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10.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/6 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. November 2009
zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS)
(2009/914/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf Artikel 119 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen („Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 sieht vor, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 von den Vertragsparteien gemeinsam getragen werden. |
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(2) |
Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb des C.SIS ergeben, sind durch eine spezifische Finanzregelung geregelt, die durch den Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (2) (nachstehend „C.SIS-Finanzregelung“ genannt) geändert wurde. |
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(3) |
Die C.SIS-Finanzregelung gilt für Dänemark, Finnland und Schweden sowie für Island und Norwegen aufgrund des Beschlusses 2000/777/EG des Rates (3) sowie für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik aufgrund des Beschlusses 2007/471/EG des Rates (4) sowie für die Schweiz aufgrund des Beschlusses 2008/421/EG des Rates (5). |
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(4) |
Bulgarien und Rumänien sollen zu einem vom Rat nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 festzulegenden Zeitpunkt in das Informationssystem der ersten Generation (SIS 1+) im Rahmen der SIS 1+ integriert werden. |
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(5) |
Ab diesem Zeitpunkt sollten sich Bulgarien und Rumänien an der C.SIS-Finanzregelung beteiligen. |
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(6) |
Es ist angebracht, dass Bulgarien und Rumänien zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für das C.SIS beitragen. Da sie der Europäischen Union erst 2007 beigetreten sind, wird es jedoch als angemessen erachtet, dass sie zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2007 beitragen sollten. Es wird auch als angebracht angesehen, dass sie zu den in der Vergangenheit angefallenen Betriebskosten ab dem 1. Januar 2010 beitragen. |
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(7) |
Liechtenstein soll sich an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Schengener Informationssystem ab einem vom Rat nach Artikel 10 des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands festzulegenden Zeitpunkt beteiligen. Ab diesem Zeitpunkt sollte sich Liechtenstein an der C.SIS-Finanzregelung beteiligen. |
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(8) |
Es ist angebracht, dass Liechtenstein zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten beiträgt. Da das Protokoll am 28. Februar 2008 unterzeichnet wurde, wird es jedoch als angemessen erachtet, dass es zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2008 beitragen sollte. Es wird auch als angebracht angesehen, dass es zu den Betriebskosten ab dem 1. Januar 2010 beiträgt. |
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(9) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (7) genannten Bereich gehören. |
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(10) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Ratsbeschlüsse 2008/146/EG (9) und 2008/149/JI (10) genannten Bereich fallen. |
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(11) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Ratsbeschlüsse 2008/261/EG (11) und 2008/262/JI (12) genannten Bereich gehören. |
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(12) |
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie mit Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (13). |
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(13) |
Irland beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (14). |
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(14) |
Für die Republik Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
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(15) |
Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Titel I Nummer 3 der C.SIS-Finanzregelung werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
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„— |
Für Bulgarien und Rumänien wird dieser Beitrag nur auf der Grundlage der Kosten berechnet, die für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2007 entstanden sind. Sie leisten ab dem 1. Januar 2010 auch einen Beitrag zu den Betriebskosten des C.SIS. |
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— |
Für Liechtenstein wird dieser Beitrag nur auf der Grundlage der Kosten berechnet, die für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2008 entstanden sind. Liechtenstein leistet ab dem 1. Januar 2010 auch einen Beitrag zu den Betriebskosten des C.SIS.“ |
Artikel 2
In Titel II Nummer 2 letzter Absatz und in Titel III Nummer 2 Absatz 8 wird der Zahlungsempfänger wie folgt ersetzt:
„Ministère de l'Intérieur, Direction des systèmes d'information et de communications
(Ministerium des Inneren, Abteilung für Informations- und Kommunikationssysteme)“
Artikel 3
In dem Beschluss werden die Worte „Francs“ und „französische Francs“ durch „Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Die Änderungen in Bezug auf Liechtenstein werden wirksam, sobald das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft getreten ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. ASK
(1) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444.
(3) ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24.
(4) ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 46.
(5) ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 74.
(6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(7) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(8) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(9) Beschluss des Rates 2008/146/EG vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(10) Beschluss des Rates 2008/149/JI vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
(11) Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).
(12) Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).