|
29.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/1 |
BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL
vom 4. Juni 2009
zu den Bedingungen für die Verarbeitung von Daten gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Europol-Beschlusses
(2009/1010/JI)
DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL —
gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 über die Errichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol) (1) (im Folgenden: der „Europol-Beschluss“), insbesondere Artikel 10 Absatz 4 dieses Beschlusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors und nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz die Bedingungen für die Verarbeitung von Daten fest, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgaben von Bedeutung sind und in eines seiner Informationssysteme aufgenommen werden kann, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und ihrer Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten. |
|
(2) |
Dieser Beschluss des Verwaltungsrates trägt den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 Rechnung und steht im Einklang mit der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Verwendung personenbezogener Daten im Bereich der Polizei. |
|
(3) |
Der Beschluss des Verwaltungsrates ist dem Rat zur Billigung vorzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet:
|
a) |
„personenbezogene Daten“ jegliche Information, die sich auf eine identifizierte oder eine identifizierbare natürliche Person bezieht: eine identifizierbare Person ist eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; |
|
b) |
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Abrufen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten; |
|
c) |
„Informationssystem“ das Europol-Informationssystem, die Arbeitsdateien zu Analysezwecken und andere Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Europol-Beschlusses; |
|
d) |
„Europol-Informationssystem“ das System, auf das in Artikel 11 Absatz 1 des Europol-Beschlusses Bezug genommen wird; |
|
e) |
„Arbeitsdatei zu Analysezwecken“ eine Datei, die zu Zwecken der Analyse gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Europol-Beschlusses errichtet wird; |
|
f) |
„EU-Einrichtungen“ Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen, die durch den Vertrag über die Europäische Union und die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder auf deren/dessen Grundlage errichtet wurden gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Europol-Beschlusses; |
|
g) |
„Dritte“ Drittstaaten und dritte Organisationen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 des Europol-Beschlusses; |
|
h) |
„ordnungsgemäß ermächtigtes Europol-Personal“ Personal von Europol, das vom Direktor dazu ermächtigt wurde, personenbezogene Daten im Einklang mit diesem Beschluss zu verarbeiten. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
Dieser Beschluss betrifft personenbezogene Daten, die Europol zu dem Zweck übermittelt werden, um festzustellen, ob sie für seine Aufgaben von Bedeutung sind und in die Informationsverarbeitungssysteme aufgenommen werden können; davon ausgenommen sind:
|
a) |
personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Europol-Beschlusses in das Europol-Informationssystem aufgenommen wurden; |
|
b) |
personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat, einer EU-Einrichtung oder einem Dritten zur Aufnahme in eine bestimmte Arbeitsdatei zu Analysezwecken übermittelt wurden, sowie personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 14 des Europol-Beschlusses in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken eingegeben wurden; |
|
c) |
personenbezogene Daten, die Europol zur Aufnahme in ein anderes spezifisches System zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 letzter Satz des Europol-Beschlusses übermittelt wurden. |
Artikel 3
Zugriff und Verwendung
(1) Der Zugriff auf personenbezogene Daten, die gemäß diesem Beschluss von Europol verarbeitet werden, beschränkt sich auf ordnungsgemäß ermächtigte Europol-Bedienstete.
(2) Personenbezogene Daten, die gemäß diesem Beschluss von Europol verarbeitet werden, dürfen unbeschadet des Artikels 17 des Europol-Beschlusses lediglich für den Zweck verwendet werden, festzustellen, ob sie für die Aufgaben von Europol von Bedeutung sind und in die Informationsverarbeitungssysteme aufgenommen werden können.
(3) Stellt Europol fest, dass die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sind und in das Europol-Informationssystem aufgenommen werden können, schlägt Europol vor, dass der die Daten übermittelnde Mitgliedstaat die Daten in das Europol-Informationssystem eingibt gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Europol-Beschlusses. Folgt der Mitgliedstaat dem Vorschlag von Europol nicht, gilt Artikel 5 dieses Beschlusses.
Artikel 4
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit
(1) Europol ist gehalten, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss die Bestimmungen des im Europol-Beschluss festgeschriebenen Schutzes personenbezogener Daten und der Datensicherheit, insbesondere Artikel 18, 27 und 35, und die diesbezüglich angenommenen Durchführungsbestimmungen einzuhalten.
(2) Entscheidet sich Europol für die Aufnahme dieser Daten in die Informationsverarbeitungssysteme, deren Löschung oder Vernichtung, ist der übermittelnde Mitgliedstaat, die übermittelnde EU-Einrichtung bzw. Dritte davon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 5
Frist betreffend die Speicherung von Daten
(1) Eine Entscheidung über die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 ist so bald wie möglich, jedoch spätestens 6 Monate nach Eingang dieser Daten bei Europol zu treffen.
(2) Ist eine solche Entscheidung nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nicht erfolgt, sind die personenbezogenen Daten zu löschen oder zu vernichten und der übermittelnde Mitgliedstaat bzw. Dritte ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
Artikel 6
Verantwortung
Es liegt in der Verantwortung von Europol, die Einhaltung der Artikel 3, 4 und 5 dieses Beschlusses sicherzustellen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag des Beginns der Anwendung des Europol-Beschlusses in Kraft.
Geschehen zu Den Haag am 4. Juni 2009.
Vom Rat angenommen am 30. November 2009.
Der Präsident
S. CLERTON