4.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/18 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. Oktober 2009
betreffend die Aufhebung der Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(2009/804/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 3 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) trat gemäß Artikel 97 dieses Vertrags am 23. Juli 2002 außer Kraft. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss 2002/595/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (1) gingen die Rechte und Pflichten aus den von der EGKS mit Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften auf die Europäische Gemeinschaft über. Mit Beschluss 2002/596/EG des Rates (2) trat die Gemeinschaft in die Rechte und Pflichten aus den vorgenannten Übereinkünften ein. |
(3) |
Nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags ist die Aufrechterhaltung einer Sonderregelung für Kohle- und Stahlerzeugnisse nicht mehr gerechtfertigt. |
(4) |
Die Aufhebung der Übereinkünfte zwischen der EGKS und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist Teil der Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsetzung — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Folgende Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben:
1. |
Konsultationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 7. Mai 1956 (3); |
2. |
Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (4); |
3. |
Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein (5) |
und sämtliche dazu gehörigen Ergänzungs- und Zusatzprotokolle.
Artikel 2
Die Kommission wird ermächtigt, mit der Verbalnote im Anhang dieses Beschlusses auf die Verbalnote der Schweizerischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 2004 zu antworten.
Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Å. TORSTENSSON
(1) Beschluss 2002/595/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Juli 2002 betreffend die Folgen des Ablaufs des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für von der EGKS geschlossene internationale Übereinkünfte (ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 35).
(2) Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 36).
(3) ABl. 7 vom 21.2.1957, S. 85.
(4) ABl. L 350 vom 19.12.1973, S. 13.
(5) ABl. L 350 vom 19.12.1973, S. 29.
ANHANG
VERBALNOTE
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Schweizerischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 2004 bezüglich der Aufhebung mehrerer Übereinkünfte zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:
„Die Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften beehrt sich, der Europäischen Gemeinschaft unter Bezugnahme auf das Konsultationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahle vom 7. Mai 1956, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 22. Juli 1972 und sämtliche damit verbundenen ergänzenden Übereinkünfte Folgendes zur Kenntnis zu bringen:
Am 19. Juli 2002 beschloss der Rat der Europäischen Union, die Rechte und Pflichten aus den von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGSK) geschlossenen internationalen Übereinkünften auf die Europäische Gemeinschaft übergehen zu lassen. Da die EGSK am 23. Juli 2002 aufgelöst wurde, haben die Übereinkünfte zwischen dieser und der Schweizerischen Eidgenossenschaft jede praktische Bedeutung verloren. Die Mission beehrt sich, der Kommission vorzuschlagen, folgende Übereinkünfte gemäß Artikel 54 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben:
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Konsultationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 7. Mai 1956, |
— |
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 22. Juli 1972, |
— |
Zusatzprotokoll vom 17. Juli 1980 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgrund des Beitritts der Hellenischen Republik zur Gemeinschaft, |
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Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein (mit Schlussakte und Erklärungen), |
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Ergänzungsprotokoll vom 17. Juli 1980 zum Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für das Fürstentum Liechtenstein aufgrund des Beitritts der Hellenischen Republik zur Gemeinschaft, |
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Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgrund der Anwendung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, |
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Ergänzungsprotokoll zum Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für das Fürstentum Liechtenstein aufgrund der Anwendung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, |
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Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgrund des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, |
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Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgrund des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, |
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Ergänzungsprotokoll zum Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für das Fürstentum Liechtenstein aufgrund des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft |
und sämtliche dazu gehörigen Ergänzungs- und Zusatzabkommen.
Sollte die Kommission mit diesem Vorschlag einverstanden sein, beehrt sich die Mission, vorzuschlagen, dass diese Verbalnote und die einschlägige Antwort der Kommission ein Abkommen über die Aufhebung der vorstehend genannten Übereinkünfte bilden, das am Tag nach der Notifizierung der Antwort der Gemeinschaft in Kraft tritt.“
Die Kommission beehrt sich, der Mission mitzuteilen, dass sie aufgrund des Beschlusses des Rates vom 9. Oktober 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft dem Vorschlag zustimmt, die vorstehend genannten Übereinkünfte aufzuheben.
Somit bilden der Vorschlag der Mission und die vorliegende Verbalnote ein Abkommen über die Aufhebung der genannten Übereinkünfte, das am Tag nach der Notifizierung dieser Antwort in Kraft tritt.
Das Fürstentum Liechtenstein wird über die Aufhebung dieser Übereinkünfte unterrichtet.
Die Kommission nutzt die Gelegenheit, um die Mission erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Brüssel, den