4.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/52


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 13. Juli 2009

zur Änderung der Entscheidung 2009/290/EG über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland

(2009/592/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/289/EG (2) hat der Rat Lettland einen gegenseitigen Beistand gewährt. Mit der Entscheidung 2009/290/EG (3) hat der Rat Lettland einen mittelfristigen finanziellen Beistand gewährt.

(2)

Ausmaß und Schwere der Finanzkrise in Lettland erfordern eine Überprüfung der wirtschaftspolitischen Auflagen für die Auszahlung der einzelnen Tranchen des finanziellen Beistands der Gemeinschaft, um den Haushaltsauswirkungen des erheblichen BIP-Rückgangs Rechnung zu tragen.

(3)

Die Entscheidung 2009/290/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/290/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Durchführung eines klar festgelegten mittelfristigen finanzpolitischen Programms, um das gesamtstaatliche Defizit unter den EGV-Referenzwert von 3 % des BIP zu senken, wobei ein Zeitrahmen und ein Konsolidierungspfad entsprechend den im Rahmen des Defizitverfahrens angenommenen Empfehlungen des Rates an Lettland eingehalten werden sollten.“

2.

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Mit dem Konsolidierungspfad in Einklang stehende Ausführung des Haushalts 2009 und Verabschiedung eines Haushalts für 2010 mit nachhaltigen Maßnahmen.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 37.

(3)  ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39.