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6.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262/43 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. September 2009
über die Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen
(2009/735/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4), nachstehend das „Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit“ genannt, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente wurden verletzt. |
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(2) |
Die in Artikel 3 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte wurden verletzt. |
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(3) |
Am 18. April 2007 begannen gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit förmliche Konsultationen mit den AKP-Ländern und der Republik Fidschi-Inseln, in deren Verlauf die fidschianischen Behörden bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich der Behebung der von der Europäischen Union ermittelten Probleme und der Umsetzungsmodalitäten eingingen. |
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(4) |
In Bezug auf einige der in Erwägungsgrund (3) genannten Verpflichtungen wurden umfassende Initiativen ergriffen. Allerdings sind nicht nur viele wichtige Verpflichtungen, die die wesentlichen Elemente des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, noch zu erfüllen, sondern es ist in jüngster Zeit auch zu erheblichen Rückschritten hinsichtlich einer Reihe zentraler Verpflichtungen gekommen wie der Aufhebung der Verfassung und einer zusätzlichen erheblichen Verzögerung bei der Abhaltung von Wahlen. |
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(5) |
Die Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG (5) endet am 1. Oktober 2009. |
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(6) |
Daher ist es angemessen, die Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG zu verlängern — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2007/641/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Seine Geltungsdauer endet am 31. März 2010. Eine Überprüfung erfolgt regelmäßig mindestens alle sechs Monate und sobald neue Entwicklungen in der Republik Fidschi oder neue förmliche Konsultationen mit den AKP-Ländern und der Republik Fidschi zu spezifischen Verpflichtungen führen, die Anlass für eine Überprüfung bieten.“; |
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2. |
der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. OLOFSSON
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
ANHANG
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S.E. Ratu Epeli Nailatikau |
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Amtierender Präsident der Republik Fidschi-Inseln |
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Suva |
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Republik Fidschi-Inseln |
Sehr geehrter Herr Präsident,
Die Europäische Union misst den Bestimmungen von Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, nachstehend das „Cotonou-Abkommen“ genannt, und von Artikel 3 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit größte Bedeutung bei. Die AKP-EG-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.
Am 11. Dezember 2006 verurteilte der Rat der Europäischen Union die Machtübernahme durch das Militär in Fidschi.
Gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens forderte die Europäische Union, nachstehend „EU“ genannt, nach deren Auffassung die am 5. Dezember 2006 erfolgte Machtübernahme durch das Militär eine Verletzung der wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 9 des Cotonou-Abkommens darstellte, Fidschi gemäß jenem Abkommen zu Konsultationen auf, um die Lage eingehend zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Der förmliche Teil dieser Konsultationen begann am 18. April 2007 in Brüssel. Die EU begrüßte, dass die Interimsregierung damals eine Reihe wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit bestätigte, wie unten aufgeführt, und positive Ansatzpunkte für ihre Umsetzung vorschlug.
Leider ist es seither zu einer Reihe von Rückschritten gekommen, vor allem im April 2009, womit Fidschi gegen einige seiner Verpflichtungen verstoßen hat. Dies betrifft insbesondere die Aufhebung der Verfassung, den erheblichen Aufschub der Parlamentswahlen sowie Menschenrechtsverletzungen. Auch wenn sich die Einhaltung der Verpflichtungen stark verzögert hat, ist die Mehrzahl dieser Verpflichtungen weiter von hohem Belang für die derzeitige Lage in Fidschi; daher wurden die Verpflichtungen diesem Schreiben beigefügt. Da Fidschi beschlossen hat, eine Reihe zentraler Verpflichtungen nicht einzuhalten, musste das Land Einbußen bei den Entwicklungsmitteln hinnehmen.
