22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/54


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2009

über die Verlängerung des Bereitstellungszeitraums der Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon

(2009/997/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon konnte innerhalb des im Beschluss 2007/860/EG des Rates vorgesehenen Zweijahreszeitraums nicht in voller Höhe ausgezahlt werden, da Verzögerungen bei der Durchführung der Reformmaßnahmen eingetreten sind, insbesondere der im Memorandum of Understanding als Voraussetzung für die vollständige Auszahlung der Finanzhilfe genannten Maßnahmen.

(2)

Es ist zu erwarten, dass die libanesischen Behörden mit der Einsetzung einer neuen Regierung der nationalen Einheit in der Lage sein werden, die Reformkriterien, an die die Durchführung der Makrofinanzhilfe gemäß dem Memorandum of Understanding geknüpft ist, zu erfüllen.

(3)

Die libanesischen Behörden führen das mit dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der „Emergency Post-Conflict Assistance“ (EPCA) vereinbarte Wirtschaftsreformprogramm in zufriedenstellender Weise durch.

(4)

Der Bereitstellungszeitraum der Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon läuft gemäß dem Beschluss 2007/860/EG am 21. Dezember 2009 aus.

(5)

Eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um ein Jahr kann somit genehmigt werden.

(6)

Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wurde zur Verlängerung des Bereitstellungszeitraums ordnungsgemäß gehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Bereitstellungszeitraum der Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon wird um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 21. Dezember 2010, verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den 18. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111.