22.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/28 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2008
über die Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex (Beihilfe C 4/08 (ex N 97/07, ex CP 91/07))
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6018)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/713/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Am 20. Dezember 2006 fand im Vorfeld der Anmeldung der Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex eine Zusammenkunft zwischen der Kommission und den niederländischen Behörden statt. Im Anschluss an diese Zusammenkunft meldeten die Niederlande die Investition mit Schreiben vom 22. Februar 2007 (Eingangsvermerk vom selben Tag) förmlich bei der Kommission an. |
(2) |
Im Rahmen eines verbundenen Verfahrens (CP 91/07) erhielt die Kommission am 22. März 2007 eine gemeinsam eingereichte Beschwerde der Unternehmen Mojo Concerts B.V. (nachstehend „Mojo“ genannt) und Amsterdam Music Dome Exploitatie B.V. (nachstehend „Music Dome“ genannt), die die geplante Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex zum Gegenstand hatte, sich aber gleichzeitig auf andere bereits von der Stadt vollzogene Rechtsgeschäfte bezog: die Privatisierung des Betriebs der Ahoy’ Rotterdam N.V. (nachstehend auch „Betreiber“ genannt) und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes an den privatisierten Betreiber. Am 14. September 2007 und am 5. Oktober 2007 gingen ergänzende Unterlagen der Beschwerdeführer bei der Kommission ein. |
(3) |
Mit Schreiben vom 16. April 2007 forderte die Kommission die Niederlande auf, zu der genannten Beschwerde Stellung zu nehmen. Die niederländischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme am 20. Juni 2007. Am 10. August und am 16. November 2007 ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden um ergänzende Informationen, die die niederländischen Behörden am 17. September, am 15. November und am 7. Dezember 2007 übermittelten. |
(4) |
Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 teilte die Kommission den Niederlanden ihre Entscheidung mit, wegen der angemeldeten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
(5) |
Am 12. Februar 2008 fand eine Zusammenkunft zwischen den Dienststellen der Kommission und den niederländischen Behörden statt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 bestätigten die niederländischen Behörden, dass die Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2008 keine vertraulichen Informationen enthielt. Daher wurde die Entscheidung den Beschwerdeführern am 18. Februar 2008 elektronisch übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. |
(6) |
Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 ersuchten die niederländischen Behörden um Fristverlängerung für ihre Stellungnahme zur Entscheidung der Kommission bis zum 1. April 2008. Die Kommission gab diesem Antrag mit einem Schreiben statt, das am 12. März 2008 versandt und registriert wurde. |
(7) |
Im Rahmen des Prüfverfahrens wurde das Unternehmen ECORYS Nederland B.V. als unabhängiger Sachverständiger beauftragt, bestimmte Aspekte der Sache zu prüfen. Am 30. Mai 2008 billigte die Kommission das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten (3). |
(8) |
Mit einem am 1. April 2008 registrierten Schreiben übermittelten die niederländischen Behörden ihre Stellungnahme zu der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. |
(9) |
Nach der Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission von drei Beteiligten eine Stellungnahme: von der angeblichen Beihilfeempfängerin Ahoy’ Rotterdam N.V. (4), von Mojo und Music Dome (5), die eine gemeinsame Stellungnahme übermittelten, und von einer Privatperson (6). Am 17. April 2008 fand eine Zusammenkunft mit der Ahoy’ Rotterdam N.V. statt. Mit einem am 15. Mai 2008 registrierten Schreiben übermittelte die Kommission den niederländischen Behörden die Stellungnahmen der Beteiligten. Die Behörden reagierten darauf mit Schreiben vom 20. Juni (Eingangsvermerk vom 24. Juni 2008). |
(10) |
Die nichtvertrauliche Fassung des von dem unabhängigen Sachverständigen erstellten Gutachtens wurde den niederländischen Behörden mit einem am 24. Juni 2008 registrierten Schreiben zugesandt. Die niederländischen Behörden reagierten mit einem Schreiben, das am 14. Juli 2008 registriert wurde. |
II. HINTERGRUNDINFORMATIONEN UND BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
(11) |
Der Ahoy’-Komplex in der niederländischen Stadt Rotterdam, der aus einem Sportpalast, sechs Ausstellungshallen und einem großen Konferenz- und Kongresszentrum besteht, wurde für die Ausrichtung unterschiedlichster Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konferenzen, Handelsmessen, Shows, Konzerte, Sportveranstaltungen und gesellschaftliche Veranstaltungen errichtet. Der Betreiber des Komplexes, das Unternehmen Ahoy’ Rotterdam N.V., ist auch auf dem internationalen Markt aktiv und exportiert seine eigenen Messetitel (7). |
(12) |
Bis zum 1. Juli 2006 wurde der Ahoy’-Komplex von der Ahoy’ Rotterdam N.V. verwaltet, deren einziger Aktionär die Stadt Rotterdam war. Die Stadt beschloss, Eigentum und Betrieb zu trennen. Sie blieb Eigentümerin des Komplexes und veräußerte die Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. am 1. Juli 2006 im Rahmen eines Management-Buyouts für 1,7 Mio. EUR. Da keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wurde, beruhte der Verkaufspreis direkt auf der Bestimmung des Marktwertes durch den unabhängigen Sachverständigen Deloitte Financial Advisory Services B.V., Real Estate Valuation in Rotterdam (nachstehend „Deloitte“ genannt). |
(13) |
Gleichzeitig vermietete die Stadt den Ahoy’-Komplex zum 1. Juli 2006 für einen Zeitraum von 15 Jahren mit Verlängerungsoption an das privatisierte Unternehmen Ahoy’ Rotterdam N.V. Der Mietvertrag erlegte dem Mieter strenge Verpflichtungen im Bereich der Instandhaltung und der Förderung des multifunktionalen Charakters des Ahoy’-Komplexes auf (8). Der im Mietvertrag auf 2,6 Mio. EUR pro Jahr festgesetzte anfängliche Mietwert (9) basierte direkt auf dem von Deloitte berechneten, den Marktbedingungen entsprechenden Mietwert des Ahoy’-Komplexes. |
(14) |
