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15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/19 |
BESCHLUSS ATALANTA/7/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 2. Oktober 2009
zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2009/758/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf den Beschluss ATALANTA/2/2009 (2) und den Beschluss ATALANTA/3/2009 (3) und das Addendum (4) hierzu,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat am 17. November 2008, am 16. Dezember 2008, am 19. März 2009 und am 3. Juli 2009 Truppengestellungs- und Stellenbesetzungskonferenzen abgehalten. |
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(2) |
Der Beitrag Montenegros sollte entsprechend der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und dem Ratschlag des Militärausschusses der Europäischen Union zu dem Beitrag Montenegros angenommen werden. |
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(3) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Beiträge von Drittstaaten
Im Anschluss an die Truppengestellungs- und Stellenbesetzungskonferenzen werden die Beiträge Norwegens, Kroatiens und Montenegros zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (‚Atalanta‘) angenommen.“
Artikel 2
Der Anhang zum Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Geschehen zu Brüssel am 2. Oktober 2009.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 52.
ANHANG
„ANHANG
LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1
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Norwegen |
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Kroatien |
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Montenegro“ |