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9.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/22 |
BESCHLUSS 2009/906/GASP DES RATES
vom 8. Dezember 2009
über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 19. November 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/749/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina angenommen (1). Diese Gemeinsame Aktion läuft am 31. Dezember 2009 aus. |
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(2) |
Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der EUPM sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Haushalts der EUPM unberührt lassen. |
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(3) |
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die EUPM aktiviert werden. |
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(4) |
Die EUPM wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union abträglich sein könnte — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Mission
(1) Die durch die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP (2) eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina wird ab 1. Januar 2010 fortgesetzt.
(2) Die EUPM handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission und führt die in Artikel 3 festgelegten Kernaufgaben aus.
Artikel 2
Auftrag der Mission
Als Teil des umfassenderen Konzepts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina und in der Region unterstützt die EUPM unter Beibehaltung von Restkapazitäten in den Tätigkeitsfeldern Polizeireform und Verantwortlichkeit in erster Linie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Bosniens und Herzegowinas bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption, wobei sie sich insbesondere auf die gesamtstaatlichen Strafverfolgungsbehörden, auf eine Verbesserung der Interaktion zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft und auf die regionale und internationale Zusammenarbeit konzentriert.
Die EUPM berät den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in operativen Angelegenheiten und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Durch ihre Arbeit und ihr Netzwerk in dem Land leistet die EUPM einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen, durch die sichergestellt wird, dass die EU umfassend über die Entwicklungen in Bosnien und Herzegowina unterrichtet wird.
Die EUPM handelt im Einklang mit den allgemeinen Zielen in Anhang 11 des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und ihre Ziele werden durch Instrumente der Europäischen Gemeinschaft unterstützt.
Artikel 3
Kernaufgaben der Mission
Zur Erfüllung ihres Auftrags nimmt die EUPM folgende Kernaufgaben wahr:
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1. |
Verstärkung der operativen Kapazität und der gemeinsamen Fähigkeit der gegen organisierte Kriminalität und Korruption vorgehenden Strafverfolgungsbehörden. |
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2. |
Unterstützung und Förderung der Planung und Durchführung von Ermittlungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption in Anwendung eines systematischen Ansatzes. |
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3. |
Unterstützung und Förderung von Kriminalermittlungs-Kapazitäten in Bosnien und Herzegowina. |
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4. |
Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft. |
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5. |
Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Strafvollzug. |
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6. |
Beitrag zur Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Verantwortlichkeit. |
Artikel 4
Struktur der Mission
(1) Die EUPM hat folgende Struktur:
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a) |
Hauptquartier in Sarajewo, bestehend aus dem Missionsleiter und Personal wie im Einsatzplan (OPLAN) festgelegt, |
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b) |
vier Regionalbüros — in Sarajewo, Banja Luka, Mostar and Tuzla, |
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c) |
gemeinsame Zuordnungen auf Führungsebene und erforderlichenfalls auf anderen wichtigen Ebenen in den für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Staatliche Ermittlungs- und Sicherheitsbehörde, Grenzpolizei, Behörde für indirekte Steuern, Direktion für die Koordinierung der Polizeiarbeit, Staatsanwaltschaft usw.). |
(2) Die Einzelheiten hierzu werden im OPLAN festgelegt. Einsatzkonzept (CONOPS) und OPLAN werden vom Rat gebilligt.
Artikel 5
Ziviler Operationskommandeur
(1) Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUPM.
(2) Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hohe Vertreter) bei der EUPM die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf der strategischen Ebene aus.
(3) Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und liefert technische Unterstützung.
(4) Das gesamte abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder der abordnenden Organe der EU. Die nationalen Behörden übertragen die Operative Kontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.
(5) Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.
(6) Der Zivile Operationskommandeur und der EUSR konsultieren einander bei Bedarf.
Artikel 6
Missionsleiter
(1) Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUPM im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus.
(2) Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, auch für die der EUPM zur Verfügung gestellten Mittel, Ressourcen und Informationen.
(3) Der Missionsleiter erteilt dem gesamten EUPM-Personal Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUPM vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.
(4) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EUPM. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.
(5) Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.
(6) Der Missionsleiter vertritt die EUPM im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung.
(7) Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit den anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Anordnungskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlungen.
Artikel 7
Personal der EUPM
(1) Stärke und Zuständigkeiten des EUPM-Personals richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission, den in Artikel 3 festgelegten Kernaufgaben und der in Artikel 4 beschriebenen Struktur.
(2) Das Personal der EUPM wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten oder den Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen.