Dennoch bringt die EU im Geiste der Partnerschaft, die den Stützpfeiler des Cotonou-Abkommens bildet, ihre Bereitschaft zum Ausdruck, neue förmliche Konsultationen aufzunehmen, sobald die begründete Aussicht auf einen positiven Abschluss dieser Konsultationen besteht. Der Interims-Ministerpräsident hat kürzlich einen Fahrplan für Reformen und Wahlen vorgelegt. Die EU ist bereit, einen Dialog über diesen Fahrplan aufzunehmen und zu prüfen, ob er als Grundlage für neue Konsultationen dienen kann. Daher hat die EU beschlossen, die geeigneten Maßnahmen für Fidschi zu verlängern, um eine Grundlage für mögliche neue Konsultationen zu schaffen. Auch wenn einige der geeigneten Maßnahmen nicht mehr aktuell sind, zieht die EU es vor, sie nicht einseitig zu aktualisieren, sondern stattdessen Möglichkeiten für neue Konsultationen mit Fidschi zu schaffen. Folglich ist es von besonderer Bedeutung, dass die Interimsregierung sich zu einem alle Seiten einbeziehenden internen Politikdialog und zu Flexibilität beim zeitlichen Rahmen für den künftigen Fahrplan verpflichtet. Wenngleich sich die Position der EU wie von jeher auf die wesentlichen Elemente des geänderten Cotonou-Abkommens sowie auf dessen Grundprinzipien stützt, vor allem was die zentrale Rolle des Dialogs und die Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die EU keine vorzeitigen Schlussfolgerungen bezüglich des Ausgangs künftiger Konsultationen zieht.
Sollten neue Konsultationen zu umfassenden Verpflichtungen seitens Fidschis führen, verpflichtet sich die EU zu einer baldigen, wohlwollenden Überprüfung der geeigneten Maßnahmen. Sollte sich hingegen die Lage in Fidschi nicht verbessern, muss Fidschi mit weiteren Einbußen bei den Entwicklungsmitteln rechnen.
Bis neue Konsultationen stattgefunden haben, fordert die EU Fidschi auf, den verstärkten Dialog fortzusetzen und zu intensivieren.
Die geeigneten Maßnahmen betreffen Folgendes:
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Die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft können fortgesetzt werden; |
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die laufenden und/oder in Vorbereitung befindlichen Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und 9. Europäischen Entwicklungsfonds, nachstehend „EEF“ genannt, können fortgesetzt werden; |
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die Endüberprüfung im Rahmen des 9. EEF kann durchgeführt werden; |
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Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und die Verbesserung der Staatsführung fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten besonders außergewöhnliche Umstände ein; |
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die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erfolgen. Das Finanzierungsabkommen wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet. Es wird festgestellt, dass das Finanzierungsabkommen eine Suspensivklausel beinhaltet; |
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die am 19. Juni 2007 von der Interimsregierung bekundete Anerkennung des Berichts der unabhängigen Wahlexperten des Pazifik-Insel-Forums vom 7. Juni 2007 steht im Einklang mit der am 18. April 2007 von der Interimsregierung und der EU vereinbarten Verpflichtung Nr. 1; folglich können die Ausarbeitung und spätere Unterzeichnung des Mehrjahresrichtprogramms 2008-2010 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform vorgenommen werden; |
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die Fertigstellung, die Unterzeichnung auf technischer Ebene und die Umsetzung des Länderstrategiepapiers und des Nationalen Richtprogramms für den 10. EEF mit einem indikativen Finanzrahmen sowie die mögliche Zuweisung einer Anreiztranche von bis zu 25 % der Mittel hängen von der Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ab, vor allem von der Wahrung der Verfassung durch die Interimsregierung, der uneingeschränkten Achtung der Unabhängigkeit des Justizwesens, der möglichst baldigen Aufhebung der am 6. September 2007 erneut verhängten Notstandsverordnungen, der Prüfung und Behandlung sämtlicher mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch die in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren und von umfassenden Bemühungen der Interimsregierung, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitseinrichtungen zu verhindern; |
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die Zuweisung für den Zuckersektor für 2007 ist gleich Null; |
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die Zuweisung für den Zuckersektor für 2008 wird von Belegen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht; vor allem hinsichtlich der Volkszählung, der Neufestlegung der Wahlbezirke und der Wahlreform; es werden Maßnahmen ergriffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung; |
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die Zuweisung für den Zuckersektor für 2009 wird vom Vorhandensein einer legitimen Regierung abhängig gemacht; |
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die Zuweisung für den Zuckersektor für 2010 wird von Fortschritten beim Einsatz der Zuweisung für 2009 und von der Fortsetzung des demokratischen Prozesses abhängig gemacht; |
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über die in diesem Schreiben genannten Maßnahmen hinaus kann zusätzliche Unterstützung für die Vorbereitung und Umsetzung zentraler Verpflichtungen, vor allem zur Förderung der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen in Betracht gezogen werden; |
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die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt; |
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die Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und dem Zentrum für Unternehmensentwicklung kann abhängig von der rechtzeitigen Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen fortgesetzt werden. |
Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit den im Anhang aufgeführten entsprechenden Verpflichtungen hinsichtlich des regelmäßigen Dialogs, der Zusammenarbeit mit Missionen und der Berichterstattung.
