17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2009

zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8702)

(2009/839/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2004/4/EG der Kommission (2) dürfen Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. In vorangegangenen Jahren einschließlich der Einfuhrsaison 2008/2009 wurde jedoch die Einfuhr solcher Knollen in die Gemeinschaft aus sogenannten schadorganismusfreien Gebieten und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

(2)

Während der Einfuhrsaison 2008/2009 wurden sechs Fälle von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith verzeichnet, so dass alle Ausfuhren ägyptischer Kartoffeln in die Gemeinschaft ab 26. August 2009 verboten wurden.

(3)

Ägypten hat einen Bericht über die Gründe für diese Fälle vorgelegt. Das wichtigste Ergebnis ist, dass die meisten Fälle auf mangelnde Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Vorschriften für die Erzeugung und Ausfuhr von Kartoffeln in die Gemeinschaft zurückzuführen sind. Aus Kartoffelanbaugebieten, in denen Nichteinhaltungen festgestellt wurden, dürfen keine Kartoffeln mehr in die Europäische Union ausgeführt werden. Ägypten hat Strafen für den Verstoß gegen seine Vorschriften verhängt und die betreffenden Unternehmen für die nächsten drei Ausfuhrsaisons gesperrt.

(4)

Auf Antrag Ägyptens und anhand der von diesem Land übermittelten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass das Risiko einer Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bei der Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. aus schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Gemeinschaft hinreichend gering ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(5)

Deshalb sollte für die Einfuhrsaison 2009/2010 die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Gemeinschaft gestattet werden.

(6)

Die Entscheidung 2004/4/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/4/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird „2008/2009“ ersetzt durch „2009/2010“.

2.

In Artikel 4 wird das Datum „31. August 2009“ ersetzt durch „31. August 2010“.

3.

In Artikel 7 wird das Datum „30. September 2009“ ersetzt durch „30. September 2010“.

4.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii wird „2008/2009“ ersetzt durch „2009/2010“;

b)

in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii zweiter Gedankenstrich wird das Datum „1. Januar 2009“ ersetzt durch „1. Januar 2010“;

c)

in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer xii wird das Datum „1. Januar 2009“ ersetzt durch „1. Januar 2010“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)   ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 50.