8.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/38


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

(2009/896/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Antigua und Barbuda ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ausgehandelt (nachstehend „das Abkommen“ genannt).

(2)

Das Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft am 28. Mai 2009 unterzeichnet und ist seit diesem Zeitpunkt vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2009/478/EG des Rates (2) vorläufig angewendet worden.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben sollte. Für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zur Annahme dieser Geschäftsordnung sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls, beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (3) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens (4) vorgesehene Notifizierung vor.

Artikel 3

Die Gemeinschaft wird in dem gemäß Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zu der in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Annahme seiner Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 1.

(3)  Der Text des Abkommens findet sich im ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 3.

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.