15.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/63


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2009

zur Nominierung eines Vertreters der Public Policy für das Aufsichtsorgan der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung

(2009/549/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1) sollte die Kommission bei der Bewertung dieser Standards von einem technischen Ausschuss für Rechnungslegung unterstützt und beraten werden. Diese Aufgabe wird von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group — EFRAG) wahrgenommen.

(2)

Die EFRAG wurde 2001 von europäischen Verbänden der am Rechnungslegungsprozess beteiligten Akteure (d. h. Emittenten-, Anleger- und Wirtschaftsprüferverbänden) gegründet.

(3)

Seit den Reformen bei der EFRAG-Führungsstruktur zählen zu den Mitgliedern des EFRAG-Aufsichtsorgans auch vier Vertreter der Public Policy, die eigens aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen auf nationaler oder europäischer Ebene ausgewählt werden. Nach Anlage 1 Abschnitt 3.2 der am 11. Juni 2009 in Kraft getretenen EFRAG-Satzung werden die Vertreter der Public Policy von der Kommission vorgeschlagen. Ernannt werden die Mitglieder des EFRAG-Aufsichtsorgans von der EFRAG-Vollversammlung.

(4)

Nach einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen (2) hat die Kommission einen Kandidaten ausgewählt, der als Vertreter der Public Policy für das EFRAG-Aufsichtsorgan nominiert werden soll —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Hiermit nominiert die Kommission Herrn Pedro SOLBES als Vertreter der Public Policy im Aufsichtsorgan der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung.

Brüssel, den 13. Juli 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 74 vom 28.3.2009, S. 61.