19.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/34


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Juli 2009

über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou

(2009/618/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte (2) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „Abkommen von Cotonou“ genannt), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou gemäß Artikel 9 wurden verletzt.

(2)

Gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou wurden am 29. April 2009 in Anwesenheit der Vertreter der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean mit der Republik Guinea Konsultationen eingeleitet, bei denen Vertreter der machthabenden Militärjunta und der Übergangsregierung zufrieden stellende Vorschläge und Zusagen machten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Konsultationen mit der Republik Guinea gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou sind abgeschlossen.

Artikel 2

Die in dem Schreiben im Anhang aufgeführten Maßnahmen werden als geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou angenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 27. Juli 2011. Er wird regelmäßig, mindestens aber alle sechs Monate, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen von gemeinsamen Monitoringmissionen des Vorsitzes der Europäischen Union und der Europäischen Kommission überprüft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.


ANHANG

ENTWURF DES SCHREIBENS

Sehr geehrter Herr Präsident des CNDD,

sehr geehrter Herr Premierminister,

die Europäische Union ist der Auffassung, dass der Putsch in der Republik Guinea (nachstehend „Guinea“ genannt) vom 23. Dezember 2008 eine ernste Verletzung der wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou gemäß Artikel 9 darstellt. So hat die Europäische Union diesen Putsch durch eine Erklärung ihrer Präsidentschaft vom 31. Dezember 2008 scharf verurteilt, weil er zu den Grundsätzen der Demokratie im Widerspruch steht. Bei dieser Gelegenheit erklärte die Europäische Union aber auch ihre Bereitschaft, die Übergangsphase bis zur Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung zu begleiten. In Anwendung des Artikels 96 des Abkommens von Cotonou hat sie daher einen politischen Dialog mit den Machthabern aufgenommen, um die Lage und mögliche Lösungen zu prüfen. Diese Konsultationen wurden am 29. April 2009 in Brüssel eingeleitet.

Bei der Eröffnungssitzung zu diesen Konsultationen haben die Parteien über die Organisation eines Übergangs zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und Einsetzung einer demokratischen, aus freien und transparenten Wahlen hervorgegangenen Regierung beraten. Guinea legte auch ein Memorandum über die Etappen und Herausforderungen des Übergangs vor. Die Europäische Union hat die Vorschläge Guineas bei diesem Austausch zur Kenntnis genommen. Insbesondere handelt es sich dabei um Folgendes:

Fahrplan für den Übergang

Guinea hat seine Zusagen hinsichtlich des Fahrplans bestätigt. Dieser wurde am 17. März 2009 von der „ Coalition des Forces vives “ vorgeschlagen und mit dem Erlass Nr. 50 des Präsidenten des CNDD am 28. März 2009 angenommen. Er besteht aus den nachstehend aufgeführten aufeinanderfolgenden Stufen:

Fortsetzung der Wählerregistrierung im Einklang mit dem Wahlgesetz,

Einsetzung des Nationalen Übergangsrates,

Beginn der Überarbeitung des Grundgesetzes,

Erstellung und Verteilung von Wahlkarten,

Annahme der Änderungen des Grundgesetzes,

Parlamentswahlen,

Präsidentschaftswahlen,

Wiederaufnahme der Arbeit der Untersuchungskommission zu den tragischen Ereignissen im Juni 2006 und Januar/Februar 2007.

Nationaler Übergangsrat

Guinea hat bestätigt, dass der im Fahrplan vorgesehene und mit dem Erlass Nr. 50 des Präsidenten des CNDD beschlossene Nationale Übergangsrat im Laufe des Monats Mai 2009 eingesetzt werden wird.

Die Europäische Union wird darauf achten, dass dieser Rat so bald wie möglich eingesetzt wird und dass bei der Festlegung seiner Zusammensetzung, seines Mandats und seiner Kompetenzen ein umfassendes und konsensorientiertes Konzept verfolgt wird.

Guinea hat bestätigt, dass das in dem Memorandum vorgesehene nationale Forum unabhängig von dem Nationalen Übergangsrat geschaffen wird und auf dessen tatsächliche Einsetzung keinen Einfluss hat.

Überarbeitung des Grundgesetzes

Die Europäische Union hat die Absicht Guineas zur Kenntnis genommen, den nationalen Übergangsrat aufzufordern, noch vor den Wahlen eine Überarbeitung des Grundgesetzes und einiger organischer Gesetze, insbesondere des Wahlgesetzes, vorzunehmen.

Die Europäische Union wird darauf achten, dass sich diese Arbeit zum einen auf die für die Abwicklung des Übergangs und die Organisation der Wahlen notwendigen Aspekte beschränkt, und zum anderen keine negativen Auswirkungen auf den Ablauf des Fahrplans hat.

Wahlen

Guinea hat zugesagt, den im Fahrplan vorgesehenen Wahlkalender einzuhalten; das heißt, dass am 11. Oktober 2009 Parlamentswahlen und am 13. und 27. Dezember 2009 die beiden Runden der Präsidentschaftswahlen stattfinden werden. Die Europäische Union wird auf die Einhaltung dieses Zeitplans achten.

