17.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/62


Berichtigung der Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 320 vom 5. Dezember 2009 )

Seite 28, Kriterium 3:

anstatt:

„e)   Formaldehydemission aus unbehandelten Holzwerkstoffen

Holzwerkstoffe dürfen nur dann zur Herstellung von Möbeln verwendet werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

i)

Spanplatten: Die Formaldehydemission aus unbehandelten Spanplatten, d. h. vor der Bearbeitung oder Beschichtung, darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Kategorie E1 nach EN 312 zulassen würde, nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant muss nachweisen, dass die Holzwerkstoffe diese Anforderung der europäischen Norm EN 312-1 erfüllen.

ii)

Faserplatten: Der in Faserplatten gemessene Formaldehydgehalt darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Güteklasse A nach EN 622-1 zulassen würde, nicht überschreiten. Faserplatten der Güteklasse A sind zulässig, wenn sie nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge an Holz und Holzwerkstoffen im jeweiligen Produkt ausmachen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant muss nachweisen, dass die Holzwerkstoffe diese Anforderung gemäß der europäischen Norm EN 622-1 erfüllen.“,

muss es heißen:

„e)   Formaldehydemission aus unbehandelten Holzwerkstoffen

Holzwerkstoffe dürfen nur dann zur Herstellung von Möbeln verwendet werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

i)

Spanplatten: Die Formaldehydemission aus unbehandelten Spanplatten, d. h. vor der Bearbeitung oder Beschichtung, darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Kategorie E1 nach EN 312 zulassen würde, nicht überschreiten.

ii)

Faserplatten: Die Formaldehydemission aus unbehandelten Faserplatten, d. h. vor der Bearbeitung oder Beschichtung, darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Kategorie E1 nach EN 622-1 zulassen würde, nicht überschreiten. Faserplatten der Kategorie E1 sind zulässig, wenn sie nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge an Holz und Holzwerkstoffen im jeweiligen Produkt ausmachen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant muss nachweisen, dass die Holzwerkstoffe weniger als 4 mg/100 g nach EN 120 (Perforatormethode) oder weniger als 0,062 mg/m3 nach EN 717-1 (Prüfkammermethode) emittieren. Außerdem ist eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass ein Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß EN 312 oder EN 622-1 eingerichtet wurde.“;

Seite 29, Kriterium 4:

anstatt:

„c)   Formaldehyd

Formaldehydemissionen aus Stoffen und Zubereitungen für die Oberflächenbehandlung dürfen 0,05 ppm nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant erklärt, dass die obige Anforderung erfüllt ist, und macht Angaben über die Rezeptur des Oberflächenbehandlungsmittels (z. B. Material-/Sicherheitsdatenblatt).“,

muss es heißen:

„c)   Formaldehyd

Die Formaldehydemissionen aus Stoffen und Zubereitungen für die Oberflächenbehandlung, die Formaldehyd freisetzen, dürfen 0,062 mg/m3 nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant erklärt, dass die obige Anforderung erfüllt ist, und macht Angaben über die Rezeptur des Oberflächenbehandlungsmittels (z. B. Sicherheitsdatenblatt) oder stellt Testergebnisse zur Verfügung, die belegen, dass die Höchstwerte der Formaldehydemissionen den geltenden Grenzwert (nach EN 717-1) nicht überschreiten.“.