24.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/6 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Oktober 2008
über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(2009/487/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über ein Protokoll über die Teilnahme Dänemarks am Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend das „Protokoll“ genannt) aufzunehmen. Diese Verhandlungen sind abgeschlossen worden. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2008 und vorbehaltlich seines späteren endgültigen Abschlusses wurde dieses Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 28. Februar 2008 unterzeichnet. |
(3) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden. |
(4) |
Das Inkrafttreten des Protokolls in Bezug auf die Schweiz ist gekoppelt an das Inkraftsetzen des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (3). |
(5) |
Das Inkrafttreten des Protokolls in Bezug auf Liechtenstein ist gekoppelt an das Inkraftsetzen des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend „Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Schengen-Besitzstand“ genannt) sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachfolgend „Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Dublin-Besitzstand“ genannt). Infolgedessen sollte die Hinterlegung der Genehmigungsurkunde für Liechtenstein erst erfolgen, nachdem der Rat das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Schengen-Besitzstand und das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Dublin-Besitzstand genehmigt hat. |
(6) |
Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. |
(7) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 5 des Protokolls im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, an dieses Protokoll in ihren Beziehungen zur Schweiz gebunden zu sein.
(2) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 5 des Protokolls im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, an dieses Protokoll in ihren Beziehungen zu Liechtenstein gebunden zu sein. Die Hinterlegung dieser Urkunde erfolgt erst, nachdem der Rat das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Schengen-Besitzstand im Namen der Europäischen Gemeinschaft und im Namen der Europäischen Union sowie das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Dublin-Besitzstand im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt hat.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2008.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. ALLIOT-MARIE
(1) Stellungnahme vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(3) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.
24.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/8 |
PROTOKOLL
zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt)
einerseits
und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT (nachstehend „Schweiz“ genannt)
und
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN (nachstehend „Liechtenstein“ genannt),
andererseits
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass nach dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks die gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar sind,
UNTER BEZUGNAHME auf die Bestimmung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (1) (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz“ genannt), wonach das Königreich Dänemark (nachstehend „Dänemark“ genannt) die Teilnahme an diesem Abkommen beantragen kann,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ein Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu diesem Abkommen besteht,
IN KENNTNIS der Tatsache, dass Dänemark mit Schreiben vom 8. November 2004 die Teilnahme an dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz beantragt hat,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Bedingungen für die Teilnahme des Königreichs Dänemark gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, dem Liechtenstein beigetreten ist, von den Vertragsparteien im Benehmen mit Dänemark in einem Protokoll zu dem Abkommen festgelegt werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass es angebracht war, dass zunächst Dänemark und die Gemeinschaft ein Abkommen schlossen, um insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und mit der Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark in Bezug auf internationale Übereinkommen zu regeln,
IN DER ERWÄGUNG, dass ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (2) besteht,
IN DER ERWÄGUNG, dass daher die Bedingungen festgelegt werden müssen, unter denen Dänemark an dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, dem das Fürstentum Liechtenstein beigetreten ist, teilnimmt und insbesondere Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz, Liechtenstein und Dänemark begründet werden müssen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass das Inkrafttreten des Protokolls von der Zustimmung Dänemarks gemäß seinen verfassungsmäßigen Anforderungen abhängt —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Königreich Dänemark nimmt unter den Bedingungen, die in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark“ genannt) und im vorliegenden Protokoll festgelegt sind, an dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz“ genannt), dem das Fürstentum Liechtenstein gemäß Artikel 15 des genannten Abkommens im Wege eines Protokolls zu dem Abkommen (nachstehend „Liechtenstein-Protokoll“ genannt) beigetreten ist, teil.
Artikel 2
(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (3) (nachstehend „Dublin-Verordnung“ genannt), die diesem Protokoll beigefügt und Teil des Protokolls ist, und die gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Dublin-Verordnung angenommenen Durchführungsbestimmungen finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und der Schweiz und Liechtenstein andererseits.
