16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/40


GEMEINSAME AKTION 2009/466/GASP DES RATES

vom 15. Juni 2009

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP (1) betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 23. Juni 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/485/GASP (2) angenommen, mit der die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP geändert und bis zum 30. Juni 2009 verlängert wurde.

(3)

Nach Beratungen mit den kongolesischen Behörden und anderen Akteuren erscheint es notwendig, die Mission erneut zu verlängern; am 10. März 2009 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, die Mission um weitere 12 Monate zu verlängern.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 beläuft sich auf 5 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Oktober 2009 beläuft sich auf 6 920 000 EUR.

Der Rat legt einen neuen finanziellen Bezugsrahmen zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2010 fest.“

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie endet am 30. Juni 2010.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46.

(2)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 44.