Im Rahmen des Mietvertrags sagte die Stadt Rotterdam zu, maximal 42 Mio. EUR in die Renovierung und Modernisierung bzw. Erweiterung des Sportpalastes zu investieren. Diese Investition ist Gegenstand des angemeldeten Vorhabens. Die Investition der Stadt war teilweise für die Instandhaltung des Sportpalastes und teilweise für seine Modernisierung bzw. Erweiterung bestimmt. Dabei lag der Schwerpunkt auf der Modernisierung folgender Elemente des Sportpalastes: Verbesserung von Akustik, Klimatisierung, Einteilung und Zugänglichkeit, Verstärkung des Daches zwecks Aufhängung von Musikgeräten und Videowalls, Verbesserung der Backstage-Einrichtungen und Aufstockung der Zahl der Sitzplätze. Ursprünglich sollte die Kapazität des Sportpalastes um 5 000 Sitzplätze erweitert werden. Anschließend wurde diese Zahl auf […] Sitzplätze reduziert. |
(15) |
Die Geschäftsführung vertrat die Auffassung, dass diese Investition für die Werterhaltung des Komplexes notwendig sei, dass sie dem Betreiber jedoch keine zusätzlichen Erträge erbringen werde. Daher argumentierte die Geschäftsführung bei den Gesprächen mit der Stadt, dass bei der Festsetzung des Preises der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. und des Mietwertes des Ahoy’-Komplexes der Investition nicht Rechnung getragen werden müsse. |
(16) |
Die Stadt Rotterdam hat sich diesem Argument angeschlossen und keine Anpassung des Preises der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. und der Höhe der für den Ahoy’-Komplex festgesetzten Miete verlangt. Damit die Miete auch nach Abschluss der geplanten Investition den Marktbedingungen entspricht, hat die Stadt jedoch eine Gewinnbeteilungsregelung in den Mietvertrag aufnehmen lassen, der zufolge der Betreiber, die Ahoy’ Rotterdam N.V., einen Aufschlag auf die Miete zahlen muss, wenn die Bruttomarge eine zuvor festgelegte Höhe überschreitet. Dieser Aufschlag wird erhoben, wenn die Bruttomarge abzüglich der für das jeweilige Jahr gezahlten Miete über 16,5 Mio. EUR liegt. Der Aufschlag wird anhand der folgenden Tabelle bestimmt:
Die drei Tranchen sind kumulativ. Wird zum Beispiel in einem bestimmten Jahr eine Bruttomarge abzüglich der an die Stadt gezahlten Miete von 20 Mio. EUR erreicht, wird die Miete um einen Aufschlag erhöht, der sich aus 50 % von 1,5 Mio. EUR (1. Tranche) und 35 % von 2 Mio. EUR (der verbleibende Betrag, der in die zweite Tranche fällt) zusammensetzt, das heißt um einen Aufschlag von insgesamt 1,45 Mio. EUR. |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
(17) |
Am 30. Januar 2008 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da anhand des von den niederländischen Behörden vorgelegten Beweismaterials nicht festgestellt werden konnte, dass die angemeldete Investition der Stadt Rotterdam keine staatliche Beihilfe bildete bzw. dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar war. |
(18) |
Die Kommission hatte insbesondere Zweifel daran, dass durch die im Mietvertrag zwischen der Ahoy’ Rotterdam N.V. und der Stadt festgelegte Gewinnbeteiligung verhindert werden kann, dass dem Betreiber des Ahoy’-Komplexes durch die angemeldete Investition ein über die üblichen Marktbedingungen hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil entsteht. |
(19) |
Ferner wurden im Rahmen des Prüfverfahrens auch die Veräußerung der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes an den privatisierten Betreiber geprüft; beide Rechtsgeschäfte waren von der Stadt Rotterdam durchgeführt worden, ohne von den niederländischen Behörden bei der Kommission angemeldet worden zu sein. Da die Rechtsgeschäfte eng mit der angemeldeten Investition verbunden waren, musste nach Ansicht der Kommission geprüft werden, ob sie möglicherweise eine staatliche Beihilfe enthielten. Dabei trug die Kommission auch der Tatsache Rechnung, dass die Gutachten von Deloitte, auf denen die Rechtsgeschäfte beruhten, bis zu einem gewissen Grad auf den von der Geschäftsführung der Ahoy’ Rotterdam N.V. bereitgestellten Informationen beruhten, für die als potenzieller Käufer/Mieter ein Interessenskonflikt bestand. |
(20) |
Schließlich leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren auch ein, um den niederländischen Behörden und den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu ihrer vorläufigen Beurteilung der beschriebenen Maßnahme Stellung zu nehmen und ihr möglicherweise sachdienliche Informationen zu der Maßnahme zu übermitteln. |
IV. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
(21) |
Im Anschluss an die Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von drei Beteiligten: von der angeblichen Beihilfeempfängerin Ahoy’ Rotterdam N.V., von Mojo und Music Dome, die eine gemeinsame Stellungnahme übermittelten, und von einer Privatperson (10). |
(22) |
Nach Angaben der Ahoy’ Rotterdam N.V. erfolgten die Veräußerung der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes auf jeden Fall zu Marktbedingungen und fielen möglicherweise sogar noch eher zugunsten der Stadt Rotterdam aus. Die angebliche Beihilfeempfängerin verweist in diesem Zusammenhang auf die im Mietvertrag bzw. im Kaufvertrag enthaltenen Auflagen und Bedingungen, die den Wert des Miet- bzw. Kaufpreises ihrer Ansicht nach deutlich mindern würden. |
(23) |
Die Ahoy’ Rotterdam N.V. erklärte, dass die Investition in den Sportpalast in erster Linie der Instandhaltung und Renovierung und nur in beschränktem Maße der Erweiterung der Kapazitäten diene (11). Sollte die Kapazitätserweiterung zu besseren Betriebsmöglichkeiten führen, werde durch die Gewinnbeteiligung — so die Ahoy’ Rotterdam N.V. unter Bezugnahme auf die übermittelten Finanzdaten — gewährleistet, dass die Stadt stärker davon profitiere als nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erforderlich sei. |
(24) |
Mojo und Music Dome halten an ihrem Standpunkt fest, den sie in ihrer vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eingereichten Beschwerde (12) eingenommen hatten: Sowohl die geplante Investition in den Ahoy’-Komplex als auch die damit verbundenen Rechtsgeschäfte (Privatisierung des Betriebs der Ahoy’ Rotterdam N.V. und Mietvertrag) beinhalten rechtswidrige staatliche Beihilfen. |
(25) |
Mojo und Music Dome argumentieren außerdem, dass die geplante Investition dem Betreiber des Komplexes einen Vorteil verschaffe, der insbesondere darin bestehe, dass die Erweiterung der Kapazität des Sportpalastes zu einem Einnahmenzuwachs des Betreibers führen werde. Sie machen geltend, dass die Verbesserung der Einrichtungen der Ahoy’ Rotterdam N.V. auch dann noch einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, wenn die Einnahmen nicht steigen würden, da das Unternehmen von einer kostenlosen Verbesserung der Einrichtungen profitiere, für die jeder andere private Unternehmer selbst aufkommen müsse. Ihrer Ansicht nach würde die Verbesserung dem Betreiber helfen, seine Position auf dem Markt zu wahren oder sogar zu verbessern. Ferner argumentieren sie, dass die in Rede stehende Investition für die Stadt Rotterdam nicht rentabel sei und folglich nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche. |
