20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2009

betreffend einen Antrag Frankreichs auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7761)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/765/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG können die Mitgliedstaaten ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf Fahrzeuge, die nur gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr des Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem sie zugelassen sind, und die von natürlichen oder juristischen Personen eingesetzt werden, deren Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr ist, sofern die mit den Fahrzeugen durchgeführten Transporte keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Zu dieser Ermäßigung oder Befreiung muss die Kommission ihre Zustimmung geben.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/449/EG der Kommission (2) erteilte die Kommission ihre Zustimmung zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß der Richtlinie 1999/62/EG für Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich im Rahmen öffentlicher und industrieller Arbeiten in Frankreich eingesetzt werden; Frankreich hat die Kommission ersucht, einer weiteren Befreiung bis zum 31. Dezember 2014 zuzustimmen.

(3)

Die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG sind erfüllt, da diese Fahrzeuge weder regelmäßig im öffentlichen Straßenverkehr noch im Güterverkehr eingesetzt werden und die Befreiung dieser Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer auch keine Wettbewerbszerrungen verursacht, da sie nur zur Beförderung von Gütern eingesetzt werden können, die an dem Fahrzeug fest angebracht sind und im Rahmen von dessen Einsatz benutzt werden.

(4)

Die Zustimmung sollte nur für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, damit die Kommission die Anwendung der ermäßigten Kraftfahrzeugsteuersätze erneut prüfen kann.

(5)

Die von Frankreich beantragte Befreiung sollte daher genehmigt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission erteilt ihre Zustimmung zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG für folgende Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich zur Beförderung von dauerhaft eingebauter Ausrüstung für öffentliche und industrielle Arbeiten in Frankreich eingesetzt werden, bis zum 31. Dezember 2014:

1.

Hebe- und Handhabungsgerät mit Eigenantrieb (auf ein Straßenfahrgestell montierte Kräne);

2.

fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Pumpen oder Pumpstationen;

3.

fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Motorkompressoren;

4.

fest auf ein Straßenfahrgestell montierte Betonmischer und -pumpen (mit Ausnahme von Trommelfahrzeugen zur Betonbeförderung);

5.

fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Generatoren;

6.

fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Bohrmaschinen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42.

(2)  ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 23.