26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/104


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. September 2009

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

(2009/718/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 EG-Vertrag eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien abgeschlossen. Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) beschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2) festgelegten Verfahren erlassen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, den 7. September 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.



26.9.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/106


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Genf, 16. September 2009

Exzellenz,

im Anschluss an die Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union haben die Europäische Gemeinschaft und Brasilien Folgendes vereinbart:

Die Europäische Gemeinschaft nimmt in ihre Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die folgenden Änderungen auf:

Aufnahme der in der Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten.

Bezüglich der Zolltarifpositionen 0201 3000, 0202 3090, 0206 1095 und 0206 2991 Aufstockung um 5 000 Tonnen des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität, von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 %.

Bezüglich der Zolltarifposition 0202 3090 Aufstockung um 9 000 Tonnen (erga omnes) im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Fleisch von Rindern, gefroren“unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 % oder 20 % + 45 % des spezifischen Zollsatzes.

Bezüglich der Zolltarifposition 0207 1410 Aufstockung um 2 500 Tonnen des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Teile von Hausgeflügel“unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %.

Bezüglich der Zolltarifposition 0207 2710 Eröffnung eines landesspezifischen Kontingents für Brasilien von 2 500 Tonnen im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Teile von Truthühnern, gefroren“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %.

Bezüglich der Zolltarifposition 1701 1110 Aufstockung um 300 000 Tonnen des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für „rohen Rohrzucker, zur Raffination bestimmt“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 98 EUR/t.

Bezüglich der Zolltarifposition 1701 1110 Aufstockung um 250 000 Tonnen (erga omnes) im Rahmen des EG-Zollkontingents für „rohen Rohrzucker, zur Raffination bestimmt“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 98 EUR/t.

Dieses Abkommen tritt spätestens zwei Monate nach dem Datum des unterzeichneten Antwortschreibens Brasiliens in Kraft.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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Genf, 16. September 2009

Exzellenz,

ich beziehe mich auf folgende Feststellungen in Ihrem Schreiben:

„Im Anschluss an die Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union haben die Europäische Gemeinschaft und Brasilien Folgendes vereinbart:

Die Europäische Gemeinschaft nimmt in ihre Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die folgenden Änderungen auf:

Aufnahme der in der Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten.

Bezüglich der Zolltarifpositionen 0201 3000, 0202 3090, 0206 1095 und 0206 2991 Aufstockung um 5 000 Tonnen des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für ‚Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität, von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren‘ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 %.

Bezüglich der Zolltarifposition 0202 3090 Aufstockung um 9 000 Tonnen (erga omnes) im Rahmen des EG-Zollkontingents für ‚Fleisch von Rindern, gefroren‘ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 % oder 20 % + 45 % des spezifischen Zollsatzes.

Bezüglich der Zolltarifposition 0207 1410 Aufstockung um 2 500 Tonnen des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für ‚Teile von Hausgeflügel‘ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %.

Bezüglich der Zolltarifposition 0207 2710 Eröffnung eines landesspezifischen Kontingents für Brasilien von 2 500 Tonnen im Rahmen des EG-Zollkontingents für ‚Teile von Truthühnern, gefroren‘ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %.

Bezüglich der Zolltarifposition 1701 1110 Aufstockung um 300 000 Tonnen des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für ‚rohen Rohrzucker, zur Raffination bestimmt‘ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 98 EUR/t.

Bezüglich der Zolltarifposition 1701 1110 Aufstockung um 250 000 Tonnen (erga omnes) im Rahmen des EG-Zollkontingents für ‚rohen Rohrzucker, zur Raffination bestimmt‘unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 98 EUR/t.

Dieses Abkommen tritt spätestens zwei Monate nach dem Datum des unterzeichneten Antwortschreibens Brasiliens in Kraft.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Ausdruck zu bringen.

Im Namen Brasiliens

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