(26) |
Mojo und Music Dome vertreten die Auffassung, dass der Vorteil durch die Gewinnbeteiligung nicht aufgehoben werde. Sie machen geltend, dass die endgültige Gewinnbeteiligung zu keinem Zeitpunkt von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft worden sei. Ferner führen sie an, dass die Regelung nicht den Marktbedingungen entspreche, da der wirtschaftliche Vorteil auch dann nicht beseitigt würde, wenn der Betreiber die Investition aufgrund der Gewinnbeteiligung vollständig zurückzahlt, da die Stadt Rotterdam das volle mit der Investition verbundene Unternehmerrisiko trage. Führe die Investition nicht zu höheren Einnahmen, erhalte die Stadt überhaupt nichts. Nur wenn zusätzliche Einnahmen erzielt würden, werde der Stadt Rotterdam ihre Investition teilweise erstattet. Nach Angaben von Mojo und Music Dome würde kein privater Investor eine derartige Regelung akzeptieren. |
(27) |
Zum Preis der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. und zur Höhe der Miete des Ahoy’-Komplexes führen Mojo und Music Dome aus, dass der Interessenskonflikt von Geschäftsführung und potenziellem Käufer in Bezug auf an Deloitte zu übermittelnde Daten zu einer zu niedrigen Bewertung der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. geführt habe. Die beiden Beschwerdeführer äußern weiterhin Zweifel an der Stichhaltigkeit der Prognosen der Geschäftsführung der Ahoy’ Rotterdam N.V., die Deloitte bei der Bestimmung des Wertes der Unternehmensaktien zugrunde gelegt hatte. |
(28) |
Nach Angaben von Mojo und Music Dome lässt der Lagebericht im Jahresabschluss 2004/2005 einen Trend bei der Umsatzentwicklung von Ahoy’ erkennen, dem zufolge sich „gute“ und „mäßige“ Jahre abwechselten. Nach Auffassung von Mojo und Music Dome habe der Betreiber auch Deloitte von einem derartigen Trend zu überzeugen versucht. Angesichts des geringen Unterschieds hinsichtlich der Anzahl der jährlich auf dem Programm stehenden Veranstaltungen sei dieser Trend jedoch nicht glaubwürdig (13). Ferner führen sie aus, dass dieser Trend auch nicht dem tatsächlich erzielten Umsatz entspreche, da das Geschäftsjahr 2005/2006, das ein „mäßiges“ Jahr gewesen sein soll, sich letztlich als „gutes“ Jahr erwiesen habe, da das Betriebsergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 besser gewesen sei als das des Geschäftsjahres 2004/2005, das als „gutes“ Jahr eingestuft worden sei. Nach Ansicht von Mojo und Music Dome ist nicht anzunehmen, dass der Betreiber den hohen Umsatz im Geschäftsjahr 2005/2006 nicht hat vorhersehen können, da die im Ahoy’-Komplex durchgeführten Veranstaltungen lange im Voraus gebucht würden. |
(29) |
Des Weiteren führen Mojo und Music Dome aus, dass die theoretische Abfolge der künftigen Cashflows im Gutachten von Deloitte nicht realistisch sei. Das Gutachten von Deloitte enthalte eine Prognose, die mit einem „schlechten“ Jahr beginne und mit einem „guten“ Jahr ende. Hätte sie mit einem „guten“ Jahr begonnen und mit einem „schlechten“ Jahr geendet, so wäre der Barwert des künftigen Cashflows und damit der Wert der Aktien wesentlich höher ausgefallen. |
(30) |
Ferner erklären Mojo und Music Dome, dass sich ein wesentlich höherer Unternehmenswert ergeben hätte, wenn Deloitte eine zutreffende Prognose des erwarteten Ergebnisses für das Geschäftsjahr 2005/2006 erstellt hätte. Ihrer Auffassung kann ceteris paribus festgestellt werden, dass es sich bei der Differenz zwischen dem erzielten Bruttogewinn (EBITDA) von 5,745 Mio. EUR und dem prognostizierten Bruttogewinn (EBITDA) von 1,252 Mio. EUR um zusätzlichen Cashflow im ersten Prognosejahr handelt, wodurch sich der indikative Wert des Unternehmens um 4,493 Mio. EUR erhöhe (14). |
V. STANDPUNKT DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN
(31) |
Mit einem am 1. April 2008 registrierten Schreiben übermittelten die niederländischen Behörden ihre Stellungnahme zu der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die niederländischen Behörden reagierten auch auf die Stellungnahmen der Beteiligten zu der genannten Entscheidung und bezogen Position zu der nichtvertraulichen Fassung des von der ECORYS N.V. erstellten Gutachtens. |
(32) |
In allen ihren Stellungnahmen halten die niederländischen Behörden an ihrem bereits vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (15) eingenommenen Standpunkt fest, dass weder die Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex noch die Veräußerung der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Komplexes staatliche Beihilfen beinhalten. |
(33) |
Die niederländischen Behörden bleiben bei ihrem Standpunkt, dass die geplante Investition keine staatliche Beihilfe beinhaltet; dabei stützen sie sich insbesondere auf Informationen, die sie bereits vor der Einleitungsentscheidung vorgelegt hatten. Sie machen erneut geltend, dass die Investition als Investition in öffentliche Infrastrukturen zu betrachten sei, keinem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffe und den multifunktionalen Charakter des Komplexes gewährleiste. Das Unternehmen, das die mit der Investition verbundenen Arbeiten ausführen soll, werde im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt werden. Darüber hinaus argumentieren sie, dass die Investition, einschließlich der Erweiterung, notwendig sei, um den Wert des Ahoy’-Komplexes zu erhalten, und dass von den insgesamt 42 Mio. EUR nur 7 Mio. EUR für die Kapazitätserweiterung des Sportpalastes verwendet würden. |
(34) |
Ferner bekräftigten die niederländischen Behörden ihre Ansicht, dass die Höhe der Miete und der Preis der Aktien, die in den Deloitte-Gutachten berechnet wurden, den Marktbedingungen entsprächen. Nach Angaben der Behörden hat Deloitte bestätigt, dass es die verfügbaren Informationen selbst analysiert habe und seine Ergebnisse in einigen Punkten von jenen der Geschäftsführung abwichen. Deshalb könne auf der Grundlage der Deloitte-Gutachten der begründete Schluss gezogen werden, dass Miethöhe und Aktienpreis den Marktbedingungen entsprechen. |
(35) |
