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19.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 338/101 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2009
zur Übertragung der Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Heranführungsmaßnahmen 101, 103 und 302 während des Heranführungszeitraums an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(2009/987/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2), insbesondere auf die Artikel 18 und 186,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 53c und Artikel 56 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) (nachstehend „die Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 35,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) sind die Ziele und wichtigsten Grundsätze der Heranführungshilfe für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer für den Zeitraum 2007-2013 festgelegt, und der Kommission wurde die Zuständigkeit für die Durchführung übertragen. |
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(2) |
Gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 14, 18 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 hat die Kommission die Möglichkeit, Verwaltungsbefugnisse an das begünstigte Land zu übertragen, und es werden die Voraussetzungen für eine solche Übertragung in Bezug auf die Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe festgelegt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 schließen die Kommission und das begünstigte Land eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Finanzhilfe der Gemeinschaft für das begünstigte Land niedergelegt und vereinbart werden. Die Rahmenvereinbarung kann gegebenenfalls durch eine Sektorvereinbarung oder Sektorvereinbarungen mit komponentenspezifischen Bestimmungen ergänzt werden. |
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(4) |
Für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an das begünstigte Land müssen die in Artikel 53c und Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie in Artikel 35 der Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt sein. |
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(5) |
Die Rahmenvereinbarung über die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Kontext der Durchführung der Hilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) zwischen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde am 4. März 2008 geschlossen. |
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(6) |
Das Programm für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Rahmen von IPA (nachstehend „das IPARD-Programm“), das gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 und Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 mit dem Beschluss K(2008) 677 der Kommission vom 25. Februar 2008 genehmigt wurde, enthielt einen Plan für die jährlichen Beiträge der Gemeinschaft sowie eine Finanzierungsvereinbarung. |
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(7) |
Die Sektorvereinbarung, die am 29. Januar 2009 zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Namen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossen wurde, ergänzt die Vorschriften der Rahmenvereinbarung und enthält die besonderen Vorschriften für die Durchführung des IPARD-Programms für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA). |
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(8) |
Das IPARD-Programm wurde zuletzt am 23. September 2009 durch den Beschluss K(2009) 7041 der Kommission geändert. |
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(9) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 benennt das begünstigte Land Einrichtungen und Behörden, die für die Durchführung des IPARD-Programms zuständig sind: einen zuständigen Akkreditierungsbeamten, einen Nationalen Anweisungsbefugten, einen Nationalen Fonds, eine Verwaltungsbehörde, eine IPARD-Stelle und eine Prüfbehörde. |
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(10) |
Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hat den „Nationalen Fonds“, ein zentrales Schatzamtgremium innerhalb des Ministeriums für Finanzen, als Nationalen Fonds benannt, der die in Anhang I der Sektorvereinbarung festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnimmt. |
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(11) |
Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hat die Agentur für die finanzielle Unterstützung der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung als IPARD-Stelle benannt, die die in Anhang I der Sektorvereinbarung festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnimmt. |
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(12) |
Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hat die Verwaltungsbehörde innerhalb des Ministeriums für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft als Verwaltungsbehörde benannt, die die in Anhang I der Sektorvereinbarung festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnimmt. |
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(13) |
Der zuständige Akkreditierungsbeamte hat der Europäischen Kommission am 18. März 2009 gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Akkreditierung des Nationalen Anweisungsbefugten und des Nationalen Fonds notifiziert. |
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(14) |
Der Nationale Anweisungsbefugte hat der Europäischen Kommission am 18. März 2009 gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Akkreditierung der operativen Strukturen für die Verwaltung und Durchführung der IPA-Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — notifiziert. |
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(15) |
Die Agentur für die finanzielle Unterstützung der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung in ihrer Eigenschaft als IPARD-Stelle und die Verwaltungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde sind für die Durchführung der drei Maßnahmen zuständig, die vom Nationalen Anweisungsbefugten unter den vier Maßnahmen des IPARD-Programms genehmigt wurden: 101 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Umstrukturierung und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“, 103 „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen zwecks Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ und 302 „Diversifizierung und Weiterentwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten im ländlichen Raum“, wie im Programm definiert. |
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(16) |
Am 22. Oktober 2008 und am 24. Februar 2009 haben die mazedonischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Sektorvereinbarung das Verzeichnis der zuschussfähigen Ausgaben übermittelt. Die Kommission hat diese Liste am 17. April 2009 genehmigt. |