(3) Wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann, kann von der EUPM internationales Zivilpersonal und örtliches Personal gegebenenfalls auch auf Vertragsbasis eingestellt werden. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.
(4) Alle Personalmitglieder halten sich an die missionsspezifischen betrieblichen Mindestsicherheitsstandards und befolgen den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der EU im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die ihm im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) (nachstehend „Sicherheitsvorschriften des Rates“ genannt) festgelegt sind.
Artikel 8
Rechtsstellung der Mission und des EUPM-Personals
(1) Es werden die erforderlichen Regelungen getroffen, damit das Abkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina vom 4. Oktober 2002 über die Tätigkeit der EUPM in Bosnien und Herzegowina für die Dauer der EUPM weitergeführt werden kann.
(2) Der Staat oder das EU-Organ, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Staat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.
(3) Die Beschäftigungsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten des auf Vertragsbasis eingestellten internationalen und örtlichen Zivilpersonals werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.
Artikel 9
Anordnungskette
(1) Die EUPM hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette.
(2) Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM wahr.
(3) Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EUPM auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.
(4) Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.
(5) Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EUPM im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.
Artikel 10
Politische Kontrolle und strategische Leitung
(1) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUPM verbleibt beim Rat.
(2) Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
(3) Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.
Artikel 11
Beteiligung von Drittstaaten
(1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zu der EUPM zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Bosnien und Herzegowina tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUPM beitragen.
(2) Drittstaaten, die zur EUPM beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUPM dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der EU.
(3) Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
(4) Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die nach Artikel 37 des Vertrags geschlossen werden. Der Hohe Vertreter kann entsprechende Übereinkünfte aushandeln. Schließen die EU und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die Mission.
Artikel 12
Finanzregelung
(1) Der für das Jahr 2010 als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPM beläuft sich auf 14 100 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren der Gemeinschaft verwaltet. Im Einklang mit der Haushaltsordnung kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUPM schließen. Der Missionsleiter ist für die Verwaltung eines Lagers für gebrauchte Ausrüstungsgegenstände zuständig, die auch zur Deckung eines dringenden Bedarfs bei ESVP-Einsätzen verwendet werden können. Angehörigen von beteiligten Drittstaaten und des Gastlandes ist die Angebotsabgabe gestattet.
(3) Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.
(4) Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPM, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.
(5) Die Ausgaben betreffend die EUPM können ab dem 1. Januar 2010 getätigt werden.
Artikel 13
Sicherheit
(1) Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und stellt deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUPM gemäß den Artikeln 5 und 9 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates sicher.
(2) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUPM und die Einhaltung der für die EUPM geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der EU für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.
(3) Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates in engem dienstlichen Kontakt steht.
(4) Der Missionsleiter ernennt in den vier Regionalbüros Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen EUPM-Komponenten verantwortlich sind.
(5) Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUPM vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.
Artikel 14
Koordinierung
(1) Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der EU, um die Kohärenz der Maßnahmen der EU zur Unterstützung von Bosnien und Herzegowina sicherzustellen.
(2) Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Missionschefs der EU in Bosnien und Herzegowina ab.
(3) Der Missionsleiter arbeitet mit den im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren, insbesondere mit der OSZE, dem Europarat und dem Internationalen Hilfs- und Ausbildungs-programm für die Untersuchung von Verbrechen (ICITAP) zusammen.
Artikel 15
Weitergabe von Verschlusssachen
(1) Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUPM generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUPM an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
(2) Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUPM generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach den entsprechenden Verfahren für die Zusammenarbeit des Gaststaats mit der EU weitergegeben.
(3) Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle nicht als EU-Verschlusssachen eingestuften, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegenden Dokumente über die die EUPM betreffenden Beratungen des Rates weiterzugeben.
Artikel 16
Überprüfung
Aufgrund einer Überprüfung, die alle sechs Monate gemäß den im CONOPS und OPLAN aufgeführten Beurteilungskriterien stattfindet, können die Tätigkeiten der EUPM erforderlichenfalls angepasst werden.
Artikel 17
Kapazität zur permanenten Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUPM aktiviert.
Artikel 18
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seinerAnnahme in Kraft.
Er ist vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 anwendbar. Der Haushalt für 2011 wird vom Rat gesondert beschlossen.
Artikel 19
Veröffentlichung
(1) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Beschlüsse des PSK über die Ernennung des Missionsleiters nach Artikel 10 Absatz 1 werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BILDT
(1) ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 40.
(2) ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.
(3) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.
(4) Beschluss 2006/683/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47).