Darüber hinaus versichern die niederländischen Behörden erneut, dass mit der Gewinnbeteiligung auch nach Abschluss der Investition in effizienter Weise verhindert werden könne, dass ein unrechtmäßiger Vorteil gewährt werde. In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass der Schwellenwert, bei dessen Überschreiten die Gewinnbeteiligung in Kraft tritt, ein nominaler Betrag sei, der nicht indexiert werde. Bei Erhöhung der jüngsten Geschäftsergebnisse der Ahoy’ Rotterdam N.V. um eine erwartete jährliche Inflation von 2 % würde die Stadt nach Gewinnbeteiligung ab dem Jahr 2010/2011 zusätzliche Miete erhalten. In diesem Fall wäre die von der Ahoy’ Rotterdam N.V. ab dem Geschäftsjahr 2013/2014 gezahlte Miete höher als die von den Beschwerdeführern Mojo und Music Dome berechnete Miete. Nach Auffassung der niederländischen Behörden ist die Gewinnbeteiligung daher ein effizientes Instrument, eine den Marktbedingungen entsprechende Miete zu gewährleisten. |
(36) |
Die niederländischen Behörden weisen insbesondere darauf hin, dass entgegen den Ausführungen von Mojo und Music Dome sehr wohl ein Trend bei der Umsatzentwicklung der Ahoy Rotterdam N.V. zu erkennen sei. Demgegenüber lasse sich von der Anzahl der Veranstaltungen ein derartiger Trend nicht ableiten, da sie dem kommerziellen Wert der einzelnen Veranstaltungen nicht Rechnung trage. Ein erheblicher Teil der Veranstaltungen finde alle zwei Jahre statt, und mit einigen dieser Veranstaltungen würden erhebliche zusätzliche Einnahmen erwirtschaftet (16). Ferner erklären die niederländischen Behörden, dass der mit einer Veranstaltung erzielte Umsatz auch von den Erwartungen abweichen könne. Deshalb weisen sie den Standpunkt von Mojo und Music Dome zurück. |
(37) |
In Verbindung mit dem Gutachten des unabhängigen Sachverständigen machen die niederländischen Behörden geltend, dass die darin enthaltenen Feststellungen zum größten Teil mit den Gutachten von Deloitte übereinstimmen. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass dem Gutachten zufolge die Gewinnbeteiligung gewährleiste, dass die geplante Investition dem Betreiber keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Nach Angaben der niederländischen Behörden bestätigt das Gutachten, dass die Verträge zu Marktbedingungen geschlossen wurden. |
VI. PRÜFUNG DURCH DEN UNABHÄNGIGEN SACHVERSTÄNDIGEN
(38) |
Im Rahmen der Prüfung hat die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen (das Unternehmen ECORYS Nederland B.V.) beauftragt, die Bewertungsgutachten von Deloitte (17) zu prüfen, auf deren Grundlage die Stadt Rotterdam die Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes vorgenommen hat. Der Sachverständige erhielt zudem den Auftrag, das von den Beschwerdeführern vor der Einleitung des Prüfverfahrens vorgelegte Bewertungsgutachten von DTZ Zadelhoff (18) („DTZ“) zu prüfen und zu untersuchen, ob die im Mietvertrag zwischen der Ahoy’ Rotterdam N.V. und der Stadt vereinbarte Gewinnbeteiligung den Marktbedingungen entsprach. Schließlich sollte der Sachverständige prüfen, ob die in den Bewertungsgutachten jeweils angewandten Methoden angemessen waren. |
(39) |
Nach Auffassung des Sachverständigen war die Methode, die Deloitte in seinen Gutachten anwendete, um die Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. zu bewerten und den Mietwert des Ahoy’-Komplexes festzusetzen, angemessen. Es sei ganz natürlich, dass Deloitte unter anderem die von der Geschäftsführung bereitgestellten Informationen verwendet habe; bei der letztlichen Wertbestimmung habe sich Deloitte aber auf eigene Prognosen gestützt, die von den Erwartungen der Geschäftsführung abwichen. |
(40) |
Nach Ansicht des Sachverständigen ist die unterschiedliche Schätzung des Mietwerts für den Ahoy’-Komplex durch Deloitte und DTZ auf unterschiedliche Methoden zurückzuführen. Der Sachverständige betrachtete die Vorgehensweise von Deloitte als angemessen (19). Er unterstrich den engen Zusammenhang zwischen der Bewertung der Aktien der Ahoy’ Rotterdam NV durch Deloitte und der Festsetzung des Mietwerts für den Komplex und erklärte, dass die Bewertungsmethode von Deloitte seiner Ansicht nach die genaueste Schätzung einer den Marktbedingungen entsprechenden Miete für den Ahoy’-Komplex ergeben habe, da er die Bewertung der Aktien für angemessen halte. |
(41) |
Im Sachverständigengutachten wurde bestätigt, dass die im Gutachten von Deloitte zugrunde gelegte Annahme, dass eine im Rahmen der geplanten Investition erfolgende Kapazitätserweiterung des Sportpalastes nicht notwendigerweise zu einem Mehrwert für den Betreiber führen würde, vertretbar sei (20). In Bezug auf die Gewinnbeteiligung gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sie im Vergleich zur geplanten Investition der Stadt Rotterdam eine den Marktbedingungen entsprechende und angemessene Erhöhung der Miete gewährleiste. Da der für die Gewinnbeteiligung festgesetzte Schwellenwert nicht indexiert wird, ist ein unerwarteter Gewinn für die Stadt (Vermieterin) nach Ansicht des Sachverständigen durchaus möglich, auch wenn der Betreiber (Mieter) nicht von der Investition in den Komplex profitiert. |
VII. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
(42) |
Die Kommission hat geprüft, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden kann, in dem es heißt: „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
(43) |
Die angemeldete Investition der Stadt Rotterdam ist somit nur dann als staatliche Beihilfe zu werten, wenn sie die folgenden Bedingungen alle erfüllt: 1. Es muss der Einsatz staatlicher Mittel vorgesehen sein. 2. Die Maßnahme muss bestimmten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. 3. Dieser Vorteil muss selektiv sein und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. 4. Die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
1. Einsatz staatlicher Mittel
(44) |
In der vorliegenden Sache plant die Stadt Rotterdam, maximal 42 Mio. EUR in die Renovierung und Erweiterung des zum Ahoy’-Komplex gehörenden Sportpalastes zu investieren. Da eine Stadt als Behörde zu betrachten ist, ist die Investition als Investition aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. |
(45) |
Auch bei den anderen Rechtsgeschäften der Stadt, d. h. bei der Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. an die Geschäftsführung und beim Abschluss eines Mietvertrags mit dem (privaten) Betreiber, können staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zum Einsatz gekommen sein. |
2. Vorteil
(46) |
