4.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/35


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Februar 2009

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

(2009/586/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 83 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrags, auf Vorschlag der Kommission,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der zunehmend internationalen Dimension der Wettbewerbsprobleme sollte die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich gestärkt werden.

(2)

Eine wohl überlegte, wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist für die Leistungsfähigkeit der Märkte und des internationalen Handels von Bedeutung.

(3)

Die Ausgestaltung der Grundsätze des entgegenkommenden Verhaltens („positive comity“) im Völkerrecht und deren Umsetzung bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft und Südkoreas ist dazu angetan, eine wirksamere Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu gewährleisten.

(4)

Zu diesem Zweck hat die Kommission mit der Regierung der Republik Korea ein Abkommen über die Anwendung des koreanischen und des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts ausgehandelt.

(5)

Da das Abkommen Zusammenschlüsse und Übernahmen einschließt, die von der im Wesentlichen auf Artikel 308 beruhenden Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (2) erfasst werden, sollte dieser Beschluss auf jenen Artikel gestützt werden.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (3).

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



4.8.2009   

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L 202/36


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits, und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KOREA

andererseits,

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN DER ERKENNTNIS, dass die Verflechtung der Volkswirtschaften aller Länder, insbesondere auch der Volkswirtschaften der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea, immer weiter fortschreitet,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Korea die Ansicht teilen, dass die wohl überlegte, wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer Märkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Verbraucher und für den Handel miteinander von Bedeutung ist,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass eine Zusammenarbeit und gegebenenfalls Abstimmung zwischen den Vertragsparteien die wohl überlegte, wirksame Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts erleichtern würde,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur Verbesserung und zum Ausbau ihrer Beziehungen beitragen wird,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass von Zeit zu Zeit zwischen den Vertragsparteien Differenzen bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts auf Verhaltensweisen oder Vorgänge, die wichtige Belange der Vertragsparteien betreffen, auftreten können,

IN ANBETRACHT der überarbeiteten Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 27. und 28. Juli 1995 über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich von wettbewerbsbeschränkenden Praktiken, die den internationalen Handel beeinträchtigen,

IN ANBETRACHT der am 28. Oktober 2004 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission und der Kommission für fairen Handel (Wettbewerbsbehörde) der Republik Korea —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel und Begriffsbestimmungen

(1)   Ziel dieses Abkommens ist es, durch Förderung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zu einer wirksamen Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts beizutragen und die Möglichkeiten für Konflikte zwischen den Vertragsparteien in allen Angelegenheiten, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts berühren, zu vermeiden oder zu begrenzen.

(2)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„wettbewerbswidrige Verhaltensweisen“ Verhaltensweisen, die nach dem Wettbewerbsrecht einer der Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien Sanktionen oder sonstige Abhilfemaßnahmen der Wettbewerbsbehörden nach sich ziehen können;

b)

„Wettbewerbsbehörde“ oder „Wettbewerbsbehörden“

i)

im Fall der Europäischen Gemeinschaft die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft und

ii)

im Fall der Republik Korea die Kommission für fairen Handel („Korea Fair Trade Commission“);

c)

„zuständige Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats“ die für die Anwendung des Wettbewerbsrechts zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft. Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens übermittelt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Regierung der Republik Korea eine Aufstellung dieser Behörden. Die Kommission übermittelt der Regierung der Republik Korea eine aktualisierte Liste, sobald dies erforderlich ist.

d)

„Wettbewerbsrecht“

i)

im Fall der Europäischen Gemeinschaft die Artikel 81, 82 und 85 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mit ihren Durchführungsverordnungen und sämtlichen Änderungen und

ii)

im Fall der Republik Korea das Gesetz über die Regulierung von Monopolen und den fairen Handel mit seinen Durchführungsvorschriften und sämtlichen Änderungen;

e)

„Durchsetzungsmaßnahmen“ jede Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Ermittlungen oder Verfahren durch die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei;

Artikel 2

Mitteilungen

(1)   Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei unterrichtet die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei von den Durchsetzungsmaßnahmen, die ihrer Ansicht nach wichtige Belange der anderen Vertragspartei berühren können.

