen:

a)

Leiter der Mission;

b)

ein Koordinierungsbüro in Brüssel;

c)

ein Verbindungsbüro in Bagdad;

d)

Ausbildungseinrichtungen, Ausbilder und Experten, die die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen und die im Rahmen der EUJUST LEX koordiniert werden.

Diese Bestandteile der Mission werden im Operationskonzept (CONOPS) und im Operationsplan (OPLAN) entwickelt.

Artikel 4

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs fungiert als Ziviler Operationskommandeur für EUJUST LEX.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei EUJUST LEX die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK und erteilt dabei auch erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die operative Kontrolle über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.

Artikel 5

Leiter der Mission

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die Mission im Einsatzgebiet aus.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das auch das Koordinierungsbüro in Brüssel und das Verbindungsbüro in Bagdad umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung von EUJUST LEX, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den vom Zivilen Operationskommandeur auf strategischer Ebene erteilten Weisungen Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(6)   Der Missionsleiter vertritt EUJUST LEX und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

Artikel 6

Personal

(1)   Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals der EUJUST LEX richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Aufgabenbereich und der in Artikel 3 festgelegten Struktur.

(2)   Das Personal der EUJUST LEX wird von den Mitgliedstaaten oder den Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal für EUJUST LEX, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen außer Tagegeldern und Kosten der Reise, wie dies im Finanzbogen festgelegt ist.

(3)   Ferner kann im Bedarfsfall internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(4)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (4) festgelegt sind.

Artikel 7

Rechtsstellung des Personals

(1)   Erforderlichenfalls wird die Rechtsstellung des EUJUST-LEX-Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUJUST LEX erforderlichen Garantien, im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen entsprechende Vereinbarungen aushandeln.

(2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder gegen ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Mitgliedstaat oder das Organ der EU zuständig, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Organ der EU zuständig.

Artikel 8

Anordnungskette

(1)   Als Krisenbewältigungsoperation hat EUJUST LEX eine einheitliche Anordnungskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUJUST LEX wahr.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber von EUJUST LEX auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUJUST LEX im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, zu diesem Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen.

(2)   Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(3)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(4)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 10

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUJUST LEX gemäß den Artikeln 4 und 8 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates (GSR-Sicherheitsbüro).

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten.

(3)   Für die Teile der Mission, die in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ergreift der Gastmitgliedstaat alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Teilnehmer und der Ausbilder in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(4)   Für das Koordinierungsbüro in Brüssel organisiert das GSR-Sicherheitsbüro in Zusammenarbeit mit den Behörden des Gastmitgliedstaats die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen.

(5)   Findet die Ausbildung in einem Drittstaat statt, so ersucht die EU unter Einbeziehung der betroffenen Mitgliedstaaten die Behörden des Drittstaats, angemessene Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Teilnehmer und Ausbilder oder Sachverständigen in ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen.

(6)   Der EUJUST LEX gehört ein spezieller Sicherheitsbeauftragter der Mission an, der dem Leiter der Mission untersteht.

(7)   Der Leiter der Mission erörtert mit dem PSK Sicherheitsfragen, die den Einsatz der Mission betreffen, im Rahmen der Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

(8)   Die Mitglieder der EUJUST LEX, die Ausbilder und die Experten absolvieren ein vom GSR-Sicherheitsbüro organisiertes obligatorisches Sicherheitstraining und unterziehen sich gegebenenfalls vor einem Einsatz im Irak oder einer Reise dorthin einer ärztlichen Untersuchung.

(9)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der EUJUST LEX, insbesondere dem Verbindungsbüro, dem Personal, den Ausbildern und den Experten, die in den Irak und innerhalb des Irak reisen, sichere Unterkünfte, Körperpanzer und unmittelbaren Personenschutz zur Verfügung zu stellen sowie gegebenenfalls innerhalb des Irak weitere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Zu diesem Zweck kann der Missionsleiter erforderlichenfalls entsprechende Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten oder den lokalen Behörden schließen.

Artikel 11

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 30. Juni 2010 beläuft sich auf 10,8 Mio. EUR.

(2)   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanziert werden sollen, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Findet ein Teil der Ausbildung in Drittstaaten statt, so ist Angehörigen von Drittstaaten die Angebotsabgabe gestattet. In diesem Fall dürfen für die EUJUST LEX beschaffte Waren und Dienstleistungen ihren Ursprung auch in Drittstaaten haben.

(3)   Angesichts der besonderen Sicherheitslage im Irak werden die Dienstleistungen in Bagdad oder gegebenenfalls in anderen Landesteilen im Rahmen der Verträge, die vom Vereinigten Königreich oder gegebenenfalls von anderen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, oder im Rahmen von Vereinbarungen mit den irakischen Behörden mit den Unternehmen erbracht, die diese Dienstleistungen erbringen und in Rechnung stellen. Der Haushalt der EUJUST LEX deckt diese Ausgaben. Das Vereinigte Königreich oder andere betroffene Mitgliedstaaten erstatten dem Rat in Absprache mit dem Leiter der Mission regelmäßig über diese Ausgaben Bericht und erläutern diese dabei entsprechend.

(4)   Der Leiter der Mission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt deren Kontrolle.

(5)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUJUST LEX, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion finanziert werden.

(7)   Die Einrichtung und die Versorgungsgüter für das Koordinierungsbüro in Brüssel werden im Namen der EU erworben oder gemietet.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Kommission, um die Kohärenz der Maßnahmen der EU zur Unterstützung des Irak sicherzustellen.

(2)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Missionschefs des EU-Vorsitzlandes und der anderen EU-Mitgliedstaaten vor Ort ab.

(3)   Der Missionsleiter arbeitet mit den im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren, insbesondere mit den VN, zusammen.

Artikel 13

Weitergabe von Verschlusssachen

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates gegebenenfalls an den Gaststaat und die Vereinten Nationen weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

Artikel 14

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUJUST LEX aktiviert.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2010.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SLAMEČKA


(1)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 37.

(2)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 43.

(3)  ABl. L 105 vom 15.4.2008, S. 10.

(4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.