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(17) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung kommen die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie nicht vor dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden, wobei allgemeine Aufwendungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 hiervon ausgenommen sind. Ausgaben sind nur dann zuschussfähig, wenn sie den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und Kostenwirksamkeit, entsprechen. |
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(18) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 kann auf die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Ex-ante-Kontrolle verzichtet werden, nachdem anhand einer Einzelfallanalyse festgestellt wurde, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem reibungslos funktioniert. Ferner sind in der genannten Verordnung die Einzelheiten der Durchführung dieser Analyse festgelegt. |
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(19) |
Gemäß den Artikeln 14 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wurden die in den Artikeln 11, 12 und 13 dieser Verordnung genannten Akkreditierungen überprüft, und die Verfahren und Strukturen der betreffenden Einrichtungen und Behörden, wie in dem vom Nationalen Anweisungsbefugten übermittelten Antrag dargestellt, wurden — auch durch Vor-Ort-Kontrollen — geprüft. |
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(20) |
Allerdings stützen sich die Überprüfungen der Kommission für Maßnahme 101 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Umstrukturierung und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“, Maßnahme 103 „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen zwecks Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ und Maßnahme 302 „Diversifizierung und Weiterentwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten im ländlichen Raum“ auf ein System, das in Bezug auf alle relevanten Elemente zwar einsatzfähig, aber noch nicht im Einsatz befindlich ist. |
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(21) |
Obwohl die Prüfbehörde selbst nicht zum Gegenstand dieses Beschlusses gehört, wurde vor der Übermittlung des für die Übertragung der Verwaltung bestimmten Akkreditierungspakets an die Kommission durch Vor-Ort-Kontrollen beurteilt, wieweit sie in der Lage ist, als funktionell unabhängige Prüfbehörde zu fungieren. |
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(22) |
Durch Vor-Ort-Kontrollen wurde geprüft, wieweit die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 einhält. |
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(23) |
Bei der Prüfung stellte sich heraus, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Bestimmungen in Bezug auf die Maßnahmen 101, 103 und 302 einhält. |
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(24) |
Es ist daher angezeigt, auf die Ex-ante-Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 und Artikel 165 der Haushaltsordnung zu verzichten und die Verwaltungsbefugnisse für die Maßnahmen 101, 103 und 302 des Programms für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dezentral an den Nationalen Anweisungsbefugten, den Nationalen Fonds, die IPARD-Stelle und die Verwaltungsbehörde zu übertragen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) wird nach den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an die zuständigen Einrichtungen übertragen.
(2) Für Maßnahme 101 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Umstrukturierung und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“, Maßnahme 103 „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen zwecks Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ und Maßnahme 302 „Diversifizierung und Weiterentwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten im ländlichen Raum“ wird auf die Ex-ante-Kontrollen der von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wahrgenommenen Verwaltungs-, Zahlungs- und Durchführungsfunktionen durch die Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 verzichtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt auf der Grundlage der folgenden Strukturen, Einrichtungen und Behörden, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die Verwaltung der Maßnahmen 101, 103 und 302 des im Rahmen der IPA-Komponente V vorgesehenen Programms benannt worden sind:
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a) |
Nationaler Anweisungsbefugter; |
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b) |
Nationaler Fonds; |
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c) |
operative Strukturen für die IPA-Komponente V:
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Artikel 3
(1) Die Verwaltungsbefugnisse werden an die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Strukturen, Einrichtungen und Behörden übertragen.
(2) Die nationalen Behörden führen weitere Überprüfungen in Bezug auf die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Strukturen, Einrichtungen und Behörden durch, um sicherzustellen, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem zufrieden stellend funktioniert. Die Überprüfungen finden statt, bevor die erste Ausgabenerklärung mit Erstattungsantrag für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen vorgelegt wird.
Artikel 4
(1) Vor dem Datum dieses Beschlusses getätigte Ausgaben sind mit Ausnahme von allgemeinen Aufwendungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 in keinem Fall zuschussfähig.
(2) Ausgaben sind zuschussfähig, wenn sie den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und Kostenwirksamkeit, entsprechen.
Artikel 5
Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des IPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die Regeln, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit Schreiben Nr. 08-44/82 vom 22. Oktober 2008 und Schreiben Nr. 08-77/16 vom 24. Februar 2009, bei der Kommission registriert am 21. November 2008 unter Nr. A/31025 bzw. am 24. März 2009 unter der Nr. A/7937, vorgeschlagen wurden.
Artikel 6
(1) Die Kommission überwacht die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007.
(2) Ist die Kommission während der Umsetzung dieses Beschlusses der Auffassung, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre Verpflichtungen gemäß diesem Beschluss nicht länger erfüllt, so kann sie die Übertragung der Durchführungsbefugnisse widerrufen oder aussetzen.
Brüssel, den 18. Dezember 2009
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.
(2) ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.