29.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/53 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Dezember 2009
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/473/EG über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea
(2009/1016/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 8,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Wie die Vertragsparteien im Rahmen eines mit dem Beschluss 2009/473/EG des Rates (1) genehmigten Briefwechsels vereinbart haben, wird das Protokoll zu dem am 20. Dezember 2008 paraphierten partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea seit 1. Januar 2009 vorbehaltlich des Abschlusses des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea vorläufig angewendet. |
(2) |
Aufgrund der tragischen Ereignisse des 28. September 2009, als Regierungstruppen das Feuer auf Demonstranten eröffneten und über 150 Menschen töteten, hat die Kommission beschlossen, ihren Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zurückzuziehen. |
(3) |
Es ist daher erforderlich, den Beschluss 2009/473/EG aufzuheben und der Republik Guinea ist so bald wie möglich gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge im Namen der Europäischen Union die Beendigung dieser vorläufigen Anwendung zu notifizieren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2009/473/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea wird aufgehoben.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Republik Guinea gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu notifizieren, dass die Europäische Union nicht mehr die Absicht hat, Vertragspartei des am 20. Dezember 2008 paraphierten partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea zu werden. Diese Notifizierung erfolgt in der Form eines Schreibens.
Der Wortlaut des Schreibens ist diesem Beschlusses beigefügt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. CARLGREN
(1) ABl. L 156 vom 19.6.2009, S. 31.
ANLAGE
Sehr geehrter Herr Präsident,
mit Bezug auf das Protokoll zu dem am 20. Dezember 2008 paraphierten partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea und dessen vorläufige Anwendung, die in Form eines Briefwechsels am 28. Mai 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea vereinbart wurde, darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Europäische Union notifiziert der Republik Guinea, dass sie gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht mehr die Absicht hat, Vertragspartei des genannten partnerschaftlichen Fischereiabkommens zu werden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Union