11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Oktober 2009

über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

(2009/825/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (1) wurde am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet. Es wurde dann am 31. Januar 2008 gemäß dem Beschluss 2008/143/EG vom 28. Januar 2008 (2) geschlossen und trat am 1. März 2008 in Kraft.

(2)

Am 5. September 2005 wurde in Beijing ein Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union unterzeichnet und gemäß dem Beschluss 2008/144/EG vom 28. Januar 2008 (3) geschlossen.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 (4) sind die Republik Bulgarien und Rumänien verpflichtet, dem Abkommen durch ein Protokoll zwischen dem Rat und der Volksrepublik China beizutreten.

(4)

Das Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (5) anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wurde am 31. März 2009 in Brüssel unterzeichnet.

(5)

Die erforderlichen verfassungsrechtlichen und institutionellen Verfahren sind abgeschlossen, und das Protokoll sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 25.

(2)  ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 23.

(3)  ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 37.

(4)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(5)  ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 21.