Guinea bestätigte die Zusage des Präsidenten des CNDD, dass weder er selbst, noch die Mitglieder des CNDD noch der Premierminister der Übergangsregierung sich bei den Wahlen als Kandidaten aufstellen lassen werden. Die Europäische Union ist der Auffassung, dass dies eine grundlegende Zusage ist, die eines formalen Beschlusses bedarf.

Hinsichtlich der Vorbereitung und der Durchführung der Wahlen hat Guinea die folgenden Maßnahmen dargelegt, die freie und transparente Wahlen sicherstellen sollen:

Die Gesamtverantwortung für die Organisation und die Verwaltung der Wahlen wurde mit dem Erlass Nr. 015 des Präsidenten des CNDD vom 4. Januar 2009 der Nationalen Unabhängigen Wahlkommission übertragen.

Guinea beabsichtigt, eine internationale Wahlbeobachtungsmission anzufordern und sagt außerdem zu, dass es die guineische Zivilgesellschaft auffordern wird, sich an der Beobachtung der Wahlen zu beteiligen.

Es wurden Maßnahmen ergriffen, um den Kandidaten der Wahlen einen gleichberechtigten Zugang zu den Medien zu gewährleisten.

Die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs wird wieder eingesetzt, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Wahlen beizulegen und die Ergebnisse der Wahlen zu veröffentlichen.

In Bezug auf die Finanzierung der Wahlen wird der Internationalen Kontaktgruppe für Guinea eine detaillierte Mittelaufstellung je Maßnahme zur Prüfung vorgelegt.

Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Staatsführung

Die Europäische Union hat die Anstrengungen zur Kenntnis genommen, die die guineische Übergangsregierung derzeit bei der Bekämpfung des Drogenhandels, der Straffreiheit und der Korruption sowie bei der Durchführung von Rechnungsprüfungen zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen unternimmt. In diesem Zusammenhang misst die Europäische Union den von Guinea eingegangenen Verpflichtungen zur Achtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung große Bedeutung bei. Zu nennen sind hier insbesondere

die Bestätigung, dass es keine politischen Gefangenen gibt;

die Wiedereinsetzung der Justizkammer des Obersten Gerichtshofs als übergeordnete gerichtliche Instanz des Landes;

die Achtung der Rechte der Personen, die wegen Verstößen gegen allgemeines Recht festgehalten werden, insbesondere ihres Rechts auf einen Anwalt ab der Festnahme und auf ein faires Verfahren vor der zuständigen gerichtlichen Instanz;

die Achtung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz;

die Rücküberweisung der im Rahmen von Rechnungsprüfungen eingezogenen Mittel an die Staatskasse, damit sie im nationalen Haushalt berücksichtigt werden können;

die Wiederaufnahme der Arbeit der Untersuchungskommission zu den tragischen Ereignissen im Juni 2006 und Januar/Februar 2007 ab der Einsetzung der künftigen aus den Wahlen hervorgegangenen Regierung.

Die Europäische Union beurteilt die von Guinea eingegangenen Verpflichtungen insgesamt als ermutigend, ist aber beunruhigt darüber, dass bei der Umsetzung des Fahrplans keine Fortschritte zu verzeichnen sind. Daher hat sie beschlossen, im Einklang mit Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou geeignete Maßnahmen für eine schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit zu ergreifen, und so den Übergang zu begleiten.

1.

Die Europäische Union wird zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung und des politischen Übergangs sowie zur Überwindung der Krise weiterhin Soforthilfemaßnahmen finanzieren. In diesem Rahmen ist anzumerken, dass die Vorbereitung der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen darüber hinaus durch Inanspruchnahme des Finanzrahmens B des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sowie durch den Einsatz einer Wahlbeobachtungsmission, sofern eine Anfrage der guineischen Behörden rechtzeitig erfolgt, unterstützt werden könnte. Ferner finanziert die Europäische Kommission auch künftig laufende Verträge zur Durchführung anderer als der oben genannten Maßnahmen.

2.

Die für die laufenden Programme und Projekte — außer Projekten zum Wiederaufbau öffentlicher Gebäude und zur Unterstützung der Dezentralisierung — im Rahmen des 9. EEF und der vorangegangenen EEF angenommenen Sicherungsmaßnahmen werden ab der effektiven Einsetzung des Nationalen Übergangsrates, dessen Mandat, Kompetenzen und Zusammensetzung von den am Übergang in Guinea beteiligten Akteuren im Konsens festgelegt wurden, eingestellt.

3.

Die für die laufenden Programme und Projekte im Rahmen des 9. EEF und der vorangegangenen EEF angenommenen Sicherungsmaßnahmen werden vollständig eingestellt, sobald das Wählerverzeichnis und der Erlass zur Festsetzung der Wahltermine und des Datums der offiziellen Eröffnung der Wahlkampagne sowie die Bestimmungen zur Gewährleistung der Versammlungsfreiheit und der Freiheit der politischen Parteien, Wahlkampf zu führen, veröffentlicht wurden.

4.