(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (4) (nachstehend „Eurodac-Verordnung“ genannt), die diesem Protokoll beigefügt und Teil des Protokolls ist, und die gemäß Artikel 22 oder Artikel 23 Absatz 2 der Eurodac-Verordnung angenommenen Durchführungsbestimmungen finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und der Schweiz und Liechtenstein andererseits.
(3) Änderungen zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsakten, die Dänemark der Kommission gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark notifiziert und die die Schweiz und Liechtenstein der Kommission gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz beziehungsweise gemäß Artikel 5 des Liechtenstein-Protokolls notifizieren, finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und der Schweiz und Liechtenstein andererseits.
(4) Die gemäß Artikel 27 Absatz 2 der „Dublin-Verordnung“ und gemäß Artikel 22 oder Artikel 23 Absatz 2 der „Eurodac-Verordnung“ angenommenen Durchführungsbestimmungen, die Dänemark der Kommission gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark notifiziert und die die Schweiz und Liechtenstein der Kommission gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz beziehungsweise Artikel 5 des Liechtenstein-Protokolls notifizieren, finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und der Schweiz und Liechtenstein andererseits.
Artikel 3
Die Schweiz und Liechtenstein sind berechtigt, in Fällen, in denen ein dänisches Gericht dem Gerichtshof gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
Artikel 4
(1) Im Falle einer Beschwerde der Schweiz oder Liechtensteins hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des Protokolls durch Dänemark können die Schweiz oder Liechtenstein beantragen, dass die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wird.
(2) Im Falle einer Beschwerde Dänemarks hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des Protokolls durch die Schweiz oder Liechtenstein kann Dänemark beantragen, dass die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wird. Die Angelegenheit wird von der Kommission auf die Tagesordnung gesetzt.
(3) Der Gemischte Ausschuss verfügt nach dem Datum der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über 90 Tage für deren Schlichtung. In diesem Zusammenhang kann Dänemark dem Gemischten Ausschuss seine Bemerkungen vorlegen.
(4) Wird die Streitigkeit vom Gemischten Ausschuss in einer Weise geschlichtet, die Durchführungsmaßnahmen in Dänemark erfordert, so unterrichtet Dänemark die Parteien innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist darüber, ob es der Schlichtungsentscheidung nachkommt oder nicht.
Teilt Dänemark seinen Beschluss mit, der Schlichtungsentscheidung nicht nachzukommen, so findet Absatz 5 Anwendung.
(5) Kann der Streit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist nicht geschlichtet werden, so wird diese zwecks endgültiger Beilegung um weitere 90 Tage verlängert. Hat der Gemischte Ausschuss bis zum Ablauf dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so wird das Protokoll am Ende des letzten Tages dieser Frist als beendet angesehen.
Artikel 5
Dieses Protokoll unterliegt der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien.
Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates hinterlegt, der als Verwahrer fungiert.
Im Falle Liechtensteins tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Gemeinschaft und Liechtenstein einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Im Falle der Schweiz tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Gemeinschaft und die Schweiz einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Das Inkrafttreten des Protokolls für die Gemeinschaft und Liechtenstein einerseits und für die Gemeinschaft und die Schweiz andererseits unterliegt darüber hinaus dem Eingang einer Note Dänemarks beim Verwahrer, in der erklärt wird, dass Dänemark den Bestimmungen dieses Protokolls zustimmt und die in Artikel 2 genannten Vorschriften in seinen Beziehungen zur Schweiz und zu Liechtenstein anwenden wird.
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann das Protokoll durch schriftliche Erklärung an den Verwahrer kündigen. Diese Erklärung tritt sechs Monate nach ihrer Hinterlegung in Kraft.
Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark beendet wird.
Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn es entweder von der Gemeinschaft oder sowohl von der Schweiz als auch von Liechtenstein gekündigt wird.
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(1) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.
(2) ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.
(3) ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
(4) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.
ANHANG
VERORDNUNG (EG) Nr. 343/2003 DES RATES vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).
VERORDNUNG (EG) Nr. 2725/2000 DES RATES vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).