Die Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes würden, wie in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens festgestellt, dem Käufer/Mieter nur dann einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, wenn der Preis der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. bzw. die Miete für den Ahoy’-Komplex unter dem Marktniveau festgesetzt worden wären. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass sowohl der Preis für die Ahoy’ Rotterdam N.V. als auch die Miete für den Ahoy’-Komplex unmittelbar auf der Grundlage der Wertgutachten des unabhängigen Gutachters Deloitte festgesetzt worden waren. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen diesen Transaktionen und der angemeldeten Investition hielt die Kommission eine Prüfung der Bedingungen dieser Transaktionen für erforderlich; dabei trug sie der Tatsache Rechnung, dass die Gutachten von Deloitte bis zu einem gewissen Grad auf den Informationen der Geschäftsführung der Ahoy’ Rotterdam N.V. basierten, für die als potenzieller Käufer/Mieter ein Interessenskonflikt bestand. |
(47) |
Die Kommission beschloss, im Rahmen der Prüfung die Meinung eines unabhängigen Sachverständigen zur Stichhaltigkeit der Gutachten von Deloitte einzuholen, auf die die Stadt sich bei diesen Transaktionen unmittelbar gestützt hatte. Wie in den Erwägungsgründen 38, 39 und 40 dargelegt, bestätigte der unabhängige Sachverständige durch seine Untersuchung sowohl die Stichhaltigkeit der in den Gutachten angewandten Methode als auch die Tatsache, dass Deloitte sich bei der abschließenden Bewertung auf seine eigenen Prognosen gestützt hatte (21). In diesem Zusammenhang wiesen auch die niederländischen Behörden darauf hin, dass Deloitte bestätigt habe, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine eigene Prüfung durchgeführt zu haben, deren Ergebnisse in einigen Punkten von denen der Geschäftsführung abwichen. |
(48) |
Auch die Kommission hat diese Gutachten eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Deloitte zu Recht die Discounted Cash Flow-Methode („DCF“) (22) als vorrangige Methode für die Berechnung des Wertes der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. und das Einnahmenkonzept als vorrangige Methode für die Festsetzung des Mietwerts des Komplexes angewandt hat. Die Kommission zog ferner den Schluss, dass es richtig war, in den Gutachten den besonderen Eigenschaften der Betriebsgesellschaft, die einen angemessenen Vergleich mit anderen Unternehmen und Transaktionen erschwerten, Rechnung zu tragen. Schließlich kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Deloitte in seiner Bewertung den engen Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Betriebsrechte und der Vermietung des Ahoy’-Komplexes in angemessener Weise berücksichtigte. Auf der Grundlage ihrer eigenen Beurteilung und den Ergebnissen des unabhängigen Sachverständigen vertritt die Kommission die Auffassung, dass es keine triftigen Gründe gibt, die Gutachten von Deloitte in Zweifel zu ziehen. |
(49) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Mojo und Music Dome sowohl vor als auch nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Argumente, denen zufolge die Ergebnisse der Gutachten von Deloitte dadurch beeinträchtigt seien, dass das Unternehmen erstens die falsche Methode angewendet und zweitens die von der Geschäftsführung bereitgestellten, nicht objektiven Informationen verwendet hat, nicht stichhaltig genug sind. Wie vorstehend festgestellt, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Deloitte die richtigen Methoden angewendet und seine Wertberechnung auf eigene Prognosen gestützt hat, die sich von den Erwartungen der Geschäftsführung unterschieden. |
(50) |
Mojo und Music Dome führen ferner aus, dass bestimmte von der Ahoy Rotterdam N.V. tatsächlich erzielte Geschäftsergebnisse sich von jenen unterschieden, die in der von Deloitte vorgenommenen Bewertung (23) der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. prognostiziert wurden, und dass die Wertberechnung und damit auch der Preis der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. bei Aktualisierung dieser Ergebnisse wesentlich höher ausfallen würden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Wertbestimmung auf Prognosen beruhte, die Deloitte auf der Grundlage der damals verfügbaren Informationen erstellt hatte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Deloitte bei der Festsetzung des Marktwertes der Ahoy’ Rotterdam N.V. unrichtige Informationen verwendet hat. Die Tatsache, dass bestimmte finanzielle Indikatoren sich anders entwickelt haben als zunächst angenommen, hat keinerlei Einfluss auf die Umstände und auf die Informationen, über die Deloitte bei der Erstellung des Bewertungsgutachtens verfügte und konnte daher keinen Einfluss auf das Ergebnis dieser Bewertung haben. Daher zieht die Kommission den Schluss, dass es trotz der Unterschiede zwischen den Prognosen und den tatsächlichen finanziellen Indikatoren, die im Nachhinein von Mojo und Music Dome eingereicht wurden, keinen Grund gebe, die Richtigkeit der von Deloitte vorgenommenen Bewertung in Frage zu stellen. |
(51) |
Auf der Grundlage dieser Beurteilung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bewertungsgutachten von Deloitte eine verlässliche Grundlage waren für die Preise, die für die Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes durch die Stadt festgesetzt wurden. Die Kommission zieht daher die Schlussfolgerung, dass diese Transaktionen angesichts der Auflagen, die die Stadt im Mietvertrag festgelegt hat, zu Marktbedingungen durchgeführt wurden und dem Betreiber des Komplexes keinen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben. |
(52) |
Hinsichtlich des Teils der angemeldeten Investition für die Modernisierung bzw. Erweiterung der Kapazität des Sportpalastes hat die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nicht ausgeschlossen, dass dem Betreiber des Ahoy’-Komplexes auch dann ein über die üblichen Marktbedingungen hinausgehender selektiver Vorteil erwächst, wenn der im Mietvertrag zwischen der Stadt und der Ahoy’ Rotterdam N.V. festgelegten Gewinnbeteiligung Rechnung getragen wird. |
(53) |
Nach der anfänglichen Beurteilung der Kommission ging insbesondere aus den niederländischen Behörden angeführten Argumenten nicht hervor, dass mit der Gestaltung der Gewinnbeteiligung gewährleistet war, dass die Miete nach der Investition den Marktbedingungen entsprach; aus den Argumenten ging daher nicht eindeutig hervor, dass sich für den Betreiber des Komplexes nach Abschluss der Investition kein potenzieller wirtschaftlicher Vorteil ergeben würde. |
(54) |
Die Kommission hat im Rahmen ihrer Prüfung die Gewinnbeteiligung ausführlich untersucht und dabei den von den niederländischen Behörden und den Beteiligten übermittelten ergänzenden Informationen Rechnung getragen. Zudem hat die Kommission den unabhängigen Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob die im Mietvertrag enthaltene Gewinnbeteiligung den Marktbedingungen entsprach. |
