22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2009

zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10046)

(2009/993/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission (2) setzt Portugal einen Plan zur Bekämpfung der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms mit dem Ziel seiner Tilgung um. Entsprechend dieser Entscheidung darf Verpackungsmaterial aus anfälligem Holz, einschließlich Material in Form von Kisten, die aus Holz mit einer Dicke von über 6 mm gefertigt sind, das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen.

(2)

Eine Ausnahme von diesem Verbot kann allerdings gewährt werden, wenn das Holz in Übereinstimmung mit dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) von einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb behandelt und gekennzeichnet wurde.

(3)

In Portugal stellen einige Unternehmen Weinkisten aus Holz her, das entsprechend den Bestimmungen behandelt wurde und mit einem Pflanzenpass versehen ist. Nach dem Herstellungsprozess ist jedoch keine Kennzeichnung vorhanden, die bestätigt, dass die Behandlung durchgeführt wurde. Daher gilt die genannte Ausnahme nicht für diese Weinkisten.

(4)

Damit die Ausnahmeregelung auf diese Weinkisten angewandt werden kann, sollte den Unternehmen, die diese Kisten herstellen, die Zulassung zur Kennzeichnung erteilt werden, vorausgesetzt, sie werden Kontrollen unterzogen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet wird. Portugal hat der Kommission mitgeteilt, dass es gewillt ist, diesen Unternehmen die entsprechende Zulassung zu erteilen und sie zu kontrollieren.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Nummer 1 des Anhangs der Entscheidung 2006/133/EG wird nach dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„Die zuständige amtliche Stelle kann Herstellern die Zulassung erteilen, entsprechend Anhang II des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 Weinkisten zu kennzeichnen, die diese aus Holz herstellen, das von einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gemäß diesem Standard behandelt wurde und mit dem Pflanzenpass gemäß Buchstabe a versehen ist. Es werden laufend amtliche Kontrollen der zugelassenen Hersteller von Weinkisten durchgeführt, um zu gewährleisten, dass ausschließlich ordnungsgemäß behandeltes Holz, das mit dem Pflanzenpass gemäß Buchstabe a versehen ist, für die Herstellung der Weinkisten verwendet wird und dass die Rückverfolgung des Holzes zu einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb möglich ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34.