(2)   Durchsetzungsmaßnahmen, die wichtige Belange der anderen Vertragspartei berühren können und für deren Durchsetzungsmaßnahmen erheblich sind, sind beispielsweise Maßnahmen, die

a)

sich gegen Staatsangehörige der anderen Vertragspartei (im Fall der Europäischen Gemeinschaft Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) oder gegen Gesellschaften richten, die nach dem geltenden Recht der anderen Vertragspartei in deren Gebiet eingetragen oder verfasst sind;

b)

sich gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen mit Ausnahme von Zusammenschlüssen richten, die zu einem wesentlichen Teil auch im Gebiet der anderen Vertragspartei stattfinden beziehungsweise stattgefunden haben;

c)

einen Zusammenschluss betreffen, bei dem zumindest eines der beteiligten Unternehmen eine Gesellschaft ist, die nach dem geltenden Recht der anderen Vertragspartei in deren Gebiet eingetragen oder verfasst ist;

d)

einen Zusammenschluss betreffen, bei dem ein Unternehmen, das zumindest eines der beteiligten Unternehmen kontrolliert, eine Gesellschaft ist, die nach dem geltenden Recht der anderen Vertragspartei in deren Gebiet eingetragen oder verfasst ist;

e)

Verhaltensweisen betreffen, von denen angenommen wird, dass sie von der anderen Vertragspartei gefördert, verlangt oder gebilligt wurden, und

f)

Abhilfemaßnahmen betreffen, die ein Verhalten im Gebiet der anderen Vertragspartei ausdrücklich erfordern oder untersagen oder verbindliche Verpflichtungen für die Unternehmen in diesem Gebiet enthalten.

(3)   Mitteilungen nach Absatz 1 ergehen in Bezug auf Zusammenschlüsse

a)

im Fall der Europäischen Gemeinschaft

i)

bei Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates;

ii)

bei Vorlage der Beschwerdepunkte;

b)

im Fall der Republik Korea

i)

spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wettbewerbsbehörde schriftlich entweder eine Verlängerung des Untersuchungszeitraums oder die Übermittlung weiterer Unterlagen über Zusammenschlüsse mit möglichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen beantragt, und

ii)

bei Vorlage des Untersuchungsberichts;

(4)   Mitteilungen nach Absatz 1 ergehen in allen Fällen mit Ausnahme von Zusammenschlüssen

a)

im Fall der Europäischen Gemeinschaft

i)

bei Vorlage der Beschwerdepunkte;

ii)

bei Annahme einer Entscheidung oder eines Vergleichs;

b)

im Fall der Republik Korea

i)

bei Vorlage des Untersuchungsberichts;

ii)

bei Einleitung eines Strafverfahrens;

iii)

bei Annahme einer Entscheidung.

(5)   In den Mitteilungen werden die Namen der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen, die untersuchten Verhaltensweisen und die Märkte, auf die sich beziehen, die einschlägigen Rechtsvorschriften und der Zeitpunkt der Durchsetzungsmaßnahmen angegeben.

Artikel 3

Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts

(1)   Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei unterstützt die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei bei ihren Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen ihrer üblicherweise verfügbaren Mittel in einem Ausmaß, das mit dem für die unterstützende Vertragspartei maßgebenden Recht und den für sie maßgebenden wichtigen Belangen vereinbar ist.

(2)   Der Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei obliegen in einem mit dem Recht der jeweiligen Vertragspartei und ihren wichtigen Belangen zu vereinbarenden Ausmaß folgende Aufgaben:

a)

Unterrichtung der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei über Durchsetzungsmaßnahmen gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die sich nach Ansicht der unterrichtenden Wettbewerbsbehörde auch auf den Wettbewerb im Gebiet der anderen Vertragspartei nachteilig auswirken könnten;

b)

Übermittlung an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei von wichtigen Informationen, die sich im Besitz der übermittelnden Wettbewerbsbehörde befinden oder von denen diese Kenntnis erlangt haben und die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen betreffen, die nach Ansicht der übermittelnden Wettbewerbsbehörde für Durchsetzungsmaßnahmen der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei erheblich sein können oder deren Durchsetzungsmaßnahmen rechtfertigen können, und

c)

Übermittlung an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen und nach Maßgabe dieses Abkommens von Informationen, die sich im Besitz der übermittelnden Wettbewerbsbehörde befinden und die für die Durchsetzungsmaßnahmen der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei erheblich sind.

