3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/21 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. September 2009
zur Berichtigung der Richtlinie 2002/48/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Iprovalicarb, Prosulfuron und Sulfosulfuron
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6612)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/685/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2002/48/EG der Kommission (2) enthält Irrtümer hinsichtlich des Zeitraums, für den die Wirkstoffe Iprovalicarb, Prosulfuron und Sulfosulfuron aufgenommen wurden. Diese Irrtümer müssen berichtigt werden. |
(2) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Richtlinie 2002/48/EG wird wie folgt berichtigt:
1. |
Im Eintrag für Iprovalicarb in der sechsten Spalte wird das Datum „30. Juni 2011“ ersetzt durch „30. Juni 2012“. |
2. |
Im Eintrag für Prosulfuron in der sechsten Spalte wird das Datum „30. Juni 2011“ ersetzt durch „30. Juni 2012“. |
3. |
Im Eintrag für Sulfosulfuron in der sechsten Spalte wird das Datum „30. Juni 2011“ ersetzt durch „30. Juni 2012“. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. September 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 19.