4.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/48


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. Juli 2009

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien

(2009/590/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 des Vertrags, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (2) des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres eigenen Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Rumänien ein übermäßiges Defizit besteht. Daher hat die Kommission dem Rat am 13. Mai 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu Rumänien vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Rumäniens führt die Prüfung der Gesamtlage zu den folgenden in dieser Entscheidung genannten Schlussfolgerungen.

(7)

Nach den im April 2009 von den rumänischen Behörden gemeldeten und anschließend von Eurostat bestätigten Daten erreichte das gesamtstaatliche Defizit Rumäniens im Jahr 2008 5,4 % des BIP und lag damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP. Das Defizit lag nicht in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP und der Referenzwert kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspaktes auch nicht als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. Insbesondere ist die Referenzwertüberschreitung nicht Folge eines im Jahr 2008 eingetretenen schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Zwar hat sich das Wachstum im letzten Quartal des Jahres verlangsamt, doch hat sich das BIP-Wachstum im Gesamtjahr 2008 von 6 % 2007 auf 7,1 % und damit deutlich über die Potenzialrate hinaus beschleunigt. Der Referenzwert kann auch nicht als nur vorübergehend überschritten angesehen werden. Nach der Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird das gesamtstaatliche Defizit 2009 voraussichtlich 5,1 % des BIP und 2010 unter der Annahme einer unveränderten Politik 5,6 % des BIP betragen. Diese Projektionen gehen von einem BIP-Wachstum von – 4,0 % 2009 und 0 % 2010 aus. Die Kommissionsdienststellen haben bei ihrer Prognose die im diesjährigen Haushalt vom Februar 2009 für das laufende Jahr vorgesehenen sowie die im April 2009 von der Regierung zusätzlich beschlossenen Maßnahmen berücksichtigt. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Der öffentliche Bruttoschuldenstand liegt mit 13,6 % des BIP im Jahr 2008 nach wie vor weit unter dem Referenzwert von 60 % des BIP. Allerdings dürfte die Schuldenquote nach der Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen im Jahr 2209 auf 18 ¼ % und 2010 auf 22 ¾ % ansteigen.

(9)

Gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt wurden Rentenreformen, mit denen ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird, gebührend berücksichtigt. Auch wenn die Einführung dieser Reformen vorübergehend eine Verschlechterung der Haushaltslage zur Folge hat, wird die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen hierdurch doch eindeutig verbessert. Die Nettokosten dieser Reform belaufen sich nach Schätzungen der rumänischen Behörden 2008 auf 0,2 % des BIP, 2009 auf 0,3 %, 2010 auf 0,4 % und 2011 auf 0,4 % des BIP. Nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt können diese Kosten während eines Übergangszeitraums auf linear degressiver Basis und nur dann berücksichtigt werden, wenn das Defizit noch in der Nähe des Referenzwerts liegt, was bei Rumänien nicht der Fall ist. Auch um die Rentenreformkosten bereinigt läge das Defizit 2008 noch weit über 3 % des BIP.

(10)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einer Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies ist bei Rumänien nicht der Fall. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu dieser Entscheidung keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Rumänien ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren für Rumänien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2