Artikel 4

Abstimmung der Durchsetzungsmaßnahmen

(1)   Führen die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durch, so ziehen sie eine Abstimmung ihrer Durchsetzungsmaßnahmen in einem Maße in Erwägung, das mit dem Recht der Vertragsparteien vereinbar ist.

(2)   Bei der Erwägung, ob im Zusammenhang mit bestimmten Durchsetzungsmaßnahmen eine Abstimmung erfolgen sollte, berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unter anderem folgende Gesichtspunkte:

a)

die Auswirkungen der Abstimmung auf die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien, die mit ihren Durchsetzungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu erreichen,

b)

die relative Fähigkeit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, die zur Durchführung der Durchsetzungsmaßnahmen erforderlichen Informationen einzuholen,

c)

die Möglichkeit, widerstreitende Verpflichtungen und unnötige Belastungen für die von den Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Personen zu vermeiden,

d)

die Möglichkeit einer durch die Abstimmung erzielten effizienteren Nutzung ihrer Ressourcen.

(3)   Stimmen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien ihre Durchsetzungsmaßnahmen ab, so berücksichtigt jede Wettbewerbsbehörde bei ihren Durchsetzungsmaßnahmen sorgfältig die Ziele, die die andere Wettbewerbsbehörde mit ihren Maßnahmen verfolgt.

(4)   Führen die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durch, so prüft die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei, soweit dies mit den wichtigen Belangen der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist, ob die Gesellschaften/Personen, die vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit den betreffenden Durchsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben, der Weitergabe dieser Informationen an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei zustimmen („Verzicht auf vertrauliche Behandlung“).

(5)   Vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Mitteilung an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei können die Wettbewerbsbehörden jeder Vertragspartei die Abstimmung der Durchsetzungsmaßnahmen jederzeit einschränken und bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen allein durchführen.

Artikel 5

Vermeidung von Konflikten („Negative Comity“)

(1)   Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei erwägt sorgfältig die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei in allen Phasen der Durchführung ihrer Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Entscheidung über die Einleitung von Durchsetzungsmaßnahmen, den Umfang von Durchsetzungsmaßnahmen und die Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen.

(2)   Wenn die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei eine bestimmte Durchsetzungsmaßnahme plant, die wichtige Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnte, bemüht sie sich unbeschadet ihrer völligen Ermessensfreiheit nach besten Kräften,

a)

die andere Vertragspartei rechtzeitig über wichtige Entwicklungen, die deren Belange betreffen, zu unterrichten,

b)

der anderen Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und

c)

die Stellungnahme der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, wobei die Entscheidungsfreiheit der Vertragsparteien ohne Einschränkungen gewahrt wird.

Die Anwendung von Absatz 2 berührt nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4.

(3)   Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass Durchsetzungsmaßnahmen ihrer Wettbewerbsbehörde wichtige Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so sollten die Vertragsparteien zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen für eine angemessene Abwägung ihrer konkurrierenden Belange relevant sind, folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

a)

die relative Bedeutung der Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf die wichtigen Belange der Vertragspartei, die die Durchsetzungsmaßnahmen trifft, im Vergleich zu den Auswirkungen auf die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei,

b)

die relative Bedeutung der betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen oder Vorgänge im Gebiet der einen Vertragspartei im Vergleich zur Bedeutung der Verhaltensweisen oder Vorgänge im Gebiet der anderen Vertragspartei,

c)

das Ausmaß, in dem Durchsetzungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei gegen dieselben natürlichen oder juristischen Personen betroffen wären,

d)

das Ausmaß, in dem natürliche oder juristische Personen widersprüchlichen Anforderungen der beiden Vertragsparteien unterliegen.

Artikel 6

Entgegenkommendes Verhalten („Positive Comity“)

(1)   Nimmt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei an, dass wichtige Belange durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Gebiet der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, so kann sie in Anbetracht der Wichtigkeit, Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei möglicherweise wirksamer gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgehen könnte, die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten.

