9.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/36 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 1. Dezember 2009
über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
(2009/910/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 243,
gestützt auf die Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Vertrag von Lissabon wird das Amt des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik begründet, der gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union leitet, den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ führt und einer der Vizepräsidenten der Kommission ist. |
(2) |
Die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik müssen festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967, die für Mitglieder der Kommission gelten, einschließlich der Bestimmungen für die Vizepräsidenten der Kommission, gelten entsprechend für den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 entspricht das monatliche Grundgehalt des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes von 130 % auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Union in der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe, ergibt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom Präsidenten des Rates mitgeteilt.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. ASK
(1) ABl. L 187 vom 8.8.1967, S. 1.