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19.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 338/95 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2009
zur Festlegung des Restbetrags, der beim Abschluss der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien zu zahlen bzw. von diesen wiedereinzuziehen ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10032)
(Nur der slowenische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)
(2009/984/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (3), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Auf der Grundlage der von der Tschechischen Republik, Ungarn und Slowenien übermittelten Jahresrechnungen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, denen die angeforderten Informationen beilagen, wurden die Rechnungen der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) genannten Zahlstellen für die Haushaltsjahre 2005 (5), 2006 (6), 2007 (7) und 2008 (8) abgeschlossen. Die betreffenden Rechnungsabschlussentscheidungen wurden erlassen. |
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(2) |
Die für die Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums (2004-2006) zuständigen Zahlstellen der Tschechischen Republik, Ungarns und Sloweniens haben die abschließende Ausgabenerklärung und den Antrag auf Schlusszahlung vor dem 15. Oktober 2008 eingereicht. Mit den oben genannten Rechnungsabschlussentscheidungen wurden daher die gesamten Ausgaben im Rahmen der Programme abgerechnet. |
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(3) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 darf der kumulierte Betrag der Zahlungen für das Programm vor der Zahlung des Restbetrags 95 v. H. der Beteiligung der Gemeinschaft an dem Programm nicht überschreiten. |
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(4) |
Für die Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2004 wird der zu zahlende bzw. wiedereinzuziehende Restbetrag auf der Grundlage der letzten Rechnungsabschlussentscheidung und der von der Tschechischen Republik, Ungarn und Slowenien gemäß dem fünften Erwägungsgrund übermittelten zusätzlichen Angaben berechnet. |
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(5) |
Im Hinblick auf den Abschluss der Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums wurden die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Angaben zu den ausstehenden Forderungen im Rahmen der Programme zu übermitteln. Diese Daten wurden von der Kommission überprüft und bei der Berechnung des Restbetrags berücksichtigt. |
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(6) |
Da Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen und die Slowakei die abschließende Ausgabenerklärung und den Antrag auf Schlusszahlung nicht bis zum 15. Oktober 2008 vorgelegt haben, müssen die betreffenden Programme in einem späteren Beschluss zum Abschluss vorgeschlagen werden. |
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(7) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift dieser Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, nicht vor — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Restbeträge, die gemäß diesem Beschluss im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Ungarn und Slowenien von den betreffenden Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. an diese zu zahlen sind, sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
Was die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen und der Slowakei anbelangt, so wird der Abschluss der Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums Gegenstand eines späteren Beschlusses sein.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, die Republik Ungarn und die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36.
(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
(4) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(5) ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 20 und ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 47.
(6) ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 41.
ANHANG
TRDI-Programme: Erklärte Ausgaben für 2000-2006, Restbetrag und Freigabe von EU-Kofinanzierungsmitteln
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(in EUR) |
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Neue Mitgliedstaaten: |
CZ |
HU |
SI |
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Erklärte Ausgaben für 2004-2008 |
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A |
Für das Programm insgesamt gebundene Mittel |
542 800 000,00 |
602 300 000,00 |
281 600 000,00 |
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B |
Von den Mitgliedstaaten bis 15.10.2008 getätigte Ausgaben |
542 799 982,00 |
602 096 646,00 |
282 041 275,00 |
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C |
Erklärte jährliche Ausgaben |
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2004 |
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2005 |
145 160 224,00 |
37 272 434,19 |
73 638 853,19 |
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2006 |
176 481 317,23 |
296 024 258,77 |
118 941 385,27 |
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2007 |
188 407 840,07 |
178 498 827,76 |
88 853 612,73 |
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2008 |
32 399 539,50 |
90 290 537,46 |
607 424,53 |
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Insgesamt abgerechnete Ausgaben für 2004-2008 |
542 448 920,80 |
602 086 058,18 |
282 041 275,72 |
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Restbetrag und Freigabe von EU-Kofinanzierungsmitteln (Stand beim Abschluss) |
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D |
Zuschussfähige Gesamtausgaben (der niedrigere der beiden Beträge B oder C) |
542 448 920,80 |
602 086 058,18 |
282 041 275,00 |
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E |
Abzüglich: vom MS wiedereingezogene, vom Restbetrag abzuziehende Beträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten |
249 112,34 |
1 352 932,08 |
2 438 683,32 |
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F |
Zu erstattende zuschussfähige Gesamtausgaben (D-E) |
542 199 808,46 |
600 733 126,10 |
279 602 591,68 |
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G |
Abzüglich: bereits geleistete Vorauszahlungen |
86 848 000,00 |
96 368 000,00 |
45 056 000,00 |
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H |
Abzüglich: bereits geleistete Zwischenzahlungen |
428 812 000,00 |
475 817 000,00 |
222 464 000,00 |
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I |
Zu zahlender bzw. wiedereinzuziehender Nettorestbetrag (F-G-H) |
26 539 808,46 |
28 548 126,10 |
12 082 591,68 |