(2)   In dem Ersuchen sind die Merkmale des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf wichtige Belange der Vertragspartei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde so genau wie möglich anzugeben und zusätzliche Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit anzubieten, die bereitzustellen die ersuchende Wettbewerbsbehörde in der Lage ist.

(3)   Die ersuchte Wettbewerbsbehörde erwägt sorgfältig, ob gegen das im Ersuchen angegebene wettbewerbswidrige Verhalten Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet oder laufende Durchsetzungsmaßnahmen ausgeweitet werden sollen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde teilt der ersuchenden Wettbewerbsbehörde so bald wie praktisch möglich ihre Entscheidung mit. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so unterrichtet die ersuchte Wettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde über das Ergebnis der Maßnahmen und, soweit möglich, über zwischenzeitlich eingetretene wichtige Entwicklungen.

(4)   Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der ersuchten Wettbewerbsbehörde ein, nach Maßgabe ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Durchsetzungspraxis gegen die in dem Ersuchen mitgeteilten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorzugehen, noch steht er der Rücknahme des Ersuchens durch die ersuchende Wettbewerbsbehörde entgegen.

Artikel 7

Vertraulichkeit

(1)   Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens ist keine Vertragspartei verpflichtet, Informationen an die andere Vertragspartei weiterzugeben, wenn diese Weitergabe nach dem Recht der Vertragspartei, die über die Informationen verfügt, verboten ist oder mit ihren wichtigen Belangen unvereinbar wäre.

(2)

a)

Die Europäische Gemeinschaft ist nicht verpflichtet, der Republik Korea im Rahmen dieses Abkommens vertrauliche Informationen im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates zu übermitteln, mit Ausnahme der Informationen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieses Abkommens weitergegeben werden.

b)

Die Regierung der Republik Korea ist nicht verpflichtet, der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens vertrauliche Informationen im Sinne des Artikel 62 des Gesetzes über die Regulierung von Monopolen und fairen Handel und des Artikels 9 des Gesetzes über die Weitergabe von Informationen durch staatliche Stellen zu übermitteln, mit Ausnahme der Informationen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieses Abkommens weitergegeben werden.

(3)

a)

Andere als allgemein zugängliche Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens übermittelt, werden von der empfangenden Vertragspartei nur für die Untersuchung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen nach ihrem Wettbewerbsrecht in Verbindung mit der im Ersuchen genannten Angelegenheit benutzt.

b)

Gibt eine Vertragspartei vertrauliche Informationen im Rahmen dieses Abkommens weiter, so wahrt die empfangende Vertragspartei nach Maßgabe ihres Rechts die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen.

(4)   Eine Vertragspartei kann verlangen, dass die nach diesem Abkommen weitergegebenen Informationen gemäß den von ihr genannten Bedingungen genutzt werden. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nutzt die empfangende Vertragspartei diese Informationen nicht in einer diesen Bedingungen zuwiderlaufenden Weise.

(5)   Jede Vertragspartei kann die Informationen, die sie der anderen Vertragspartei übermittelt, einschränken, wenn letztere nicht die von ersterer geforderte Gewähr für die Wahrung der Vertraulichkeit, die Einhaltung der genannten Bedingungen oder der Beschränkungen des Verwendungszwecks bieten kann.

(6)   Dieser Artikel steht der Nutzung oder Weitergabe von anderen als allgemein zugänglichen Informationen durch die empfangende Vertragspartei nicht entgegen, sofern

a)

die Vertragspartei, die die Informationen übermittelt, der Nutzung oder Weitergabe vorher schriftlich zugestimmt hat oder

b)

die empfangende Vertragspartei nach dem für sie geltenden Recht hierzu verpflichtet ist. In diesem Fall gilt für die empfangende Vertragspartei Folgendes:

i)

Sie darf keine Maßnahmen ergreifen, die eine Rechtspflicht begründen würden, die nach diesem Abkommen vertraulich übermittelten Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der die Informationen übermittelnden Vertragspartei an Dritte oder andere Behörden weiterzugeben;

ii)

sie setzt die Vertragspartei, die die Informationen übermittelt hat, soweit möglich, im Voraus von einer solchen Nutzung oder Weitergabe in Kenntnis und nimmt auf Ersuchen Konsultationen mit der anderen Vertragspartei auf, wobei sie deren wichtigen Belangen angemessen Rechnung trägt; und

iii)

sie nutzt alle ihr nach dem geltenden Recht zu Gebote stehenden Mittel, um die Vertraulichkeit der Informationen bei Anträgen Dritter oder anderer Behörden auf Preisgabe der betreffenden Informationen zu wahren, sofern mit der Vertragspartei, die die Informationen übermittelt hat, nichts anderes vereinbart wurde.

