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5.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. November 2009
über eine Makrofinanzhilfe für Armenien
(2009/890/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Beziehungen zwischen Armenien und der Europäischen Union (EU) entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Am 14. November 2006 haben sich die EU und Armenien auf einen ENP-Aktionsplan verständigt, in dem die mittelfristigen Prioritäten in den Beziehungen zwischen der EU und Armenien sowie entsprechende politische Maßnahmen festgelegt wurden, die zu einer tieferen wirtschaftlichen Integration führen sollen. Der Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Armenien wird durch die neu begründete Östliche Partnerschaft gestärkt. |
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(2) |
Seit dem zweiten Halbjahr 2008 ist Armeniens Wirtschaft zunehmend von den Auswirkungen der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt. |
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(3) |
Die wirtschaftliche Anpassung und Erholung Armeniens wird durch eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützt. Im März 2009 verständigten sich die armenischen Behörden mit dem IWF auf eine Bereitschaftskreditvereinbarung über einen Betrag von 540 Mio. USD, mit deren Hilfe die armenische Wirtschaft bei den aufgrund der Wirtschaftskrise notwendigen Anpassungen unterstützt werden soll. |
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(4) |
Angesichts der weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage und der damit erforderlich werdenden Revision der dem Programm zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen sowie angesichts des erhöhten Außenfinanzierungsbedarfs wurde zwischen Armenien und dem IWF eine Aufstockung der vom IWF bereitgestellten Mittel um 250 Mio. USD vereinbart und am 22. Juni 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt. |
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(5) |
Die Gemeinschaft beabsichtigt, im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) in den Jahren 2009 und 2010 Haushaltszuschüsse in Höhe von insgesamt 32 Mio. EUR zu gewähren. |
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(6) |
In Anbetracht der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der wirtschaftlichen Perspektiven hat Armenien zusätzlich um eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft ersucht. |
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(7) |
Da in der Zahlungsbilanz 2010 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Armeniens Ersuchen nachzukommen und den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. Die Finanzhilfe soll darüber hinaus einen Beitrag zur Deckung des Haushaltsbedarfs leisten. |
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(8) |
Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Armenien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen und Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof zu ermöglichen. |
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(9) |
Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde. |
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(10) |
Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden. |
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(11) |
Der EG-Vertrag sieht für den Erlass dieses Beschlusses nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vor — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft stellt Armenien eine Makrofinanzhilfe in Form einer Darlehensfazilität und eines Zuschusses zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsfinanzierungsbedarf zu verringern.
(2) Die Darlehenskomponente der Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von maximal 65 Mio. EUR mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Anleihe in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.
(3) Die Zuschusskomponente der Finanzhilfe beläuft sich auf einen Höchstbetrag von 35 Mio. EUR.
(4) Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem IWF und Armenien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen.
(5) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.
Artikel 2
(1) Nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses vereinbart die Kommission mit den Behörden Armeniens die an die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen, die in einem Memorandum of Understanding, einer Zuschussvereinbarung und einer Darlehensvereinbarung festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Armenien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in den zwischen der Kommission und den armenischen Behörden zu schließenden Zuschuss- und Darlehensvereinbarungen im Einzelnen festgelegt.
(2) Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Armenien sind.
(3) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Armeniens mit den Zielen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.
Artikel 3
(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Armenien von der Kommission in zwei Tranchen unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in dem Memorandum of Understanding festgelegt.
(2) Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen und gemäß den in der Zuschuss- und der Darlehensvereinbarung festgelegten Bedingungen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.
(3) Die Gemeinschaftsmittel werden an die Zentralbank von Armenien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das armenische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Artikel 4
(1) Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.
(2) Auf Ersuchen Armeniens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen wird und gegebenenfalls in Anspruch genommen werden kann.
(3) Auf Ersuchen Armeniens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.
(4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Armeniens.
(5) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.
Artikel 5
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und ihren Durchführungsbestimmungen (2) durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Zuschuss- bzw. Darlehensvereinbarung, die mit den armenischen Behörden unterzeichnet werden, festgelegt, dass Armenien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Vorzusehen sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof.
Artikel 6
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Armeniens und der Entscheidung der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. ASK
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).