16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/93


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2009

zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9976)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/962/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten.

(2)

Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass 21 milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Unionsrecht entsprechen. 13 dieser Betriebe dürfen konforme und nicht konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen. Einer dieser 13 Betriebe war bereits im Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgeführt. Die zwölf anderen Betriebe sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden.

(3)

Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG

In der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens werden in Kapitel I folgende Einträge angefügt:

Nr.

Veterinär-Nr.

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

„65

BG 2412037

‚Stelimeks‘ EOOD

s. Asen

66

0912015

‚Anmar‘ OOD

s. Padina

obsht. Ardino

67

0912016

OOD ‚Persenski‘

s. Zhaltusha

obsht. Ardino

68

1012014

ET ‚Georgi Gushterov DR‘

s. Yahinovo

69

1012018

‚Evro miyt end milk‘ EOOD

gr. Kocherinovo

obsht. Kocherinovo

70

1112017

ET ‚Rima-Rumen Borisov‘

s. Vrabevo

71

1312023

‚Inter-D‘ OOD

s. Kozarsko

72

1612049

‚Alpina-Milk‘ EOOD

s. Zhelyazno

73

1612064

OOD ‚Ikay‘

s. Zhitnitsa

osht. Kaloyanovo

74

2112008

MK ‚Rodopa milk‘

s. Smilyan

obsht. Smolyan

75

2412039

‚Penchev‘ EOOD

gr. Chirpan

ul. ‚Septemvriytsi‘ 58

76

2512021

‚Keya-Komers-03‘ EOOD

s. Svetlen“