(7)   Die Wettbewerbsbehörde der Europäischen Gemeinschaft

a)

setzt die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, dessen/deren wichtige Belange berührt sind, von den Mitteilungen in Kenntnis, die ihr von der Wettbewerbsbehörde der Republik Korea übersandt wurden,

b)

setzt die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten von jeder Zusammenarbeit oder Abstimmung bei Durchsetzungsmaßnahmen in Kenntnis und

c)

stellt sicher, dass die den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten nach den Buchstaben a und b übermittelten Informationen, die nicht allgemein zugänglich sind, für andere als die in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Zwecke weder verwendet noch weitergegeben werden.

Artikel 8

Konsultation

(1)   Die Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen einer Vertragspartei in allen Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens stellen könnten.

(2)   Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien treten mindestens einmal im Jahr zusammen und können

a)

Informationen über ihre laufenden Durchsetzungsmaßnahmen und Prioritäten in Bezug auf das Wettbewerbsrecht jeder Vertragspartei austauschen,

b)

Informationen über Wirtschaftszweige von gemeinsamem Interesse austauschen,

c)

politische Fragen von beiderseitigem Interesse erörtern und

d)

sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse in Bezug auf die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien erörtern.

Artikel 9

Mitteilungen nach diesem Abkommen

Mitteilungen nach diesem Abkommen können direkt zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien übermittelt werden. Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz 3 sowie Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 sind jedoch unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich zu bestätigen und enthalten die Informationen, die ursprünglich zwischen den Wettbewerbsbehörden ausgetauscht wurden.

Artikel 10

Geltendes Recht

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts durchgeführt.

(2)   Dieses Abkommen lässt die politische oder rechtliche Position der Vertragsparteien in Fragen, die die Zuständigkeit betreffen, unberührt.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Republik Korea und der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe anderer internationaler Übereinkünfte oder des für sie geltenden Rechts unberührt.

Artikel 11

Inkrafttreten, Kündigung und Überprüfung

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre rechtlichen Anforderungen an das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2)   Dieses Abkommen bleibt bis sechzig (60) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem eine Vertragspartei der anderen auf diplomatischem Wege schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen zu beenden.

(3)   Die Vertragsparteien erwägen, die Funktionsweise dieses Abkommens spätestens fünf (5) Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, um ihre Zusammenarbeit zu bewerten, weitere Bereiche zu bestimmen, in denen eine Zusammenarbeit zweckmäßig wäre, und weitere Möglichkeiten zu prüfen, wie das Abkommen verbessert werden könnte. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Überprüfung unter anderem eine Untersuchung konkreter oder möglicher Fälle einschließt, um festzustellen, ob eine engere Zusammenarbeit ihren Belangen dienlicher sein könnte.

(4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von den Vertragsparteien gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Seoul am 23. Mai 2009 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache. Im Falle unterschiedlicher Auslegung sind der englische und der koreanische Wortlaut gegenüber den anderen Sprachfassungen maßgebend.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapen vägnar

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За правителството на Република Корея

Por el Gobierno de la República de Corea

Za vládu Korejské republiky

For Republikken Koreas regering

Für die Regierung der Republik Korea

Korea Vabariigi Valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Κορέας

For the Government of the Republic of Korea

Pour le gouvernement de la République de Corée

Per il governo della Repubblica di Corea

Korejas Republikas valdības vārdā

Korėjos Respublikos Vyriausybės vardu

A Koreai Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Korea

Voor de Regering van de Republiek Korea

W imieniu rządu Republiki Korei

Pelo Governo da República da Coreia

Pentru Guvernul Republicii Coreea

Za vládu Kórejskej republiky

Za Vlado Republike Korejo

Korean tasavallan hallituksen puolesta

På Republiken Koreas regerings vägnar

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