(55) |
Wie in den Erwägungsgründen 15 und 16 dargelegt, beruhten die Privatisierung des Betriebs der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Komplexes auf der Annahme, dass die geplante Investition (24) notwendig war, um den Wert des Komplexes zu erhalten, sie dem Betreiber aber keine zusätzlichen Einnahmen verschaffen würde (25). In diesem Zusammenhang hält die Kommission fest, dass der unabhängige Sachverständige bestätigt hat, die im Gutachten von Deloitte zugrunde gelegte Annahme, der zufolge eine im Rahmen der geplanten Investition erfolgende Erweiterung der Kapazität des Sportpalastes nicht notwendigerweise zu einem Mehrwert für den Betreiber führen würde, sei angesichts der Dynamik des Veranstaltungsmarktes, des möglichen Markteintritts neuer Wettbewerber und der damit verbundenen Unsicherheiten und Risiken vertretbar. Die Kommission schließt sich den Ergebnissen des unabhängigen Sachverständigen an und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Annahme — u. a. aufgrund der einzigartigen Marktposition von Ahoy’, des Vorhandenseins anderer Marktteilnehmer und ihres Verhaltens (26) sowie der Tatsache, dass der Betrieb des Komplexes während eines vergleichsweise langen Zeitraums durch die Renovierungsarbeiten behindert werden könnte — gerechtfertigt war. |
(56) |
Ferner weist die Kommission darauf hin, dass die Stadt als Sicherheit eine Gewinnbeteiligung in den Mietvertrag aufgenommen hat. Mit dieser Regelung sollte gewährleistet werden, dass die Miete für den Komplex steigt, wenn er infolge der angemeldeten Investition für den Betreiber an Wert gewinnt. Die Kommission stellt fest, dass die Gewinnbeteiligung nach Ansicht des unabhängigen Sachverständigen gewährleistet, dass die Miete im Gegenzug zu der von der Stadt Rotterdam geplanten Investition den Marktbedingungen entsprechend erhöht wird. Der Sachverständige hat bestätigt, dass sowohl die degressive Gestaltung der Regelung als auch die Staffelung der Mieterhöhung angemessen sind. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass ein unerwarteter Gewinn für die Stadt (Vermieterin) angesichts der Tatsache, dass keine Indexierung des in der Gewinnbeteiligung festgesetzten Schwellenwertes vorgesehen ist, nicht unwahrscheinlich ist, auch wenn der Betreiber (Mieter) nicht von der Investition in den Komplex profitiert. |
(57) |
Die Regelung sieht eine Mieterhöhung vor, sobald die zu diesem Zweck definierte Bruttomarge des Betreibers den mit 16,5 Mio. EUR festgesetzten Schwellenwert überschreitet. Um zu prüfen, ob dieser Schwellenwert angemessen ist, hat die Kommission den Schwellenwert für die Laufzeit des Mietvertrags mit den im Gutachten von Deloitte prognostizierten Bruttomargen des Betreibers (27) verglichen, von denen entsprechend der Regelung die in einem bestimmten Geschäftsjahr an die Stadt gezahlte Miete abgezogen wurde. […] |
(58) |
[…] Für die Laufzeit des Mietvertrags liegt die von Deloitte prognostizierte Bruttomarge (abzüglich der Miete) in den Geschäftsjahren nach dem voraussichtlichen Abschluss der Investition im Durchschnitt selbst dann über dem Schwellenwert von 16,5 Mio. EUR, wenn der durch die Wertsteigerung des Komplexes möglicherweise entstehenden zusätzlichen Bruttomarge nicht Rechnung getragen wird. Daraus zieht die Kommission den Schluss, dass der Schwellenwert dafür geeignet ist, die Zunahme der Bruttomarge des Betreibers zu bestimmen, die entstehen könnte, wenn die Investition nicht nur den Erhalt des Wertes gewährleistet, sondern zu einer Wertsteigerung für den Betreiber führt. |
(59) |
Wenn die Bruttomarge den Schwellenwert von 16,5 Mio. EUR überschreitet, nimmt der Mietzuschlag für die Stadt — wenn auch degressiv — erheblich zu (28), bis der Betreiber eine Bruttomarge von 25 Mio. EUR erreicht hat. Dann ist die Miete, die die Stadt erhält, mit 5,2 Mio. EUR doppelt so hoch wie die von Deloitte ermittelte Miete (29). Da nicht mit einer unbeschränkten Auswirkung der Modernisierung bzw. Erweiterung des Sportpalastes auf die Einnahmen des Betreibers zu rechnen ist, vertritt die Kommission die Ansicht, dass es in diesem Fall gerechtfertigt ist, die Geschwindigkeit der Mietsteigerung zu staffeln und gleichzeitig einen maximalen Mietaufschlag festzusetzen (30). |
(60) |
Aus den vorstehenden Gründen schließt sich die Kommission dem Standpunkt des unabhängigen Sachverständigen an und kommt zu dem Schluss, dass die im Mietvertrag festgelegte Gewinnbeteiligung den Marktbedingungen entspricht und als ein effizientes Instrument gewährleisten kann, dass die Miete für den Komplex nach Abschluss der geplanten Investition den Marktbedingungen entspricht. |
(61) |
Als nicht stichhaltig betrachtet die Kommission das Argument von Mojo und Music Dome, der Betreiber erziele auch dann einen Wettbewerbsvorteil, wenn die Investition, insbesondere die Erweiterung des Sportpalastes, ihm keine zusätzlichen Einnahmen verschaffe, weil er in diesem Fall von einer kostenlosen Verbesserung der Einrichtungen profitiere, für die jeder andere private Unternehmer selbst aufkommen müsse. Deloitte ging bei seinen Bewertungen davon aus, dass die Investition keine zusätzlichen Einnahmen herbeiführen werde, aber notwendig sei, um den Wert des Komplexes zu erhalten. Bei der Festsetzung des Preises der Ahoy’ Rotterdam N.V. und der Miete für den Komplex wurde der Investition bereits Rechnung getragen. Die Investition verschafft dem Betreiber daher keinen wirtschaftlichen Vorteil. |
(62) |
Ferner machten Mojo und Music Dome geltend, die Regelung entspreche nicht den Marktbedingungen, da sie dem Betreiber auch dann einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, wenn er die Investition aufgrund der Gewinnbeteiligung vollständig zurückzahle, da die Stadt Rotterdam das volle mit der Investition verbundene Unternehmerrisiko trage. Die Stadt erhalte nichts, wenn die Investition nicht zu höheren Einnahmen führe, und sie erhalte ihre Investition nur dann zurück, wenn zusätzliche Einnahmen erzielt würden. Diesbezüglich kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Stadt sich bei ihrem Beschluss, in das Vorhaben zu investieren, nicht wie ein nach Gewinnmaximierung strebender privater Kapitalgeber verhalten hat. Die Auflage für den Betreiber hinsichtlich des multifunktionalen Charakters des Komplexes und der Art der anzubietenden Veranstaltungen verringern allerdings den Wert der Investition. Aus der Prüfung der Kommission ging jedoch hervor, dass der Betreiber angesichts der vertraglich festgelegten Einschränkungen keinen unrechtmäßigen Vorteil aus seinen vertraglichen Beziehungen mit der Stadt zog. Wie weiter oben festgestellt, entsprachen Miete und Aktienpreis der Ahoy’ Rotterdam N.V. den Marktbedingungen. Die Gewinnbeteiligung bildet eine zusätzliche Sicherheit, dass kein unrechtmäßiger Vorteil gewährt wird, wenn die Investition nicht nur zu einem Werterhalt führt, sondern doch einen Mehrwert für den Betreiber erbringt. |
