22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2009

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2009 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Maltas, der Niederlande, Portugals und Sloweniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10050)

(Nur der deutsche, der italienische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)

(2009/996/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Deutschland hat am 21. April 2009 zwei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Baden-Württemberg bzw. Bayern gestellt; diese beziehen sich auf die im Jahr 2008 durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung des Befalls durch den Schadorganismus, der 2007 bzw. 2008 festgestellt wurde, wobei für die Befälle im Jahr 2007 bereits ein finanzieller Beitrag gewährt wurde.

(3)

Italien hat vier Anträge auf einen finanziellen Beitrag gestellt. Der erste Antrag wurde am 21. April 2009 gestellt und bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis in der Gemeinde Gussago (Provinz Brescia, Lombardei), die 2008 und vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 durchgeführt wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Die Bewertung dieses Antrags durch die Kommission hat nicht ergeben, dass dieser Befall durch Schadorganismen mit den Befällen in den Provinzen Mailand bzw. Varese in Verbindung steht. Der zweite Antrag wurde am 16. April 2009 gestellt und bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis in der Gemeinde Rom (Latium), die 2008 und 2009 durchgeführt wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Der dritte Antrag wurde am 25. November 2008 gestellt und bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in der Gemeinde Corbetta (Lombardei), die 2007, 2008 und vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 durchgeführt wurden, um gegen den 2007 festgestellten Befall vorzugehen. Der vierte Antrag, der im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis in der Gemeinde Montichiari (Provinz Brescia, Lombardei) gestellt wurde, kommt für einen finanziellen Beitrag nicht in Frage, da der Befall der Kommission erst mehr als acht Monaten nach seiner offiziellen Feststellung gemeldet wurde; der Antrag entsprach daher nicht den Anforderungen der unverzüglichen Benachrichtigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG.

(4)

Malta hat am 29. April 2009 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt; dieser bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Rhynchophorus ferrugineus, die 2008 und 2009 durchgeführt wurden, um gegen die 2008 festgestellten Befälle vorzugehen.

(5)

Die Niederlande haben am 31. Dezember 2008 vier Anträge auf einen finanziellen Beitrag gestellt. Der erste Antrag bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung des Tobacco Ring Spot Virus (TRSV), die 2007 und 2008 ergriffen wurden, um gegen den 2006 festgestellten Befall vorzugehen; für dessen Bekämpfung wurde bereits 2008 ein finanzieller Beitrag gewährt. Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung des Tomato Yellow Leaf Curl Virus (TYLCV), die 2007 und 2008 durchgeführt wurden, um gegen die 2007 festgestellten Befälle vorzugehen. Der dritte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis, die 2007 und 2008 durchgeführt wurden, um gegen einen 2007 festgestellten Befall vorzugehen. Der vierte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis, die 2007 und 2008 durchgeführt wurden, um gegen einen 2007 festgestellten Befall vorzugehen.

(6)

Portugal hat am 24. April 2009 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt; dieser bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus, die 2008 und 2009 getroffen wurden, um gegen die 2008 festgestellten Befälle vorzugehen. Zwischen April und Juli 2008 hat Portugal 65 neue Befälle durch den Kieferfadenwurm in Gebieten Portugals festgestellt, in denen sein Auftreten bisher nicht bekannt war. Auf der Grundlage einer intensiven Überwachung des gesamten Gebiets Portugals gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verbreitung des Kieferfadenwurms über das ursprünglich befallene Gebiet um Setúbal in Portugal hinaus auf eine natürliche Ausbreitung von diesem Gebiet aus zurückzuführen ist. Zudem haben die Gebiete, in denen neue Befälle verzeichnet wurden, noch keine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zur Bekämpfung des Kieferfadenwurms erhalten. Der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz hat am 9.-10. März 2009 dem Aktionsplan zugestimmt, mit dem Portugal dieser neuen Entwicklung im Pflanzenschutz Rechnung tragen will und der sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus bezieht, die im bereits erwähnten Antrag auf einen finanziellen Beitrag aufgeführt werden.

(7)

Daher erscheint es erforderlich, Portugal mit einer Kofinanzierung der Union zu unterstützen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Kieferfadenwurms in dem bereits abgegrenzten Gebiet seines Territoriums zu ergreifen und um die anderen Mitgliedstaaten gegen den Kieferfadenwurm zu schützen; weiterhin sollen die Handelsinteressen der Gemeinschaft hinsichtlich Drittstaaten geschützt werden.

(8)

Slowenien hat am 30. Dezember 2008 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt; dieser bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Dryocosmus kuriphilus, die 2008 und 2009 durchgeführt wurden, um gegen den 2007 festgestellten Befall vorzugehen; für dessen Bekämpfung wurde bereits 2008 ein finanzieller Beitrag gewährt.

(9)

Spanien hat am 29. April 2009 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt; dieser bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus, die 2008 und 2009 getroffen wurden, um gegen einen 2008 festgestellten Befall vorzugehen.

(10)

Deutschland, Spanien, Italien, Malta, die Niederlande, Portugal und Slowenien haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung bzw. Eindämmung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In diesen Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt.