Darüber hinaus erwartet die EU von Fidschi eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum bei der Umsetzung der von der Gruppe der bedeutenden Persönlichkeiten abgegebenen Empfehlungen, die vom Forum der Außenminister auf deren Tagung vom 16. März 2007 in Vanuatu gebilligt wurden.
Die Europäische Union wird die Entwicklung der Lage in Fidschi weiter aufmerksam verfolgen. Nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens wird mit Fidschi ein verstärkter politischer Dialog geführt, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen; dieser verstärkte Dialog wird so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen Zweck erfüllt hat.
Kommt es seitens der Interimsregierung zu einer Verlangsamung, einem Abbruch oder einer Umkehrung der Erfüllung der Verpflichtungen, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen anzupassen.
Die EU betont, dass die Privilegien, die Fidschi im Rahmen der Zusammenarbeit mit der EU gewährt werden, von der Achtung der wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und der Achtung der im Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte abhängen. Um die EU davon zu überzeugen, dass die Interimsregierung uneingeschränkt bereit ist, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei deren Erfüllung baldige und umfassende Fortschritte erzielt werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Brüssel, den
Im Namen der Kommission
Im Namen des Rates
Anhang zum Anhang
MIT DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN
A. Achtung der demokratischen Grundsätze
Verpflichtung Nr. 1
Abhängig von den Ergebnissen der Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und gerechte Parlamentswahlen statt. Die Wahlvorbereitungen und die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:
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Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte der Vorbereitungen auf die Parlamentsneuwahlen; |
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der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform; |
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die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt; |
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es werden Maßnahmen ergriffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung; |
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die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung. |
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.
B. Rechtsstaatlichkeit
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung bemüht sich nach Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitseinrichtungen zu vermeiden.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert für ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.
Verpflichtung Nr. 3
Die Unabhängigkeit des Justizwesens wird uneingeschränkt geachtet, es kann seine Tätigkeit frei ausüben und seine Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert; dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:
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Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Abschnitt 138 (3) der Verfassung benannt wird; |
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jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und den Verfahrensvorschriften; |
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es kommt zu keinerlei Eingriffen seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet. |
Verpflichtung Nr. 4
Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, kooperieren innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.
C. Menschenrechte und Grundfreiheiten
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch die in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung plant die Aufhebung der Notstandsverordnungen im Mai 2007 abhängig von etwaigen Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Verpflichtung Nr. 3
Die Interimsregierung verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.
Verpflichtung Nr. 4
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit in allen ihren Formen werden entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.
D. Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der EG uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Aspekte der Menschenrechte sowie der friedlichen Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU und der EG entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte überwachen und bewerten.
Verpflichtung Nr. 3
Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei (3) Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen.
Es wird festgehalten, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.