Die Fortsetzung des Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF) und die Wiederaufnahme des Entschuldungsverfahrens im Rahmen der HIPC-Initiative (hoch verschuldete arme Länder) könnte durch einen Beitrag der Europäischen Union in Höhe von 8 Mio. EUR zur Begleichung der Zahlungsrückstände für von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährte Darlehen begleitet werden; diese Mittel könnten aus dem Finanzrahmen B des 10. EEF bereitgestellt werden. Diese Unterstützung kann erfolgen, sobald die Erfassung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen offiziell abgeschlossen ist und bestätigt wurde, dass weder der Präsident noch die Mitglieder des CNDD noch der Premierminister der Übergangsregierung kandidieren werden.

5.

Das Länderstrategiepapier und Nationale Richtprogramm (LSP/NRP) für Guinea, das mit einem Richtbetrag von 237 Mio. EUR ausgestattet ist, kann nach den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen und der tatsächlichen Einsetzung der Nationalversammlung unterzeichnet werden. Bei einer Halbzeitüberprüfung des 10. EEF, deren Schlussfolgerungen für 2010 vorgesehen sind, werden die Fortschritte bei der Umsetzung analysiert; dabei könnte die Mittelzuweisung für Guinea neu bewertet werden.

Um die reibungslose Fortsetzung der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten, behält sich die Europäische Kommission das Recht vor, erforderlichenfalls die Aufgaben des Nationalen Anweisungsbefugten des EEF ganz oder teilweise selbst zu übernehmen.

Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou wird die Europäische Union die Lage in Guinea während eines Zeitraums von 24 Monaten aufmerksam verfolgen. Dabei wird im Rahmen von Artikel 8 des Abkommens von Cotonou ein intensiver Dialog mit der Regierung von Guinea geführt, um den Übergangsprozess zu begleiten. Darüber hinaus finden unter Beteiligung der Präsidentschaft der Europäischen Union und der Europäischen Kommission regelmäßige Überprüfungen statt. Die erste Monitoringmission wird in höchstens sechs Monaten stattfinden.

Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die beschriebenen „geeigneten Maßnahmen“, je nach den Entwicklungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere im Bereich „Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Staatsführung“, zu ändern.

Die beiden Seiten verpflichten sich, im Rahmen von Artikel 8 des Abkommens von Cotonou mit der neuen, aus den Wahlen hervorgegangenen Regierung einen regelmäßigen politischen Dialog über Reformen im Bereich politische, justizielle und wirtschaftliche Führung sowie über Reformen im Sicherheitssektor zu führen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Geschehen zu Brüssel am

Für die Kommission

Im Namen des Rates

ANHANG: ABLAUF DER VERPFLICHTUNGEN

Verpflichtungen der Partner:

Guinea

Europäische Union

0.

Derzeitige Lage.

0.

Weitere Finanzierung der laufenden Verträge und der humanitären Soforthilfemaßnahmen zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung und des politischen Übergangs sowie zur Überwindung der Krise. Eventuelle weitere Unterstützung der Vorbereitung der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen aus Mitteln des Finanzrahmens B des 10. EEF sowie durch den Einsatz einer Wahlbeobachtungsmission, sofern eine Anfrage der guineischen Behörden erfolgt. Die Mittelzuweisung für regionale Projekte in Guinea wird von Fall zu Fall geprüft. Die Sicherungsmaßnahmen in den übrigen Bereichen der Zusammenarbeit im Rahmen des 9. EEF und der vorangegangenen EEF haben weiterhin Gültigkeit.

1.

Einsetzung eines Nationalen Übergangsrates, dessen Mandat, Kompetenzen und Zusammensetzung von den am Übergang in Guinea beteiligten Akteuren im Konsens festgelegt wurden.

1.

Einstellung der für die laufenden Programme und Projekte — außer Projekten zum Wiederaufbau öffentlicher Gebäude und zur Unterstützung der Dezentralisierung — im Rahmen des 9. EEF und der vorangegangenen EEF angenommenen Sicherungsmaßnahmen.

2.

Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses und des Erlasses zur Festsetzung der Wahltermine und des Datums der offiziellen Eröffnung der Wahlkampagne sowie der Bestimmungen zur Gewährleistung der Versammlungsfreiheit und der Freiheit der politischen Parteien, Wahlkampf zu führen.

2.

Einstellung der gesamten im Rahmen des 9. EEF und der vorangegangenen EEF ergriffenen Sicherungsmaßnahmen.

3.

Offizieller Abschluss der Erfassung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen (Bestätigung der Nicht-Teilnahme des Präsidenten und der Mitglieder des CNDD sowie des Premierministers der Übergangsregierung).

3.

Begleichung der Zahlungsrückstände für von der EIB gewährte Darlehen durch Bereitstellung von Mitteln aus dem Finanzrahmen B des 10. EEF, vorbehaltlich der Fortsetzung des IWF-Programms und der Wiederaufnahme des Entschuldungsverfahrens im Rahmen der HIPC-Initiative.

4.

Durchführung freier und transparenter Parlaments- und Präsidentschaftswahlen und tatsächliche Einsetzung der Gewählten.

4.

Unterzeichnung des aktualisierten und neu verhandelten LSP/NRP (10.EEF).