(11)

Deutschland, Spanien, Italien, Malta, die Niederlande, Portugal und Slowenien haben gemäß den Bestimmungen des Artikels 23, und insbesondere dessen Absätzen 1 und 4, der Richtlinie 2000/29/EG und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen beantragt.

(12)

Nach genauer und umfassender Prüfung der Lage aufgrund der von Deutschland, Spanien, Italien, Malta, den Niederlanden, Portugal und Slowenien übermittelten technischen Angaben ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher ist es angezeigt, zur Deckung der mit diesen Programmen verbundenen Ausgaben einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft festzusetzen.

(13)

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben betragen. Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinien 2000/29/EG ist jedoch die Höhe des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das dritte Jahr, d. h. 2009, der für das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis gewährt wird, zu verringern. Weiterhin ist die Höhe des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Programme, die von den Niederlanden zur Bekämpfung des TRSV im Jahr 2008 (drittes Programmjahr) und von Slowenien zur Bekämpfung von Dryocosmus kuriphilus im Jahr 2009 (drittes Programmjahr) vorgelegt wurden, zu verringern, da diese von den Mitgliedstaaten angegebenen Programme bereits für die ersten zwei Jahre ihres Bestehens einen finanziellen Beitrag aufgrund der Entscheidung 2009/147/EG der Kommission (3) erhalten haben.

(14)

In Anwendung von Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG beträgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft 25 % für Maßnahmen aus dem Antrag, den Spanien für das Ersetzen der zerstörten Nadelbäume durch andere Baumarten, die nicht von Bursaphelenchus xylophilus befallen werden, eingereicht hat; dies gilt ebenso für die zwei Anträge, die Italien für das Ersetzen von Laubbäumen in der Lombardei durch Baumarten eingereicht hat, die nicht von Anoplophora chinensis oder Anoplophora glabripennis befallen werden.

(15)

Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG überprüft die Kommission, ob die Einschleppung des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Kontrollen oder Überprüfungen zurückzuführen ist, und legt die Maßnahmen fest, die aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden müssen.

(16)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der vorgenannten Verordnung Anwendung.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2009 zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland, Spanien, Italien, Malta, die Niederlande, Portugal und Slowenien in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Ausrottungsprogrammen im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 14 049 023 EUR festgesetzt.

(2)   Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Artikel 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

a)

Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt.

Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38.

(3)  ABl. L 49 vom 20.2.2009, S. 43.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

AUSROTTUNGSPROGRAMME

Legende:

a= Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms.

Abschnitt I

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben beläuft

(EUR)

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbeitrag der Gemeinschaft je Programm

Deutschland, Baden-Württemberg

Diabrotica virgifera

Zea mays

2008

1 oder 2

313 218

156 609

Deutschland, Bayern

Diabrotica virgifera

Zea mays

2008

2

699 049

349 524

Spanien

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2008 und 2009

1 und 2

2 229 994

1 114 997

Italien, Lombardei

(Gemeinde Grussago)

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2008 und teilweise 2009 (bis 30. April)

1 und 2

271 883

135 941

Italien, Lombardei

(Gemeinde Corbetta)

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2007 und 2008

1 und 2

179 143

89 571

Italien, Latium

(Gemeinde Rom)

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2008 und 2009

1 und 2

1 098 000

549 000

Malta

Rhynchophorus ferrugineus

Palmae

2008 und 2009

1 und 2

709 227

354 613

Niederlande

Tobacco ringspot virus

Hemerocallis spp., Iris spp.

2007

2

68 720

34 360

Niederlande

Tomato yellow leaf curl virus

Lycopersicon lycopersicum

2007 und 2008

1 und 2

44 528

22 264

Niederlande

Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis

Lycopersicon lycopersicum

2007 und 2008

1

348 525

174 262

Niederlande

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2008

1

750 797

375 398

Portugal

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2008 und 2009

1 und 2

20 552 127

10 276 063

Slowenien

Dryocosmus kuriphilus

Castanea sp.

2008

2

86 625

43 312


Abschnitt II

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf einen anderen Prozentsatz beläuft, in Anwendung der Degressivität

(EUR)

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben

Höhe

(in %)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

Italien, Lombardei

(Gemeinde Corbetta)

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

z. T. 2009 (bis 30. April)

3

35 000

45

15 750

Niederlande

Tobacco ringspot virus

Hemerocallis spp., Iris spp.

2008

3

40 480

45

18 216

Slowenien

Dryocosmus kuriphilus

Castanea sp.

2009

3

78 832

45

35 474


Abschnitt III

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf einen anderen Prozentsatz beläuft, gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG

(EUR)

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Maßnahme

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben

Höhe

(in %)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

Spanien

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

Ersetzen der zerstörten Baumbestände

2009

2

1 156 579

25

289 144

Italien, Lombardei

(Gemeinde Grussago)

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

Ersetzen der zerstörten Baumbestände

2008

1

30 800

25

7 700

Italien, Lombardei

(Gemeinde Corbetta)

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

Ersetzen der zerstörten Baumbestände

2008

2

27 300

25

6 825


Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR)

14 049 023