(63) |
Aus den vorgenannten Gründen zieht die Kommission — trotz der Tatsache, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Modernisierung bzw. Erweiterung des Sportpalastes dem Betreiber einen Vorteil verschafft, und angesichts der von der Stadt vorgesehenen wirksamen Sicherheit in Form einer Gewinnbeteiligung — den Schluss, dass die geplante Investition dem Betreiber keinen über die normalen Marktbedingungen hinausgehenden wirtschaftlichen Vorteil verschafft. |
(64) |
Die niederländischen Behörden haben zugesagt, dass die Auswahl des/der Unternehmen, das/die die mit der Investition verbundenen Arbeiten durchführt/durchführen, im Einklang mit der Richtlinie (EG) Nr. 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen wird (31). Wie die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens festgestellt hat, kann sie — unter der Voraussetzung, dass diese Zusage eingehalten wird — ausschließen, dass einem/mehreren derartigen Unternehmen ein über die normalen Marktbedingungen hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. |
(65) |
Die Kommission zieht den Schluss, dass Unternehmen, die die vom Betreiber des Ahoy’-Komplexes angebotenen Dienste nutzen, aus der Investition kein über die normalen Marktbedingungen hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Da die Investition im vorliegenden Fall die Renovierung und den Ausbau des Sportpalastes zum Gegenstand hat, handelt es sich bei den betroffenen Unternehmen um verschiedene Organisatoren von Konzerten, Festivals, Sportveranstaltungen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. Da der Betreiber des Ahoy’-Komplexes ein privates Unternehmen ist, besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass seine Kunden Marktpreise zahlen müssen. |
(66) |
In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens schloss die Kommission — angesichts des polyvalenten Konzepts des Komplexes und der dem Betreiber im Mietvertrag festgelegten Auflagen bezüglich der Erhaltung und Förderung des multifunktionalen Charakters des Komplexes — auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zunächst aus, dass einem bestimmten Unternehmen (bzw. bestimmten Gruppen von Unternehmen) oder bestimmten Wirtschaftszweigen ein selektiver Vorteil verschafft wird. |
(67) |
In der Stellungnahme, die die niederländischen Behörden im Rahmen des Prüfverfahrens vorgelegt haben, wurde der multifunktionale Charakter des Ahoy’-Komplexes und die Vielfalt der dort angebotenen Veranstaltungen bestätigt. Der Betreiber muss laut Mietvertrag gewährleisten, dass die Einrichtung auch weiterhin für verschiedene Nutzer und Veranstaltungen zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Investition in den Ahoy’-Sportpalast darauf abzielt, den multifunktionalen Charakter des Komplexes zu erhalten; dabei werden verschiedene Arten von Veranstaltungen gefördert, ohne dass jedoch bestimmte (Gruppen von) Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftstätigkeiten davon profitierten. Darüber hinaus soll mit der Investition in den Sportpalast eine Plattform für die Durchführung von Veranstaltungen geschaffen werden, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden. Sofern der multifunktionale Charakter der Sporteinrichtung erhalten bleibt, kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden der Öffentlichkeit gegenüber für das Angebot einer derartigen Einrichtung zuständig sind. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise darauf, dass der Ahoy’-Komplex, was die anderen Tätigkeiten und Veranstaltungen betrifft, nicht zu Marktbedingungen betrieben wird. |
(68) |
Auf der Grundlage dieser Prüfung zieht die Kommission den Schluss, dass die Investition keine einzelnen Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigt und daher nicht selektiv ist. |
(69) |
Aus den vorstehenden Gründen zieht die Kommission den Schluss, dass weder die geplante Investition in den Ahoy’-Komplex noch die damit zusammenhängende Veräußerung der Betriebsrechte und die ebenfalls damit zusammenhängende Vermietung des Ahoy’-Komplexes durch die Stadt dem Betreiber des Komplexes oder einem anderen Unternehmen einen über die normalen Marktbedingungen hinausgehenden wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Ferner kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Investition keine bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigt und daher nicht selektiv ist. |
VIII. FAZIT
(70) |
Im Anschluss an die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sind die anfänglichen Zweifel, die die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens geäußert hatte, von den niederländischen Behörden und dem unabhängigen Sachverständigen in befriedigender Weise ausgeräumt worden. Insbesondere wurden ergänzende Informationen zur Ausgestaltung der Gewinnbeteiligung übermittelt, anhand derer die Kommission den Mechanismus ausführlich beurteilen konnte. Ferner wurde durch eine Prüfung der Stichhaltigkeit der Gutachten von Deloitte, auf denen die Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes direkt beruhten, bestätigt, dass die genannten Transaktionen zu Marktbedingungen erfolgt waren. |
(71) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass weder die angemeldete Investition in die Renovierung und Modernisierung bzw. Erweiterung des Ahoy’-Komplexes noch die damit verbundene Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. und Vermietung des Komplexes eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit Schreiben vom 22. Februar 2007 bei der Kommission angemeldete Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex, einschließlich der später daran vorgenommenen Änderungen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Die Maßnahme wird deshalb genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 21. Oktober 2008
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 68 vom 13.3.2008, S. 14.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Mit einem am 30. Mai 2008 versandten und registrierten Schreiben.
(4) Mit einem Schreiben, das nach Verlängerung der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zur Entscheidung der Kommission, in dieser Sache das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, am 30. April 2008 registriert wurde.
(5) Mit einem Schreiben, das nach Verlängerung der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zur Entscheidung der Kommission, in dieser Sache das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, am 21. April 2008 registriert wurde.
(6) Mit einem am 27. März 2008 registrierten Schreiben.
(7) […](*) ((*) […] Die Informationen in Klammern fallen unter die Geheimhaltungspflicht.)
(8) Gemäß Artikel 4.1 des Mietvertrags ist das in den Jahren 2003/2004 und 2004/2005 durchgeführte Programm (öffentliche Ausstellungen und Handelsmessen, Veranstaltungen) während der Laufzeit des Vertrags fortzusetzen.
(9) Gemäß dem Mietvertrag wird die Miete auf der Grundlage des vom niederländischen Amt für Statistik (Centraal Bureau voor de Statistiek) zuletzt veröffentlichen monatlichen Verbraucherpreisindexes angepasst.
(10) Die Stellungnahme der Privatperson war für die Prüfung der Maßnahme nicht unmittelbar relevant, da sie die Gründe für die Beschwerde von Mojo und Music Dome zum Gegenstand hatte. Daher wird dieser Stellungnahme im folgenden Teil dieser Entscheidung nicht Rechnung getragen.
(11) Nach Angaben der Ahoy’ Rotterdam N.V. beträgt das Verhältnis zwischen den Investitionskosten für Instandhaltung und Renovierung und den Investitionskosten für die Kapazitätserweiterung nach den derzeitigen Plänen 83 %: 17 %.
(12) Siehe Fußnote 1.
(13) Mojo und Music Dome verweisen auf Anlage 3 des Mietvertrags (Geschäftsjahre 2003/2004 und 2004/2005) und stellten eine Übersicht für den Zeitraum 2003/2004-2007/2008 zur Verfügung.
(14) Die Beschwerdeführer haben die entsprechenden Berechnungen übermittelt. Darüber hinaus legten Mojo und Music Dome weitere Berechnungen vor, um aufzuzeigen, dass sich aufgrund verschiedener Multiplikatoren ein wesentlich höherer Unternehmenswert ergeben hätte, wenn Deloitte eine zutreffende Prognose des für das Geschäftsjahr 2005/2006 erwarteten Ergebnisses erstellt hätte.
(15) Siehe Fußnote 1.
(16) Zum Beispiel Europort Maritime, Industrial Maintenance und InfraTech.
(17) Beim „Nadal-Projekt“ wird der Wert der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. auf 1,7 Mio. EUR beziffert; im Gutachten „Waardering Ahoy’“ (Bewertung von Ahoy’) ist die den Marktbedingungen entsprechende Miete des Ahoy’-Komplexes mit 2,6 Mio. EUR angegeben.
(18) Im „Taxatierapport“ (Wertgutachten) von DTZ ist die den Marktbedingungen entsprechende Miete des Ahoy’-Komplexes auf 3,9 Mio. EUR festgesetzt.
(19) Nach Auffassung des Sachverständigen enthielt der Bericht von DTZ keine besseren Informationen, da der Ahoy’-Komplex nicht als „handelsübliche Ware“ zu betrachten sei und die von DTZ verwendeten Methoden auf unklaren Vergleichen und weniger zutreffenden bzw. weniger ausgefeilten Annahmen basierten.
(20) Das Sachverständigengutachten trug dem Prognosezeitraum, der Dynamik des Veranstaltungsmarktes, etwaigen neuen Wettbewerbern und damit verbundenen Unsicherheiten und Risiken Rechnung. Der Sachverständige teilte ferner mit, dass die Renovierung und Erweiterung eines Komplexes im Rahmen einer defensiven Strategie kein Einzelfall sei.
(21) Darüber hinaus wies der Sachverständige darauf hin, dass es ganz natürlich sei, dass Deloitte auch die von der Geschäftsführung bereitgestellten Informationen verwendet habe. Gleichzeitig führte er aus, dass Deloitte sich nicht ausschließlich auf diese Informationen gestützt, sondern auch eine unabhängige Marktuntersuchung zugrunde gelegt habe.
(22) Die DCF-Methode ist eine gängige Methode zur Berechnung des Wertes eines Vorhabens, Unternehmens oder Vermögensgegenstands; dabei wird der Zeitwert eines zukünftigen Zahlungsstroms unter Berücksichtigung des Risikos und der voraussichtlich bis zum Eingang des Zahlungsstroms vergehenden Zeit berechnet.
(23) Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Prognose genauer hätte sein müssen, da die Wertberechnung in der Mitte des Geschäftsjahres 2005/2006 vorgenommen wurde.
(24) Hierbei geht es insbesondere um die Kapazitätserweiterung des Sportpalastes durch Schaffung weiterer Sitzplätze.
(25) Diese Annahme liegt dem Gutachten von Deloitte bei der Bestimmung der den Marktbedingungen entsprechenden Miete des Ahoy’-Komplexes zugrunde.
(26) So investierte Amsterdam RAI nach Angaben des Sachverständigen im Zeitraum 2003-2008 maximal 105 Mio. EUR in die Modernisierung seines Komplexes.
(27) Diese Bruttomargen basieren auf der Annahme, dass die Investition den Wert des Komplexes für den Betreiber lediglich erhalten, nicht aber zu zusätzlichen Einnahmen führen wird.
(28) Siehe Erwägungsgrund 16.
(29) Der Mietaufschlag wird folgendermaßen berechnet: 50 % × 1,5 Mio. EUR + 35 % × 3 Mio. EUR + 20 % × 4 Mio. EUR = 2,6 Mio. EUR.
(30) Im Gutachten des unabhängigen Sachverständigen wird bestätigt, dass eine derartige Gestaltung der Regelung angemessen ist.
(31) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.